Antrag auf Vorbescheid zum Dachgeschossausbau und Neubau eines Carports; Bauantar-Nr-01/2016; Bauort: Fl.Nr.162, Meiling, Koppangerweg; Bauwerberin: Frau Irmgard Krönauer


Daten angezeigt aus Sitzung:  2. Sitzung des Bauausschusses, 16.02.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 2. Sitzung des Bauausschusses 16.02.2016 ö Beschließend 5

Sach- und Rechtslage

Das Grundstück Fl.Nr.162 der Gemarkung Meiling mit einer Größe von 5.520 m² liegt nicht im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans. Die bauplanungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit beurteilt sich nach § 35 BauGB. Im Flächennutzungsplan ist das Grundstück als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt.

Derzeit ist das Grundstück mit einem Einfamilienhaus und Garage bebaut. Das Bauvorhaben wurde mit Bescheid des Landratsamtes Starnberg vom 21.11.1980, Az.: 40 BG 403-61-5/80-pa gem. § 35 Abs.2 BauGB  auf Grundlage des Vorbescheides vom 07.11.1979, Az.: 40 VB 3064/74 genehmigt.

Die Bauwerberin begehrt nunmehr mittels eines Dachgeschossausbaus die Herstellung von Aufenthaltsräumen im Dachgeschoss durch den Einbau von Fenster-bzw. Türelementen an den Giebelseiten und den Anbau von zwei Balkonen an den Giebelseiten. Zusätzlich soll ein Carport für drei PKW auf der Südwestseite des Gebäudes errichtet werden. Im Anschreiben zum Bauantrag begründet die Bauwerberin den Antrag mit dem verständlichen Anliegen nunmehr nur noch das Dachgeschoss zu Wohnzwecken nutzen zu wollen und die Erdgeschosswohnung vermieten zu wollen (vgl. Fragenkatalog und Anschreiben in Anlage).

Anhaltspunkte für eine Privilegierung des Bauvorhabens nach § 35 BauGB liegen nicht vor, insbesondere ist die Ausweisung als landwirtschaftliche Fläche im Flächennutzungsplan durch das Bauvorhaben nach § 35 Abs.2 BauGB beeinträchtigt.

Grundlage für den genehmigten Vorbescheid von 1979 war ein Gespräch zwischen Bgm Eulitz und dem Oberregierungsrat Plathner, in dem die Gemeinde die Aufstellung eines Bebauungsplans für das Gebiet ankündigt (vgl. Gesprächsnotiz in Anlage). Ein Bebauungsplan ist jedoch bis zum heutigen Datum nicht rechtswirksam aufgestellt worden.


Anlagen:

-        Lageplan Vorbescheid (M 1:1000)
-        Eingabeplan Vorbescheid
-        Anschreiben und Fragenkatalog
-        Gesprächsnotiz LRA

Beschlussvorschlag

Der Antrag auf Vorbescheid i. d. F. vom 05.01.2016 wird gem. § 35 Abs. 2 BauGB befürwortet.

Beschluss

Der Antrag auf Vorbescheid i. d. F. vom 05.01.2016 wird gem. § 35 Abs. 2 BauGB befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 02.03.2018 08:36 Uhr