Bauantrag zur Errichtung eines Doppelhauses mit Einleigerwohnung; Bauantrag-Nr.08/2016; Bauort: Fl.Nr.69/5 Gemarkung Hechendorf; Bauwerber: Herr Dr. Hartmann


Daten angezeigt aus Sitzung:  2. Sitzung des Bauausschusses, 16.02.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 2. Sitzung des Bauausschusses 16.02.2016 ö Beschließend 4

Sach- und Rechtslage

Das Grundstück Fl.Nr.69/5 der Gemarkung Hechendorf mit einer Größe von 789 m² liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Die bauplanungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit von Bauvorhaben beurteilt sich nach § 34 BauGB. Im Flächennutzungsplan ist das Grundstück als reines Wohngebiet (WR) dargestellt.

Das derzeit bestehende Wohngebäude ist zum Abriss vorgesehen.

Der Bauwerber hat das Hausgrundstück zusammen mit einer weiteren Person zum Miteigentum erworben. Das Grundstück ist zurzeit nicht realgeteilt. Geplant ist die Errichtung jeweils einer Doppelhaushälfte durch jeweils einen der Miteigentümer.

Der vorliegende Bauantrag hat die Errichtung einer Doppelhaushälfte zum Gegenstand. Geplant ist die Errichtung eines Wohngebäudes in den Ausmaßen 7,48 m x 11,03 m mit einer Bebauung UG, EG, DG (zwei Vollgeschosse). Die GR beträgt 82,61 m², die GRZ bezogen auf den Miteigentumsanteil von 326,83 m² beträgt 0,48. Die GF beträgt 165,23 m², die GFZ mithin 0,51. Die Wandhöhe ist talseitig mit 6,66 m geplant und bergseitig mit 4,95 m jeweils bezogen auf das bestehende natürliche Gelände. Aufgrund der Abgrabungen auf das neue geplante Gelände ergeben sich damit sichtbare Wandhöhen von 7,66 m talseitig und 5,93 m bergseitig. Die Firsthöhe beträgt bezogen auf die Oberkante des Fertigfußbodens 8,27 m. Das Dach ist als Satteldach mit 26 Grad Dachneigung geplant.

Das Bauvorhaben fügt sich gem. § 34 BauGB ein. Der talseitig unterliegende Nachbar mit dem Grundstück Fl.Nr.69/2 weist eine bergeseitige Wandhöhe von 6,53 m bzw. 6,57 m und eine talseitige Wandhöhe von 7,40 bzw. 7,67 m auf. Die Firsthöhe beträgt 8,20 m.

Die Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO werden eingehalten.

Nach der Stellplatzsatzung der Gemeinde Seefeld werden zwei Stellplätze für das Bauvorhaben geschaffen.

Anlagen:

-        Lageplan Bauantrag (M 1:1000)
-        Grundrisse, Ansichten und Schnitt
-        Gebäudehöhen Fl.Nr.69/2, Nachbar

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom 10.02.2016 wird gem. § 34 BauGB befürwortet.

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 10.02.2016 wird gem. § 34 BauGB befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Mehrheitlich angenommen

Datenstand vom 02.03.2018 08:36 Uhr