Errichtung einer Dppelhaushälfte mit Garage; Bauantrag-Nr.: 19/2016; Bauort: Fl.Nr. 757, Graf-Toerring-Straße 33 in Hechendorf; Bauherrn Herr Dr. Tobias und Frau Julia Eichner


Daten angezeigt aus Sitzung:  4. Sitzung des Bauausschusses, 10.05.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 4. Sitzung des Bauausschusses 10.05.2016 ö Beschließend 2

Sach- und Rechtslage

Das Grundstück Fl.Nr.757 der Gemarkung Hechendorf mit einer Größe von 864 m² befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Beermahd-Süd, rechtswirksam seit 20.08.1970. Im Bebauungsplan ist das Gebiet als reines Wohngebiet festgesetzt. Die Genehmigungsfähigkeit beurteilt sich nach § 30 BauGB in Verbindung mit dem Bebauungsplan.

Für das Grundstück liegt ein wirksamer Vorbescheid vom 02.09.2015 (Az.40-V-2015-87-14) vor. Darin wurde mit dem Einvernehmen der Gemeinde Seefeld folgende Befreiungen/Ausnahmen erteilt: Eine Verschiebung des Bauraums, zwei Garagen außerhalb der im Bebauungsplan vorgesehenen Flächen (je eine Garage pro Doppelhaus), und ausnahmsweise ein zweites Vollgeschoss im UG.

Der vorliegende Bauantrag zur Errichtung der ersten Doppelhaushälfte mit einer Garage hält die Vorgaben des Vorbescheids ein. Vorgesehen ist die Errichtung einer Doppelhaushälfte mit Garage und überdachtem Fahrradabstellplatz. Das Wohnhaus ist in den Ausmaßen  12,12m x 10,25m geplant. Die GRZ beträgt 0,14 (lt. B-Plan 0,30 zulässig), die GFZ 0,38 (lt. B-Plan 0,45 zulässig ) bezogen auf die bereits realgeteilte Grundstückshälfte. Die Bebauung ist mit KG, UG, EG, und DG vorgesehen, mit UG und EG entstehen zwei Vollgeschosse, das DG ist kein Vollgeschoss. Die Wandhöhe beträgt talseitig 6,00m, bergseitig ergibt sich eine Wandhöhe von 7,94 m. Die Wandhöhe ist im Bebauungsplan nur talseitig festgesetzt, die höhere bergseitige Wandhöhe ergibt sich aus dem zulässigen asymmetrischen Satteldach, welches eine Dachneigung von maximal 26 Grad einhält. Die Abstandsflächen werden vom Bebauungsplan (Festsetzung A:2.) abweichend von Art. 6 BayBO hinsichtlich der festgesetzten Baugrenzen und den daraus folgenden abweichenden Abstandsflächen für zulässig erklärt. Durch die Verschiebung der Baugrenzen aus dem Vorbescheid um ca. 1m nach Süden ergibt sich für den Oberlieger planungsrechtlich eine leicht verbesserte Situation. Allerdings ist der geplante Baukörper höher als der Bestand.

Die Dachgaube entwickelt keine eigene Wandhöhe, soweit sie in der Dachfläche liegt. Der Dacheinschnitt ist in ähnlicher Form bereits beim Bauvorhaben Petrov, Fl.Nr.758/2 in der unmittelbaren Nachbarschaft vorhanden.

Die Bauwerber beantrag eine im Bebauungsplan vorgesehen Ausnahme (Festsetzung A:4.) für die Errichtung einer zusätzlichen Nebenanlage in Form eines überdachten Fahrradunterstandes im Anschluss an das zulässige Mülltonnenhäuschen. Aufgrund der Hanglage des Grundstücks erscheint es zweckmäßig die Räder zur täglichen Nutzung möglichst straßennah abstellen zu können. Auf die Empfehlung des Umweltausschusses vom 26.01.2016 wird hierzu verwiesen. Der Antrag der Bauwerber mit Begründung ist in Anlage beigefügt.




Anlagen:

-Lageplan zum Bauantrag
-Grundrisse, Ansichten, Schnitt
-Antrag auf Ausnahme bzgl. Nebenanlage Fahrradabsteller
-Beschlussbuchauszug Umwelt-und Energieausschuss

Beschlussvorschlag

Das Bauvorhaben in der Fassung vom 25.04.2016 wird gem. § 30 BauGB befürwortet.

Das Einvernehmen wird zur Ausnahme nach Festsetzung A:4. des Bebauungsplans Beermahd-Süd vom 20.08.1970 hinsichtlich der Errichtung einer Nebenanlage zum Abstellen von Fahrrädern erteilt.

Beschluss

Das Bauvorhaben in der Fassung vom 25.04.2016 wird gem. § 30 BauGB befürwortet.

Das Einvernehmen wird zur Ausnahme nach Festsetzung A:4. des Bebauungsplans Beermahd-Süd vom 20.08.1970 hinsichtlich der Errichtung einer Nebenanlage zum Abstellen von Fahrrädern erteilt.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 02.03.2018 08:37 Uhr