In der Gemeinde Seefeld besteht nach wie vor eine sehr hohe Nachfrage nach bezahlbarem Wohnraum, insbesondere für einheimische junge Familien. Auch für die kleineren Ortsteile wie z.B. Drößling werden immer wieder Anfragen in Bezug auf Wohnbauflächen gestellt.
Im Ortsteil Drößling besteht am südlichen Ortsrand im Bereich des Eichtalwegs eine Potentialfläche für die mögliche Ausweisung neuer Wohnbauflächen. Derzeit befindet sich nur nördlich des Eichtalwegs eine Wohnbebauung, wohingegen die südlich der Straße angrenzenden Flächen mangels planungsrechtlicher Voraussetzungen derzeit nicht bebaubar sind (planungsrechtlicher Außenbereich gemäß § 35 BauGB, Ausweisung als Fläche für die Landwirtschaft im Flächennutzungsplan). Aus städtebaulicher Sicht würde sich eine beidseitige Bebauung entlang des Eichtalwegs im Sinne einer Ortsabrundung allerdings sehr anbieten. Da die verkehrliche und technische Erschließung bereits sichergestellt ist, würde eine Ergänzung der Bebauung eine optimierte Ausnutzung bestehender Erschließungsanlagen und Bauflächenpotentiale darstellen und somit dem Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden in besonderem Maße Rechnung tragen.
Das für eine Wohnbauflächenausweisung geeignete Grundstück Flur Nr. 11, Gemarkung Drößling, befindet sich nicht im Eigentum der Gemeinde Seefeld. Der Grundstückseigentümer ist jedoch bereit, die Flächen zu bestimmten Konditionen für eine Wohnbebauung zur Verfügung zu stellen. Nähere Details sollen im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages geklärt werden. Der Wohnbauflächenanteil, der der Gemeinde Seefeld dann zukünftig zur Verfügung steht, könnte z.B. im Rahmen eines Einheimischenmodells entwickelt werden.
Zugleich besteht die Möglichkeit, auf dem an das Grundstück Flur Nr. 11 angrenzenden Flurstück 7/4 der Gemarkung Drößling eine Bebauungsmöglichkeit zu schaffen. Der Eigentümer des Flurstücks 7/4, Gemarkung Drößling, hatte bereits im Jahr 2016 einen Bauantrag für die Errichtung eines zweigeschossigen Einfamilienhauses mit Doppelgarage gestellt. Der Bauausschuss stimmte dem Baugesuch per Beschluss vom 28.06.2016 grundsätzlich zu, von Seiten des Landratsamtes wurde eine Baugenehmigung jedoch verweigert, da das Grundstück als Außenbereichsfläche bewertet wurde. Der Sachverhalt wurde daraufhin in der Gemeinderatssitzung am 17.01.2017 nochmals behandelt (siehe Anlage 1). Hierbei wurde der Beschluss gefasst, eine sog. „große Lösung“ – also die Aufstellung eines Bebauungsplanes für den gesamten Bereich Eichtalweg – weiterzuverfolgen.
Für die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen der Wohnbauflächenausweisungen südlich des Eichtalwegs ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Der vorgeschlagene Geltungsbereich für den Bebauungsplan „Eichtalweg“ ist der Anlage 2 zu entnehmen.
Der Bebauungsplan kann im beschleunigten Verfahren gemäß § 13b BauGB aufgestellt werden. Der § 13b BauGB wurde mit der jüngst abgeschlossenen Baugesetzbuch-Novelle 2017 eingeführt und sieht vor, dass das sog. beschleunigte Verfahren auch unter Einbeziehung von Außenbereichsflächen herangezogen werden kann, sofern diese unmittelbar an bestehende Siedlungsflächen anschließen und eine überbaubare Grundstücksfläche von 10.000 m² nicht überschritten wird.
Im beschleunigten Verfahren wird der Verfahrensaufwand erheblich reduziert, da von der frühzeitigen Beteiligung, der Umweltprüfung und dem Umweltbericht, der Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie der zusammenfassenden Erklärung abgesehen werden kann. Die Eingriffsregelung wird ebenfalls ausgesetzt, da zu erwartende Eingriffe als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig gelten. Auch ist eine parallele Änderung des Flächennutzungsplanes nicht erforderlich.