Bebauungsplan "Genossenschaftswohnen Hedwigstraße"; Aufstellungsbeschluss
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderates, 18.07.2017
Beratungsreihenfolge
Sach- und Rechtslage
Die MARO-Genossenschaft aus Ohlstadt möchte im Bereich der Hedwigstraße, südöstlich des Kinderhauses St. Hedwig, ein Genossenschaftswohnprojekt realisieren (Gebäude für Senioren- bzw. generationsübergreifendes Wohnen in Genossenschaftsform für ca. 12-15 Wohneinheiten). Das Vorhaben wurde bereits in mehreren Gemeinderatssitzungen beraten und von Seiten des Gremiums sehr positiv aufgenommen.
Mittlerweile sind die Planungen, Beratungen und Grundstücksverhandlungen so weit fortgeschritten, dass nun auch das erforderliche Bebauungsplanverfahren zur planungsrechtlichen Sicherung des Vorhabens formell eingeleitet werden kann.
Der vorläufige Geltungsbereich ist in der Anlage 1 gekennzeichnet. Im Zuge des weiteren
Verfahrens kann der Geltungsbereich je nach Erfordernis und in Abstimmung mit dem in direkter Nachbarschaft in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan für das Seniorenstift Pilsensee noch Änderungen erfahren.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes kann im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung erfolgen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Im beschleunigten Verfahren wird die Verfahrensdauer reduziert, da von der frühzeitigen Beteiligung, der Umweltprüfung und dem Umweltbericht, der Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie der zusammenfassenden Erklärung abgesehen werden kann. Die Eingriffsregelung wird ebenfalls ausgesetzt, da zu erwartende Eingriffe als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig gelten.
Die anfallenden Planungskosten werden vom Vorhabenträger (MARO-Genossenschaft) getragen. Hierzu wird ein städtebaulicher Vertrag geschlossen.
Beschluss
1. Der Gemeinderat beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes „Genossenschaftswohnen Hedwigstraße“ für den in der Anlage 1 gekennzeichneten Bereich im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, den Beschluss ortsüblich bekannt zu machen und die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB zu unterrichten.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, die im Laufe des Verfahrens ggf. erforderlich werdenden Gutachten einzuholen.
4. Die Verwaltung wird beauftragt, mit dem Vorhabenträger einen städtebaulichen Vertrag zur Übernahme der Planungskosten abzuschließen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
Datenstand vom 29.06.2018 10:51 Uhr