Bauantrag zur Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses; Bauort: Fl.Nr.25/2, Marineplatz 3, Gemarkung Oberalting-Seefeld; Bauantrag-Nr.50/2017


Daten angezeigt aus Sitzung:  1. Sitzung des Bauausschusses, 23.01.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 1. Sitzung des Bauausschusses 23.01.2018 ö Beschließend 2

Sach- und Rechtslage

Das Grundstück Fl.Nr.25/2 (neu zu bilden) der Gemarkung Oberalting-Seefeld befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans 1. Änderung „Pfarr- und Jugendheim Seefeld“ in Seefeld (Ecke Marienplatz/Drösslinger Straße). Die bauplanungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens richtet sich nach § 30 BauGB in Verbindung mit den Festsetzungen des Bebauungsplans. Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan ist das Gebiet als Mischgebiet festgesetzt.

Das Bauvorhaben wurde bereits in der Sitzung des Bauausschusses vom 17.01.2017 behandelt und befürwortet. Gestellt waren zusätzlich zwei Anträge auf Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB hinsichtlich der Überschreitung der Wandhöhe von 4,00 m aufgrund des starken Gefälles auf dem Grundstück und von der Pflicht zur Anlegung der Stellplätze ausschließlich in den festgesetzten Flächen. Die festgesetzten Flächen im Bebauungsplan waren nicht geeignet zur Erfüllung des Stellplatznachweises von 9 Stellplätzen aufgrund der gemeindlichen Stellplatzsatzung.

Das Landratsamt Starnberg hat den Bauantrag nicht genehmigt unter Hinweis auf die fehlenden rechtlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Wandhöhe als Grundzug der Planung. Mit der inzwischen rechtskräftigen 1. Änderung des Bebauungsplans ist der Bauantrag nunmehr genehmigungsfähig hinsichtlich der Wandhöhe, die nun am neu festgesetzten Bezugspunkt 3,95 Meter beträgt.

Nach der Stellplatzsatzung der Gemeinde Seefeld und den Vorgaben der Garagenstellverordnung des Freistaates Bayern ist die Schaffung von 8,6 Stellplätzen, gerundet 9,0 Stellplätze erforderlich. Der Bebauungsplan setzt die Stellplätze nur innerhalb der hierfür vorgesehenen Flächen vor. Durch den geplanten Neubau entsteht ein gesteigerter Stellplatzbedarf, der auf den hierfür festgesetzten Flächen nicht erfüllt werden kann. Der Bauwerber beantragt daher eine Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans hinsichtlich der Zulässigkeit der Errichtung von Stellplätzen nur innerhalb der vorgesehenen Flächen (vgl. Antrag in Anlage). In der Sache geht es auch um eine Entlastung der Parksituation am Marienplatz.

Der Bauwerber schafft sieben Stellplätze auf dem Baugrundstück. Zwei weitere Stelllätze werden auf dem benachbarten Grundstück Fl.Nr.25/1 geschaffen und mit einer Dienstbarkeit zugunsten des Freistaates Bayern dauerhaft für den jeweiligen Eigentümer des geplanten Hauses bereitgestellt. Die Vorgaben zur Anzahl der Stellplätze sind somit erfüllt.

Im Übrigen werden die Festsetzungen des Baubauungsplans eingehalten.






Anlagen:

-        Eingabepläne (Grundrisse, Ansichten, Schnitt)
-        Freiflächengestaltungsplan und Stellplatznachweis

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom November 2017 wird gem. § 30 BauGB befürwortet.

Die Gemeinde erteilt ihr Einvernehmen zum Antrag auf Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB von der Festsetzung 3.1 des Bebauungsplans „Pfarr- und Jugendheim“ in Seefeld vom 03.06.1996 aufgrund des gesteigerten Bedarfs an Stellplätzen durch das Bauvorhaben zur Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses anstelle der bisher genehmigten Werkstatt.

Aufgrund der Stellungnahme des bayerischen Landesamts für Denkmalpflege im Verfahren zur 1. Änderung des Bebauungsplans „Pfarr- und Jugendheim“ in Seefeld ergeht der Hinweis an den Bauwerber, die äußere Gestaltung der Fassade mit dem Landesamt abzustimmen.

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom November 2017 wird gem. § 30 BauGB befürwortet.

Die Gemeinde erteilt ihr Einvernehmen zum Antrag auf Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB von der Festsetzung 3.1 des Bebauungsplans „Pfarr- und Jugendheim“ in Seefeld vom 03.06.1996 aufgrund des gesteigerten Bedarfs an Stellplätzen durch das Bauvorhaben zur Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses anstelle der bisher genehmigten Werkstatt.

Aufgrund der Stellungnahme des bayerischen Landesamts für Denkmalpflege im Verfahren zur 1. Änderung des Bebauungsplans „Pfarr- und Jugendheim“ in Seefeld ergeht der Hinweis an den Bauwerber, die äußere Gestaltung der Fassade mit dem Landesamt abzustimmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 08.03.2018 08:21 Uhr