Naturschutzrechtliche Ausgleichsflächen im Gemeindegebiet: Monitoring und Umsetzungsverbesserung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Umwelt- und Energieausschusses, 11.02.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Umwelt- und Energieausschuss Sitzung des Umwelt- und Energieausschusses 11.02.2020 ö 3

Sach- und Rechtslage

Gemäß der sog. naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach §§ 13 ff BNatSchG sind Eingriffe in Natur und Landschaft (z.B. durch Entwicklung von Bauflächen, Verkehrsflächen usw.) möglichst zu vermeiden, zu minimieren oder bei Unvermeidbarkeit durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu kompensieren. In den meisten Fällen erfolgt die Kompensation durch die Entwicklung von naturschutzrechtlichen Ausgleichsflächen, also Flächen niederer ökologischer Wertigkeit, die durch entsprechende Naturschutzmaßnahmen dauerhaft ökologisch aufgewertet werden.  

Im Bereich der Gemeinde Seefeld existieren derzeit 36 naturschutzrechtliche Ausgleichsflächen, deren Herstellung und Entwicklung infolge von Eingriffen auf Ebene der Bauleitplanung (v.a. durch Entwicklung neuer Baugebiete) oder durch konkrete Bauvorhaben (Einzelbauvorhaben, Entwicklung von Verkehrsflächen usw.) erforderlich wurde. Hinzu kommen zwei Ökokontoflächen sowie sieben naturschutzrechtliche Ausgleichsflächen auf dem Gebiet der Nachbargemeinden, die auf Eingriffstätigkeiten in der Gemeinde Seefeld zurückzuführen sind. Insgesamt handelt es sich somit um 45 Flächen in einer Gesamtgrößenordnung von rund 16 ha.

Für Herstellung, Pflege und Unterhalt der naturschutzrechtlichen Ausgleichsflächen ist der Verursacher des Eingriffs verantwortlich. Dies ist nur zu einem Teil die Gemeinde selbst, in den meisten Fällen handelt es sich jedoch um Privatpersonen. Wie sich in der Praxis gezeigt hat, werden die Ausgleichsflächen in vielen Fällen leider nicht oder nur unzureichend gemäß den festgelegten Vorgaben entwickelt und gepflegt. Hierbei stellt sich die Frage, inwiefern zukünftig eine verbesserte Umsetzung, Pflege und Kontrolle der Ausgleichsflächen erzielt werden kann.

Grundsätzlich ist für die Überwachung der Umsetzung und Pflege von Ausgleichsflächen (sog. Monitoring) die Behörde, welche die Genehmigung für den Eingriff ausgesprochen hat, zuständig. Im Falle konkreter Bauvorhaben, die einer entsprechenden Baugenehmigung bedürfen, wäre dies das Landratsamt. Auf Ebene der Bauleitplanung gibt es allerdings keine Genehmigungsbehörde im naturschutzrechtlichen Sinne. Vielmehr ist die Bauleitplanung eine Selbstverwaltungsaufgabe der Gemeinde. Des Weiteren ist gesetzlich nicht geregelt, wie ein Monitoring konkret durchzuführen ist. In der Praxis hat sich allgemein durchgesetzt, dass die Gemeinden in Kooperation und mit Unterstützung der Fachbehörden (hier: Untere Naturschutzbehörde) die Umsetzung der Ausgleichsflächen kontrollieren und bei Handlungsbedarf entsprechende Abhilfemöglichkeiten prüfen. Wie die Gemeinde das Monitoring konkret in sachlicher, zeitlicher und räumlicher Hinsicht durchführt, obliegt dabei ihrem eigenen Ermessen.  

In der Gemeinde Seefeld wurden bisher keine systematischen Überwachungsmaßnahmen oder standardisierte Vorgehensweisen für ein Ausgleichsflächenmonitoring eingeführt. Insbesondere aufgrund beschränkter zeitlicher und personeller Ressourcen sowohl in der Gemeindeverwaltung als auch bei der Unteren Naturschutzbehörde konnte bislang kein Konzept für ein nachhaltiges und wirkungsvolles Monitoringsystem etabliert werden.

Als Grundlage für weitere Schritte wurde durch die Verwaltung ein aktuelles Kataster aller Ausgleichsflächen der Gemeinde Seefeld erstellt. Aufbauend darauf könnte unter Hinzuziehung einer federführenden Fachkraft (z.B. von der Gemeinde beauftragter Landschaftsplaner / Landschaftsarchitekt) ein entsprechendes Monitoringkonzept entwickelt und eine regelmäßige Kontrolle der Ausgleichsflächen durchgeführt werden.

Sitzungsverlauf

Herr Dr. Gasser erteilt Herrn Futterknecht (Bauamt – Bauleitplanung) das Wort.
Dieser erläutert ausführlich den Sachverhalt. Leider werden die Ausgleichsflächen oft nicht so behandelt wie es vorgeschrieben wird.
Momentan gibt es ca. 35 private und 10 gemeindliche Ausgleichsflächen.
Grundsätzlich wirft sich nun die Frage auf wie man bei diesen Flächen vorgeht um eine optimale Behandlung zu gewährleisten.
Für die gemeindlichen Flächen sollte zuerst eine Begehung durch die Umwelt- und Energieausschussmitglieder stattfinden. Hieran können sich gerne Bürger (z.B.  BNS) beteiligen.
Anschließend kann man darüber beraten wie bei den einzelnen Flächen vorgegangen wird. Unter anderem wäre die Pflege durch Bürger möglich.
Bei privaten Flächen ist eine Begehung nur bedingt möglich. Evtl. könnten hier Fachmänner die Flächen beurteilen und Stellungnahmen an den UEA abgeben. Hieraus würden sich ganz konkrete Umsetzungsmöglichkeiten ergeben, die dann von den Bürgern umgesetzt werden sollen.
Herr Dr. Lindermayer findet das Vorgehen bei den gemeindlichen Flächen in Ordnung. Das Vorgehen hingegen bei den privaten Flächen sieht er kritisch, das durch die Beauftragung von Fachmännern Kosten für die Gemeinde entstehen. Hier soll sich das Landratsamt Starnberg für die Einhaltung und Umsetzung von möglichen Maßnahmen bei den Ausgleichsflächen kümmern.
Herr Dr. Gasser erklärt, dass hier die Zuständigkeiten nicht ganz klar geregelt sind. Für Ausgleichsflächen bei denen ein Bebauungsplan besteht ist die Gemeinde zuständig. Bei der Erstellung von Bebauungsplänen ist die Rechtsaufsicht das Landratsamt. Besteht kein Bebauungsplan ist lt. eigener Aussage das LRA zuständig.
Herr Wagner meint auch, dass sich hier die untere Naturschutzbehörde im LRA darum kümmern soll. Oft sind die Auflagen für die Ausgleichsflächen bekannt. Meistens ist die Umsetzung mit nicht viel Arbeit verbunden.
Frau Dr. Hoppe würde gerne wissen ob es hier eine ausführliche Bestandsanalyse mit Verzeichnis gibt.
Herr Futterknecht meint, dass sich um die Aufnahme des Bestandes das LRA kümmern müsse. Diese könnten die Bebauungspläne abgleichen.
Für private Bauvorhaben wird die Zustimmung des Landratsamtes benötigt. Die Ausgleichsflächen werden dann ausgewiesen und deren Maßnahmen festgesetzt.
Frau Dr. Hoppe würde gerne wissen, was passiert wenn die Maßnahmen nicht umgesetzt werden.
Herr Futterknecht erläutert, dass die Sanktionen für die Nichteinhaltung der Maßnahmen ebenfalls bei der Zustimmung festgesetzt werden.
Grundsätzlich ist abzuklären ob eine Dringlichkeit für die Umsetzung der Maßnahmen besteht. Wenn ja wäre evtl. ein ausführliches Pflegekonzept sinnvoll. Sicher ist aber, dass eine Verbesserung des Ist-Zustandes erreicht werden soll.
Ebenfalls zuerst zu klären ist die Zuständigkeit für die einzelnen Ausgleichsflächen.
Bei der Erstellung neuer Bebauungspläne soll ein Monitoringkonzept festgelegt werden.

Datenstand vom 24.03.2021 08:00 Uhr