Baugrundstück:
- Fl.Nr.759/1 Gemarkung Hechendorf
- Grundstücksgröße 747 m²
Planungsrechtliche Grundlage:
- § 30 BauGB iVm. Bebauungsplan Beermahd Süd vom 20.08.1970
Beschreibung des Bauvorhabens:
- Errichtung eines Einfamilienhauses; Einzelheiten zum Baukörper werden durch den Antrag auf Vorbescheid nicht abgefragt.
- Vielmehr stellt der Antragsteller eine Frage zu den Abstandsflächen.
Fragestellung Antrag auf Vorbescheid:
- Dürfen sich die Abstandsflächen eines Neubaus auf dem Grundstück Graf-Toerring-straße 19, Fl.Nr.759/1 bis zur westlichen Grundstücksgrenze und damit direkt bis an die bestehende Grenzgarage auf dem Nachbargrundstück (Fl.Nr.759) erstrecken?
Baurechtliche Beurteilung:
- Die Grenzgarage auf dem Nachbargrundstück Fl.Nr.759 ist nicht abstandsflächenrechtlich
privilegiert nach Art.6 Abs.7 BayBO, weil Sie länger als 9 m ist. Damit hat Sie eigene Abstandsflächen, die auf dem Nachbargrundstück des Antragstellers Fl.Nr.759/1 liegen.
- Im Falle eines Neubaus auf dem Grundstück Fl.Nr.759/1 würden sich die Abstandsfläche der Garage mit der Abstandsfläche des geplanten Wohnhauses überschneiden.
- eine Überschneidung der Abstandsflächen ist grundsätzlich nicht zulässig. Sie dienen der Belichtung, Belüftung und Besonnung und der Gewährleistung des nachbarlichen Friedens.
- eine Übernahme der Abstandsflächen liegt nicht vor.
- Ausnahmsweise kann davon abgewichen werden:
Vorliegend hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in gleichgelagerten Fällen entschieden, dass der rechtswidrige Zustand (das die Abstandsflächen der Grenzgarage ohne Übernahmeerklärung auf dem Nachbargrundstück liegen) nur dazu führt, dass die Grenzgarage einen zu geringen Abstand einhält, nicht aber dazu, dass sich die Abstandsflächen auf das Grundstück des Antragstellers erstrecken und dort von einer in den Abstandsflächen (der Garage ) nicht zulässigen Bebauung freigehalten werden muss. (vgl. Bay VGH Beschluss v 24.03.2022).
- diese Argumentation ist vorliegend schlüssig, weil keine Übernahmeerklärung vorliegt und das Nachbargrundstück dadurch keinen Nachteil erlangen soll, so dass es in seinem Baurecht eingeschränkt ist.
- Zudem handelt es sich bei der Garage nicht um ein Gebäude, welches dem dauernden Aufenthalt von Menschen dient. Daher ist die Wirkung der Verkürzung der Abstandsflächen vorliegend vertretbar.
Anlagen:
- Eingabepläne
- Beschluss BayVGH