Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Doppelhauses mit Garagen; Bauort: Fl.Nr.786/2, Günteringer Straße 41 in Hechendorf; Bauantrag-Nr.15/2024


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 14.05.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 14.05.2024 ö Beschließend 4

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:
- Fl.Nr.786/2, Gemarkung Hechendorf  
- Größe 821 m²                                                                                 
Planungsrechtliche Grundlage:
       - § 30 BauGB iVm. Bebauungsplan „Grubäcker“ v. 01.02.1967
Beschreibung des Bauvorhabens:
- Gegenstand des Antrags ist die Abfrage zur Zulässigkeit eines Doppelhauses mit zwei Garagen und offenen Stellplätzen auf dem Grundstück anstelle des bestehenden 
- Art der Nutzung: Wohnen und Stellplätze
-Maß der baulichen Nutzung: Abmessungen des Doppelhauses 14,50m x 11,00m, mithin eine Grundfläche von 159,5 m²; Traufhöhe des zweigeschossigen Baukörpers mit UG, EG, D (2 Vollgeschosse) von talseitig maximal 5,80 m bzw. minimal 5,37 m bezogen auf das natürliche Gelände; das Gelände im UG wird straßenseitig abgegraben um max.1,20 m bzw. minimal 1,11m; Satteldach 26 Grad Dachneigung; 2 Garagen und 2 offene Stellplätze straßenseitig 
Bauplanungsrechtliche Beurteilung:
- der Antragsteller stellt dazu vier Fragen mit Erläuterungen (vgl. Fragenkatalog in Anlage):
1.) Ist die Errichtung eines Doppelhauses mit einer Grundfläche von 14,50 m x 1,00 m innerhalb des Baufensters zulässig?
- Die dargestellte Bebauung ist zulässig. Das Baufenster (Baugrenze) weist die Maße 14,50 m x 11,00 m auf. Die Doppelhausbebauung ist nach Festsetzung A:1 als Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig. Zusätzliche Einliegerwohnung sind damit ausgeschlossen.
2) Ist eine Traufhöhe von 4,78 m bezogen auf das natürliche Gelände zulässig?
- Die dargestellte Traufhöhe von talseitig maximal 4,78 m bzw. minimal 4,69 m bezogen auf das natürliche Gelände ist nach Festsetzung A: 9.) zulässig; festgesetzt ist eine maximale talseitige Traufhöhe von 5,90 m bezogen auf das natürliche Gelände; Abgrabungen sind durch den B-Plan nicht ausgeschlossen und daher im Umkehrschluss zulässig; die talseitigen Abgrabungen von max.1,20 m bzw. minimal 1,11m sind daher zulässig
3.) Ist die notwendige Geländeabgrabung in einer Höhe von max.1,665m zulässig, um den Eingang im UG zu realisieren?
- Bergseitig ist zur Schaffung der Eingangssituation eine Abgrabung zwischen 1,55 m und 1,665 m erforderlich; Abgrabungen sind durch den B-Plan nicht ausgeschlossen und daher im Umkehrschluss zulässig, s.o.
4.) Ist die Situierung einer weiteren Garage an der nordöstlichen Grenze, abweichend vom Bebauungsplan möglich?
- Auf dem Grundstück ist nur an der westlichen Grundstücksgrenze ein Garagenbauraum festgesetzt; Grundsätzlich sind 1967 bei Aufstellung des B-Plans die Voraussetzungen für die Errichtung eines Doppelhauses nicht eingeplant worden; erforderlich wäre eine Befreiung nach § 31 BauGB:
- eine Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB scheidet aus, weil die Grundzüge der Planung hinsichtlich der Änderung der Zufahrtssituation auf die Günteringer Straße berührt wären ; die Verkehrssituation im Bereich der Günteringer Straße würde sich durch eine zusätzliche Ein- bzw. Ausfahrt ändern; gegenwärtig ist je Grundstück jedem Baukörper eine Garage zugeordnet; zwei Zufahrten auf einer Grundstücksbreite von ca.25 m entsprechen nicht dem Planungskonzept des Bebauungsplans
-eine Befreiung nach § 31 Abs.3 BauGB kommt zur Schaffung von Wohnraum infrage; Die Grundzüge der Planung sind zwar verletzt, aber § 31 Abs.3 BauBG ermöglicht zum Zweck der Wohnraumschaffung die Ausnahme soweit die Erteilung der Befreiung städtebaulich vertretbar; die Günteringer Straße ist an dieser Stelle gut einsichtig und ausreichend breit; Landschaftsstrukturen sind an dieser Stelle nicht festgesetzt; eine andere Lösung im Sinne einer besseren Planung ist nicht ersichtlich: zusammen mit den zusätzlich immer erforderlichen zwei offenen Stellplätzen ergeben sich immer zwei Ein-/Ausfahrten, da ein zusammengefasster Garagen und Stellplatzbereich mit nur einer Zufahrt eine gebietsunverträgliche Massierung von Parkierungsflächen gerade im Vorgartenbereich und damit ortsbildwirksam nach sich ziehen würde 

Anlagen:
-  Luftbild
- Eingabeplan
- Anschreiben Kaufinteressentin
- Auszug B-Plan

Beschlussvorschlag

Der Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom März 2024 wird nach § 30 befürwortet.

Die Zustimmung zur Befreiung nach § 31 Abs.3 BauGB hinsichtlich eines zusätzlichen Raumes für eine Garage an der östlichen Grundstücksgrenze wird erteilt.

Beschluss

Der Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom März 2024 wird nach § 30 befürwortet.
Die Zustimmung zur Befreiung nach § 31 Abs.3 BauGB hinsichtlich eines zusätzlichen Raumes für eine Garage an der östlichen Grundstücksgrenze wird erteilt.
Es ergeht der Hinweis an den Antragsteller, dass für einen späteren Bauantrag nach der gemeindlichen Stellplatzverordnung für jede Doppelhaushälfte ein weiterer offener Stellplatz nachzuweisen ist. Bei der der nordöstlichen Doppelhaushälfte ist ein Abstand von 5,00 m zur Straßen Begrenzungslinie als Stauraum einzuhalten. Dazu wird z.B. eine Verkürzung der Garage vorgeschlagen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 25.06.2024 11:45 Uhr