Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern (Planaustausch); Bauort: Fl.Nr.898/1, Hubertusstraße 2 in Seefeld; Bauantrag-Nr.53/2024


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 21.01.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 21.01.2025 ö Beschließend 2

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:
- Fl.Nr.898/1 Gemarkung Oberalting-Seefeld
Planungsrechtliche Grundlage:
- § 34 BauGB 
Beschreibung des Bauvorhabens:
- Errichtung von 2 Mehrfamilienhäusern anstelle eines bestehenden Wohnhauses; geplant sind 12 Wohnungen mit derzeit geplanten 17 Stellplätzen 
- Art der Nutzung: Wohnen und eine Gewerbeeinheit, z.B. Physiopraxis mit Behandlungsraum, Wartezimmer und Lager
- die Abmessungen des MFH 1 betragen 20,25 m x 10,00 m und des MFH 2 19,00 m x 10,00 m
- Bebauung mit KG, EG, OG, DG (3 Vollgeschosse)
- GR 1 des MFH 1 von  202,60 m² und MFH 2 von 190,00 m², zusammen mithin 392,60 m², entsprich einer relativen, grundstücksbezogenen GRZ 1 von 0,25
- Wandhöhe 7,80 m und neue, angepasste Firsthöhe 10,00 m (anstelle 10,50 m) durch flachere Dachneigung
- Stellplatzbedarf soll mittels Tiefgarage (12 Stellplätze) und oberirdischen Parkplätzen (5 Stellplätze) gedeckt werden; 
- die Klärung der Positionierung der Zufahrt zur Tiefgarage bleibt dem späteren Bauantrag vorbehalten; hierzu ist die Untersuchung der Verkehrssituation erforderlich
Fragenkatalog: vgl. Anlage
Baurechtliche Beurteilung:
Zu Frage 1: 
Das Bauvorhaben fügt sich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung „Wohnen und nicht störendes Gewerbe“ unproblematisch in die Bebauung der näheren Umgebung nach § 34 BauGB ein. In der Umgebungsbebauung befinden sich zahlreich Wohngebäude und im Bereich zum Schloss hin auch nichtstörendes Gewerbe. Der Flächennutzungsplan weißt ein Mischgebiet auf. Nach § 6 Abs.1 BauNVO dienen Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. 
Zu Frage 2:
Das Bauvorhaben fügt sich hinsichtlich der Abmessungen beider MFHs nach § 34 BauGB ein. Bezugsfall ist die Graf-Toerring-Seefeld Straße 1a. Das Gebäude wurde in den Abmessungen 19,77 m x 15,60 m bzw. 7,60 m (GR 1 von 240 m²) errichtet. Grundstücksbezogen besteht dort eine Versiegelung von 0,31 GRZ 1. 
Weiterer Bezugsfall ist das Mehrfamilienhaus Herrschinger Straße 2 mit 26,70 m x 12,15 m. 
Zu Frage 3:
Das Bauvorhaben fügt sich hinsichtlich Wandhöhe und Firsthöhe nach § 34 BauGB ein. Der erste Bezugsfall Graf-Toerring-Seefeld Straße 1a weist eine Wandhöhe von 7,875 m und eine Fristhöhe von 10,73 m auf. 
Der zweite Bezugsfall Herrschinger Straße 2 eine Wandhöhe von 8,40 und eine Firsthöhe von 10,80 m auf.
Das gegenwärtige Bestandgebäude hat eine Wandhöhe von 9,00 m und eine Firsthöhe von 10,50 m bei allerdings kleineren Abmessungen.
Damit liegen alle Kriterien des Einfügens kumulativ bei jedem Bezugsfall vor (keine Rosinen- Theorie). Der Bestandsbau ist ausschließlich zur Verdeutlichung der Höhenentwicklung aufgeführt. Insbesondere findet sich die Dreigeschossigkeit als Hilfskriterium auch im Gebietscharakter wieder.
Anlagen:
- Eingabeplan 
- Fragenkatalog

Beschlussvorschlag

Der Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom 08.01.2025 wird nach § 34 BauGB befürwortet.

Sitzungsverlauf

Das Verhältnis der Gewerbeeinheit zum Wohnanteil wird diskutiert. Da die Frage des Vorbescheids aber auf die Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung in einer gemischten Nutzung Wohnen und Gewerbe abzielt, und die Darstellung des Flächennutzungsplans mit Mischgebiet nicht grundsätzlich entgegensteht, wird die anteilige Verteilung nicht weiter diskutiert.

Beschluss

Der Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom 08.01.2025 wird nach § 34 BauGB befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 27.03.2025 09:43 Uhr