Antrag auf Vorbescheid zum Anbau von Wohnräumen; Bauort: Fl.Nr.57/5, Reisbichlweg 6 in Unering; Bauantrag-Nr.55/2024


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 21.01.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 21.01.2025 ö Beschließend 3

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:
- Fl.Nr.57/5 Gemarkung Unering mit 1.031 m²
Planungsrechtliche Grundlage:
- § 30 BauGB iVm. B-Plan für die Fl.Nr.56, 57, 520, 603 am Reisbichlweg in Unering (20.10.1969)
Beschreibung des Bauvorhabens:
- Art der Nutzung: Arbeiten (Homeoffice), Hobbyraum, Schlafzimmer und Kinderzimmer
-Maß der baulichen Nutzung: Anbau in den Abmessungen 5,43m x 7,54m und 1,63m x 6.34m (Zwischenzug mit Eingang) mit einer Bebauung EG und DG (2 Vollgeschosse); Wandhöhe/Firsthöhe mit 6,13 m bei einer Ausführung als Flachdach
Fragenkatalog: vgl. Anlage
Baurechtliche Beurteilung:
Zu Frage 1:
Durch den Anbau wird die zulässige GRZ nach dem B-Plan von 0,25 eingehalten 
Zu Frage 2:
Durch den Anbau wird die Baugrenze im Westen um 36,5 m² überschritten: Die Verwaltung empfiehlt zur Wohnraumschaffung u.a. eine Befreiung nach § 31 Abs.3 BauGB von der Baugrenze zu erteilen. Der B-Plan ist aus dem Jahr 1969. Es sind bereits einige Überschreitungen der Festsetzung der Baugrenze im Geltungsbereich des B-Plans faktisch vorhanden. Der Bauwerber kann die Festsetzung der GRZ von 0,25 einhalten. 
Zu Frage 3 und 4:
Der Anbau ist mit zwei Vollgeschossen und Flachdach geplant. Hintergrund ist die bessere Ausnutzung der Flächen, weil keine Dachschrägen entstehen. Der B-Plan setzt für das Grundstück ein Vollgeschoss und ein Satteldach mit 20-26 Grad Dachneigung fest. Der geplante Anbau hält beide Festsetzungen nicht ein. Beantragt wird eine Befreiung nach § 31 Abs.3 BauGB. Die Verwaltung empfiehlt zur Wohnraumschaffung u.a. eine Befreiung nach § 31 Abs.3 BauGB bzgl. Festsetzungen Vollgeschoss und Dachform. Der Anbau befindet sich im straßenabgewandten Grundstücksteil und tritt im Ortsbild nicht in Erscheinung. Die Nachbarunterschriften liegen vor. Die Befreiung von der Festsetzung der zulässigen Anzahl von einem Vollgeschoss zu zwei Vollgeschossen führt zu keiner städtebaulich anderen Situation im Gebiet. Die Hausnummern Reisbichlweg 2 und 4 sind laut Bebauungsplan mit einem Vollgeschoss und ausnahmsweise einem zweiten Vollgeschoss zulässig. Die Bezugsfälle sind mit zwei weiteren Grundstücken überschaubar. Zudem ist der vollgeschossbegriff baurechtlich ohnehin überholt. Das Maß der baulichen Nutzung wird gegenwärtig über Wandhöhe und überbaubare Grundstücksfläche festgelegt.
Zu Frage 5:
Der Bebauungsplan setzt das Maß der baulichen Nutzung nicht über die Wandhöhe fest, sondern über den veralteten Begriff des Vollgeschosses. Die Zulassung einer Wandhöhe von 6,13 m für zwei Vollgeschosse beschreibt ein städtebaulich angemessenes und moderneres Maß der baulichen Nutzung als der veraltete Bebauungsplan. Die Verwaltung empfiehlt daher die Zustimmung zu erteilen.
Anlagen:
- Eingabeplan 
- Fragenkatalog
-  Luftbild
-  Auszug B-Plan

Beschlussvorschlag

Der Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom 01.11.2025 wird nach § 30 BauGB befürwortet. 

Sitzungsverlauf

Die Gestaltung des Anbaus als zweigeschossiger, rechteckiger Kubus mit Flachdach wird diskutiert. Es wird dann aber angeführt, dass sämtliche Nachbarn zugestimmt haben und in Drößling das Einvernehmen zu einem vergleichbaren Bauvorhaben erteilt wurde. 

Beschluss

Der Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom 01.11.2025 wird nach § 30 BauGB befürwortet. 
Die Gemeinde stimmt nach § 31 Abs.3 BauBG auch der Befreiung von den Festsetzungen A:7. (Überschreitung Baugrenze) und A:9. (zwei Vollgeschosse und Flachdach) zu. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 1

Datenstand vom 27.03.2025 09:43 Uhr