Wörthseestraße Bauabschnitt II Untersuchung eines einseitigen Radweges


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 19.05.2015

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.05.2015 ö Beschließend 9

Sach- und Rechtslage

In der Sitzung vom 25.11.2014 regte der Gemeinderat eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf
30 km/h während der Badesaison an und forderte die Verwaltung auf, die Reduzierung der Fahrbahn auf ein Mindestmaß und die Markierung eines einseitigen Radweges zu prüfen.

Ergebnis der Prüfung:

1.        Geschwindigkeitsbeschränkung

Da die Wörthseestraße keine Innerortsstraße ist, ist eine Geschwindigkeitsbeschränkung zwingend erforderlich. Die Verwaltung sieht keinen Hinderungsgrund die zulässige Höchst-geschwindigkeit zeitlich befristet (oder abschnittsweise im Bereich der Bäder) auf 30 km/h zu beschränken.

2.        Straßenmindestbreite

Die Wörthseestraße ist als Gemeindeverbindungsstraße gewidmet, hieraus ergibt sich nach der „Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen“ (RASt 06), Bild 37: Empfohlene Querschnitte für die Typische Entwurfssituation „Verbindungsstraße“ eine Fahrbahnbreite von mindestens 6,50 m. Dies entspricht der Fahrbahnbreite, die im Planungsvorschlag 3 vorgesehen ist.

3.        Markierter einseitiger Radweg

In Bayern sind Schutzstreifen für Radfahrer außerhalb geschlossener Ortschaften nicht zulässig. Da die Wörthseestraße keine Ortsstraße ist, können Schutzstreifen hier nicht angelegt werden.

Grundsätzlich ist nach Rücksprache mit der Straßenverkehrsbehörde ein nur einseitig markierter Schutzstreifen nur in besonderen Fällen, z.B. an Steigungen oder an Gefahrenstellen, zulässig.

Schutzstreifen sind gemäß den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) in eine Breite von mindestens 1,25 m beidseitig vorzusehen. Dieser Schutzstreifen darf nur im Bedarfsfall (z.B. Begegnungsfall mit Lkw) von Kraftfahrzeugen befahren werden. Die Breite des zwischen Schutzstreifen verbleibenden Teils der Fahrbahn soll mindestens 4,50 m betragen. In der Wörthseestraße verbleiben jedoch nur (6,50 m - 2x 1,25 m =) 4,00 m. Da für den Begegnungsfall Pkw / Pkw im Regelfall 4,75 m und unter beengten Verhältnissen noch 4,10 m Breite erforderlich sind, ist davon auszugehen, dass die Schutzstreifen regelmäßig von Kraftfahrzeugen befahren werden. Dies widerspricht den Voraussetzungen für die Einrichtung von Schutzstreifen auf Fahrbahnen gemäß ERA.

Fahrzeuge dürfen auf Schutzstreifen nicht parken, dadurch entfiele auch die Möglichkeit des Parkens am Straßenrand.


Für den Ausbau des BA II der Wörthseestraße empfiehlt die Bauverwaltung, einen Oberbau herzustellen, der den Regeln der Technik entspricht, d.h. kompletter Austausch des nicht frostsicheren Materials.

Baukosten 740 m Fahrbahn        610.000 €
Baukosten Kanal        300.000 €
Altlastenentsorgung        100.000 €
Planungsleistungen        100.000 €
Gutachten, Vermessung        10.000 €
Projektkosten        1.120.000 €
Risikozuschlag 10%        112.000 €
Projektkostenrahmen Vorschlag 3 (brutto)        1.232.000 €

Sitzungsverlauf

Da sich im Verlauf der Planungen kein deutlicher Vorteil zu der bestehenden Situation abzeichnet, soll eine Deckensanierung zunächst nicht durchgeführt werden. Es soll allerdings untersucht werden, unter welchen finanziellen und bautechnischen Voraussetzungen eine Kanalsanierung durchgeführt werden könnte. Hierbei soll auch ein sogenanntes „Berstlining“-Verfahren geprüft werden.

Im Bereich der Badeplätze, angefangen beim Campingplatz Wörl, mit der Grenze des Freizeitplatzes Fl.St- 470/53 (Gelände TQ) endend, soll die Geschwindigkeit während der Badesaison in der Zeit von Mai bis Oktober auf 30 km/h begrenzt werden.

Beschluss

1.        Der Gemeinderat beschließt, dass der überarbeitete Planungsvorschlag 3 (Vollausbau der Fahrbahn, keine Änderung am Gehweg, Fahrbahn mit 6,50 m Breite ohne Schutzstreifen für Radfahrer) nicht weiterverfolgt werden soll.

2.        Die Verwaltung wird beauftragt zu untersuchen, unter welchen finanziellen und bautechnischen (z.B. Berstlining-Verfahren) Voraussetzungen eine Kanalsanierung durchgeführt werden kann.

3.        Im Bereich der Badeplätze soll die Geschwindigkeit während der Badesaison in der Zeit von Mai bis Oktober auf 30 km/h begrenzt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Datenstand vom 10.09.2015 15:39 Uhr