Das bebaute Grundstück hat eine Größe von 2.439 m², der östliche Grundstücksteil liegt im Innenbereich und ist baurechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilen; der westliche Grundstücksteil ab einer Entfernung von ca. 8,00 m vom geplanten Haus, liegt im Landschaftsschutzgebiet und im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans „Wörthseeufer“. Er ist als private Grünfläche dargestellt und nicht bebaubar.
Mit dem vorliegenden Antrag auf Vorbescheid wird die Klärung verschiedener Fragen zur Bebaubarkeit des östlichen Grundstücksteils mit einem Wohnhausanbau an das bereits bestehende Wohnhaus angestrebt. Geplant ist die Errichtung eines zweiten Wohnhauses, mit dem die Ziel die bestehende Einliegerwohnung als zweite Wohneinheit zu vergrößern und einen selbstständigen Anbau mit einer dritten Wohneinheit für die nunmehr erwachsenen Kinder der Familie zu schaffen.
Geplant ist ein weiteres selbstständiges Wohnhaus mit einer Bebauung UG, EG, DG (zwei Vollgeschosse). Das Wohnhaus soll über ein UG mit dem Bestandsgebäude verbunden sein. In diesem verbindenden, eingeschossigen Zwischenbau befindet sich die Erweiterung der bestehenden Einliegerwohnung des Bestandsgebäudes und der Übergang zum neuen Wohnhaus.
Die Wandhöhen für das Wohnhaus betragen südseitig 5,15 m bei zweigeschossiger Erscheinung und seeseitig (Westen) 7,15 m bei dreigeschossiger Erscheinung.
Durch das Bauvorhaben erhöht sich die überbaute Fläche auf dem Grundstück (GR) von derzeit 129,96 m² für das Bestandsgebäude auf dann 264,46 m² (Zwischenbau UG 48,2 m², neues Wohnhaus 86,3 m²). dies entspricht einer GRZ von 0,10.
Das Dach ist als Satteldach mit 40 Grad Dachneigung vorgesehen. Die Hauptfirstrichtung ist von Ost nach West. Zusätzlich wird das Dach nach Süden mit einem Quergiebel versehen. Die entstehende ‚Dachlandschaft ist vergleichbar mit der auf dem Nachbargrundstück Fl.Nr.470/36. Die Dachform ist nicht Kriterium des „Einfügens“ im Rahmen § 34 BauGB.
Das Bauvorhaben fügt sich nach § 34 BauGB in die umgebende Bebauung ein. Das Nachbargrundstück Fl.Nr.470/36 weist eine überbaute Grundstücksfläche von 256, 85 m² bei einer vergleichbaren Grundstücksgröße von 2.511 m² auf. Die GRZ ist mit 0,10 gleich. Die Bebauung auf dem Nachbargrundstück ist seeseitig ebenfalls dreigeschossig im Erscheinungsbild, bei Wandhöhen von südseitig 8,48 m und westseitig zum See 8,58 m.
Die Nachbarunterschriften liegen vor.
Im Einzelnen stellt der Bauwerber folgende Fragen:
1. Ist die Errichtung eines zweiten Wohngebäudes wie auf den beigefügten Plänen dargestellt, auf dem Grundstück Fl.Nr.470/37 und 468/19 der Gemarkung Seefeld bauplanungsrechtlich zulässig?
2. Ist eine überbaute Grundstücksfläche für das Wohnhaus mit 134,6 m² /13,08 m² 14,80 m²) Grundfläche zulässig?
3. Ist die Errichtung eines Baukörpers mit einer Wandhöhe von ca. 5,60 m ab dem natürlichen Gelände (straßenseitig) und ca. 7,15 m (seeseitig) zulässig?
4. Ist die Errichtung der Baukörper mit einem Satteldach mit 40 Grad Dachneigung zulässig, sofern die Abstandsfächen eingehalten sind?
Anlagen:
- Lageplan Bestand
- Lageplan Bauantrag
- Grundrisse, Ansichten, Schnitt
- Fragenkatalog
- Berechnungen und Vergleich zur Nachbarbebauung