Bauantrag zur Neuerrichtung einer landwirt. Bergehalle; Bauort: Fl.Nr.323 Meiling, am Hart; Antragsteller: Herr L.


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 15.09.2015

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 15.09.2015 ö Beschließend 2

Sach- und Rechtslage

Das Grundstück mit einer Größe von 36.381 m² ist im rechtswirksamen Flächennutzungsplan als „Fläche für die Landwirtschaft“ ausgewiesen und bauplanungsrechtlich nach § 35 BauGB zu beurteilen.

Das Grundstück liegt nicht im Landschaftsschutzgebiet, nur eine Teilfläche von ca. 1.500 m² im südlichen Bereich des Grundstücks ist als Biotop dargestellt.

Geplant ist die Errichtung einer landwirtschaftlichen Bergehalle in den Ausmaßen von 31,25 m x 15,00 m. Es ergibt sich eine überbaute Fläche von 468,75 m². Die Wandhöhe beträgt 5,78 m, die Firsthöhe 8,51 m. Geplant ist ein Satteldach mit 20 Grad Dachneigung. Der Bruttorauminhalt beträgt 3.350 m³. Das geplante Gebäude erhält bis auf den Einfahrtsbereich eine 1m hohe Betonmauer (gemessen ab Oberkante Bodenplatte).Im Übrigen besteht die Außenwand aus einer überlukten Schalung. An der Nordwestseite sind vier Tore mit einer Breite von jeweils 6,25 Meter und einer separaten Eingangstür vorgesehen.

Zwischen dem zur Bebauung vorgesehen Grundstück und der St 2068 liegt der Wirtschaftsweg und eine Grünfläche Fl.Nrn.325 und 326, Gemarkung Meiling (Eigentümerin: Gemeinde Seefeld).

Der Abstand zur St 2068 beträgt 32,50 m. Damit muss das staatliche Bauamt in Weilheim als zuständige Straßenbaubehörde sein Einvernehmen erteilen gem. Art.24 BayStrWG.

Der Bauantrag wurde bereits mit Beschluss vom 02.07.2015 positiv im Bauauschuss behandelt. Der Bauwerber zog den Bauantrag jedoch gegenüber dem Landratsamt in Starnberg zurück. Grund hierfür waren Bedenken hinsichtlich des Standorts, der nicht in unmittelbaren Zusammenhang zur Hofstelle steht. Zuständig für die fachliche Prüfung im Hinblick auf das Vorliegen der Privilegierung nach § 35 Abs.1 BauGB sind das Amt für Ernährung und Landwirtschaft und Forsten (AELF) und das Landratsamt in Starnberg. Der Bauwerber hat sich in der Vergangenheit vergeblich um einen alternativen Standort in der Nähe seiner Hofstelle bemüht und strebt daher nun die nochmalige Überprüfung des Sachverhalts unter Berücksichtigung eines fehlenden alternativen Standorts an.

Anlagen:

-        Lageplan Bestand/Luftbild
-        Lageplan Bauantrag (M 1:1000)
-        Grundrisse, Ansichten, Schnitt

Datenstand vom 10.09.2015 09:20 Uhr