Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Zweifamilienhauses; Bauort: Fl.Nr.514/3, Leitenhöhe 4 in Hechendorf; Bauantrag-Nr.49/2016; Antragsteller: Herr Richard Obermaier


Daten angezeigt aus Sitzung:  9. Sitzung des Bauausschusses, 18.10.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 9. Sitzung des Bauausschusses 18.10.2016 ö Beschließend 3

Sach- und Rechtslage

Das Grundstück Fl.Nr.514/3 mit einer Größe von 446,41 m² befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Die bauplanungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens beurteilt sich nach § 34 BauGB. Im Flächennutzungsplan ist das Grundstück als „allgemeines Wohngebiet“ (WA) dargestellt.

Derzeit ist das Grundstück mit einem Einfamilienhaus in den Ausmaßen ca. 8,60 m x 8,70 m mit einer Bebauung KG, EG, DG (zwei Vollgeschosse) bebaut. Die GR beträgt 99,315 m², die GRZ mithin 0,24 (gerechnet ohne Zufahrten o.ä. im Sinne von § 19 Abs.4 BauNVO). Das Grundstück weist zudem eine Grünfläche straßenseitig von ca. 68 m² auf.

In der Sitzung des Bauauschusses vom 15.03.2016 wurde der Antrag auf Vorbescheid, Bauantrag-Nr.05/2016, ablehnend behandelt. Der Antrag auf Vorbescheid wurde anschließend beim Landratsamt Starnberg durch den Antragsteller zurückgezogen. In diesem Antrag auf Vorbescheid wurde das Einvernehmen der Gemeinde Seefeld nicht erteilt zu einem Baukörper mit drei Vollgeschossen, zwei Wohneinheiten und einer Praxis, einer Wandhöhe von 7,40 m, einer GR von 153 m² und einer Wiederkehr mit 4,90 m Breite. Das Bauvorhaben fügte sich nach § 34 BauGB nicht in die umgebende Bebauung ein.

Der nunmehr neu gestellte Antrag auf Vorbescheid bezieht sich mit seinen Fragen auf einen grundsätzlich kleineren Baukörper. Geplant ist weiterhin die Errichtung eines Zweifamilienhauses mit zwei Wohneinheiten, allerdings ohne zusätzliche Praxis. Das Wohnhaus ist in den Ausmaßen 12.49 m x 9,99 m mit einer Bebauung KG, EG, OG, DG (zwei Vollgeschosse) geplant. Es ergibt sich mithin eine GR 125 m² und eine GRZ von 0,28 (gerechnet ohne Zufahrten und Parkplätze o.ä. im Sinne von § 19 Abs.4 BauNVO). Mit den notwendigen Parkplätzen, die zu einer zusätzlichen Versiegelung führen ergibt sich eine GRZ von 0,39. Der nach § 17 BauNVO zulässige Höchstwert einer GRZ von 0,40 in reinen Wohngebieten wird somit nicht überschritten.

Die Wandhöhe ist mit 6,35 m geplant. Das Dach soll als Satteldach (32 Grad Dachneigung) mit einer überdachten aber offenen Loggia und einer Gaube gestaltet werden. Die Dachaufbauten liegen in der Dachfläche und entwickeln keine eigenständige Wandhöhe. Die Firsthöhe ist mit 9,39 m geplant.

Hinsichtlich der Fragen zum Antrag auf Vorbescheid wird auf den Fragenkatalog in Anlage verwiesen.

Anlagen:

  • Grundriss und Schnitt zum Vorbescheid 49/2016
  • Fragenkatalog zum Vorbescheid 49/2016
  • Beschlussvorlage zum Antrag auf Vorbescheid 5/2016 (15.03.201 6)

Beschlussvorschlag

Der Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom 07.09.2016 wird gem. § 34 BauGB befürwortet.

Beschluss

Der Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom 07.09.2016 wird gem. § 34 BauGB befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 02.03.2018 08:39 Uhr