Auflösung des Zweckverbandes für Abfallwirtschaft in den Gemeinden des Landkreises Starnberg


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 23.01.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 23.01.2018 ö 6

Sach- und Rechtslage

Mit Schreiben vom 30.11.2017 bittet der AWISTA um Beschlussfassung zur Auflösung des Zweckverbandes:

Nach den Grundsatzbeschlüssen der Verbandsversammlung vom 22.07.2015 und des Kreistages des Landkreises Starnberg vom 30.07.2015 soll der Zweckverband für Abfallwirtschaft im Landkreis Starnberg (nachfolgend Zweckverband oder Verband) aufgelöst werden. Das von diesem bzw. dessen Eigenbetrieb (AWISTA) im Zuge der Aufgabenerfüllung abgedeckte Leistungsspektrum soll mit den beim Landkreis angesiedelten Aufgaben der kommunalen Abfallwirtschaft (vgl. Art. 3 BayAbfG) verschmolzen werden und künftig allein einem zu gründenden Kommunalunternehmen des Landkreises Starnberg obliegen.

Grundvoraussetzung für die Übertragung der kommunalen Abfallwirtschaft im Landkreis Starnberg auf ein Kommunalunternehmen ist die Auflösung des Zweckverbandes für Abfallwirtschaft im Landkreis Starnberg. Diese erfolgt durch den Austritt aller Verbandsmitglieder mit Ausnahme des Landkreises Starnberg, der an die Stelle des Zweckverbands tritt.
Dafür sind zunächst Beschlüsse – auf Wunsch der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister anlässlich der Bürgermeisterdienstbesprechung vom 11.10.2017 legen wir Ihnen eine Beschlussempfehlung bei – der Gemeinde- und Stadträte über den Austritt ihrer Kommune aus dem Verband erforderlich. Zudem ist nach Vorlage der 14 Austrittsbeschlüsse in der Verbandsversammlung darüber abzustimmen.

Die Beschlussfassung der Verbandsversammlung über die Austritte aus dem Zweckverband bedarf einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der satzungsgemäßen Stimmen (§ 24 Abs. 1 der Verbandssatzung i. V. m. Art. 44 Abs. 1 S.1 KommZG). Zeitgleich muss von Seiten des Kreistages im Landkreis Starnberg (nachfolgend Kreistag) Zustimmung zu den Austritten sowie darüber vorliegen, insbesondere alle Aufgaben der kommunalen Abfallwirtschaft nach Auflösung des Zweckverbandes Zug um Zug dem neu zu gründenden Kommunalunternehmen zu übertragen.

Im Hinblick auf eine mögliche Auseinandersetzung und Zuordnung des im Verband gebundenen Vermögens der ausscheidenden Mitgliedsgemeinden ist festzuhalten: Das Anlagevermögen des Zweckverbandes bzw. des AWISTA ist vollständig durch Eigenkapital finanziert. Es wurden in der Vergangenheit von den Mitgliedsgemeinden weder Investitions– noch Betriebskostenzuschüsse erhoben bzw. geleistet. Somit ist der Verband gegenüber seinen Mitgliedern schuldenfrei. Die vom Verband genutzten gemeindlichen Grundstücke (Wertstoffhöfe, Wertstoffinseln) bleiben weiterhin im Eigentum der Gemeinden. Nachdem die Anlagengegenstände, insbesondere Sachanlagen als betriebsnotwendiges Vermögen des Verbandes auch nach dessen Umgründung in bilanziertem Umfang erforderlich sind, halte ich es für angemessen, dieses dem Verband i. S. v. § 27 Abs. 2 Verbandssatzung vollumfänglich zu belassen.
Die Austritte der Mitgliedskommunen gemäß Art. 44 Abs. 1 KommZG bedürfen der Genehmigung der Regierung von Oberbayern. Um diese vorzubereiten, fanden bereits im Vorfeld dazu Abstimmungen mit der Aufsichtsbehörde statt. Diese hat mitgeteilt, dass im Ergebnis keine Einwände gegen die geplante Vorgehensweise bestehen.

Uns ist bewusst, dass mit der Auflösung des Zweckverbandes mittelbare Einflussmöglichkeiten der Mitgliedsgemeinden verloren gehen. In den Vorbereitungsgesprächen zur Verbandsversammlung vom 22.07.2015 wurde dies innerhalb der Lenkungsgruppe dahingehend beraten, dass dem künftigen Verwaltungsrat des Kommunalunternehmens mindestens der Sprecher oder ein dafür berufener Vertreter der Bürgermeister/Bürgermeisterinnen der Kommunen des Landkreises Starnberg als ständiges Mitglied angehören soll. Neben der Berufung eines Verwaltungsrates wird auf Empfehlung der Lenkunggruppe in die Unternehmenssatzung mindestens folgende Bestimmung aufgenommen: „Wesentliche Änderungen im Betrieb der bestehenden Wertstoffhöfe, insbesondere deren Auflösung bedarf dem Einvernehmen der betroffenen Kommune“.

Ich würde mich freuen, wenn Sie in Ihrem Gremium die Umgründung unterstützen und einem künftigen kommunalen Dienstleistungsunternehmen zu einem erfolgreichen Start verhelfen. Ich bin mir sicher, dass wir mit dieser Neuorganisation den Herausforderungen der kommunalen Abfallwirtschaft effektiv und effizient begegnen können.

Mit freundlichen Grüßen
gez.
Landrat Karl Roth
Verbandsvorsitzender

Argumente, die für eine Umwandlung der Geschäftsform sprechen, finden Sie im Anhang.

Sitzungsverlauf

Es wird auf einen grammatikalischen Fehler in der von der AWISTA bzw. dem Landratsamt erstellten Beschlussvorlage hingewiesen, der entsprechend berichtigt wird (Pkt. 4., Satz 2 müsste korrekterweise lauten: „… des Einvernehmens …“).

Beschluss

  1. Mit der Auflösung des Zweckverbandes für Abfallwirtschaft in den Gemeinden des Landkreises Starnberg (nachfolgend Verband), mit dem Ziel den Eigenbetrieb-AWISTA in ein Kommunalunternehmen des Landkreises Starnberg überzuleiten, besteht Einverständnis.
  2. Die Gemeinde Seefeld beantragt gemäß Art. 44 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit - KommZG – i. V. m. § 24 Abs. 1 der Verbandssatzung des Zweckverbandes für Abfallwirtschaft in den Gemeinden des Landkreises Starnberg (VBS) den Austritt aus dem Zweckverband für Abfallwirtschaft in den Gemeinden des Landkreises Starnberg und beauftragt den Ersten Bürgermeister in der Verbandsversammlung für den Austritt aus dem Zweckverband für Abfallwirtschaft in den Gemeinden des Landkreises Starnberg zu stimmen.
Des Weiteren beauftragt die Gemeinde Seefeld den Ersten Bürgermeister in der Verbandsversammlung dem Austritt der Stadt Starnberg sowie aller weiteren Mitgliedsgemeinden aus dem Zweckverband (i. S. v. § 24 Abs. 1 der Verbandssatzung, Art. 44 Abs. 1 S. 1 KommZG) zuzustimmen.
3.        Die Gemeinde Seefeld verzichtet auf jedwede Ansprüche nach § 27 Abs. 2 Satz 1 VBS aus dem Vermögen des Verbandes zu Gunsten dessen uneingeschränkten Übergangs in das betriebliche Vermögen des zu gründenden Kommunalunternehmens.
4.        Der Erste Bürgermeister wird aufgefordert, darauf zu achten, dass die Unternehmenssatzung des zu gründenden Kommunalunternehmens des Landkreises Starnberg neben den gesetzlichen Mindestanforderungen folgende zusätzliche Festlegungen enthält:
  • Wesentliche Veränderungen im Falle bestehender Wertstoffhöfe, insbesondere deren Auflösung bedürfen des Einvernehmens der betroffenen Kommune;
  • Dem Verwaltungsrat hat mindestens der Sprecher der Bürgermeister im Landkreis Starnberg oder ein an seiner Stelle dafür berufener Vertreter der Bürgermeister/-innen als ständiges Mitglied anzugehören.
5.        Der Erste Bürgermeister wird gebeten, laufend dem Gemeinderat über die Verfahrensschritte der Umwandlung bzw. Neugründung zu berichten.
6.        Der AWISTA wird gebeten, ausnahmsweise und ohne Rechtspflicht zu dieser Angelegenheit Beschlussauszüge aus nichtöffentlicher Sitzung mit entsprechendem Sperrvermerk zu übermitteln.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 28.06.2018 16:44 Uhr