Beschluss zur Rücklagenbildung im BgA Wasserversorgung und PV-Anlage
Daten angezeigt aus Sitzung:
72. Sitzung des Gemeinderates, 27.01.2025
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
2. Bürgermeister Harzenetter informiert, dass Gewinne von Betrieben gewerblicher Art (BgA) ebenso wie ausgeschüttete Gewinne von Kapitalgesellschaften der Kapitalertragssteuer (KapESt) unterliegen. Nicht ausgeschüttete, sondern der Rücklage zugeführte Gewinne von Kapitalgesellschaften unterliegen nicht der KapESt.
Während bei einer Kapitalgesellschaft eine klare Trennung zwischen der Ebene der Gesellschaft (AG, GmbH) und den Gesellschaftern (Aktionär, GmbH-Gesellschafter) gegeben ist, gibt es diese Trennung zwischen dem Hoheitsbereich („Gesellschafter“) und dem Betrieb gewerblicher Art („Gesellschaft“) einer Gemeinde nicht. Denn die Gemeinde hat nur eine Kasse, so dass jede Einnahme des BgA automatisch in den Hoheitsbereich fließt. Dennoch kann auch ein BgA unter bestimmten Voraussetzungen Rücklagen bilden.
Die Rücklagenbildung von Regiebetrieben hat das Bundesministerium der Finanzen im Rundschreiben Nr. 35 vom 28.01.2019 wie folgt geregelt: „Über die Gewinne eines Regiebetriebs kann die Trägerkörperschaft unmittelbar verfügen. Für eine Rücklagenbildung ist damit kommunalrechtlich kein Raum. Gleichwohl ist bei einem Regiebetrieb für Zwecke des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b EstG eine Rücklagenbildung anzuerkennen, sowie anhand objektiver Umstände nachvollzogen und überprüft werden kann, dass der handelsrechtliche Gewinn durch Stehenlassen dem Regiebetrieb als Eigenkapital zur Verfügung stehen soll. Als objektiver Umstand wird insbesondere ein förmlicher Beschluss der zuständigen Gremien der Trägerkörperschaft anerkannt, der spätestens acht Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres des BgA gefasst sein muss.“
Es sollte daher der folgende Beschluss gefasst werden: „Gewinne der Wasserversorgung werden stets der Rücklage zugeführt. Dies gilt sowohl für einen eventuellen Gewinn des Jahres 2023 als auch für Gewinne in den Folgejahren.“
Damit der Beschluss bereits für 2023 gilt, hätte dieser bis spätestens 31.08.2024 gefasst werden müssen. Da die Wasserversorgung Sontheim bisher nur Verluste erzielte, war die Notwendigkeit des Beschlusses nicht absehbar.
Allerdings verfügt die Wasserversorgung der Gemeinde Sontheim über keine positive Neurücklage (kein Gewinnvortrag). Daher kann der Gewinn des Jahres 2023 aus dem Einlagekonto entnommen werden. Ein Nachteil durch den verspäteten Beschluss über die Rücklagenzuführung von Gewinnen wird hierdurch vermieden.
Beschluss
Der Gemeinderat Sontheim beschließt, dass Gewinne des BgA „Wasserversorgung und PV-Anlage“ stets der Rücklage zugeführt werden. Dies gilt sowohl für einen eventuellen Gewinn des Jahres 2023 als auch für Gewinne in den Folgejahren.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
Datenstand vom 18.02.2025 07:42 Uhr