Bebauungsplan "Saliterstraße Nord": Abwägung der eingegangen Stellungnahmen im Verfahren nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB mit anschließendem Billigungs- und Auslegungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 29.03.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 01.06.2022 ö 9
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 29.03.2023 ö 4

Pressetaugliche Texte

Vor Eintritt in den Tagesordnungspunkt entscheidet der Gemeinderat über die persönliche Beteiligung von GR G. Müller.

Vgl. Artikel 49 Ausschluß wegen persönlicher Beteiligung / Bayerische Gemeindeordnung
(1) Ein Mitglied kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, einem Angehörigen (Art. 20 Abs. 5 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes) oder einer von ihm vertretenen natürlichen oder juristischen Person oder sonstigen Vereinigung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. 2Gleiches gilt, wenn ein Mitglied in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat.
(3) Ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, entscheidet der Gemeinderat ohne Mitwirkung des persönlich Beteiligten.

Abstimmungsergebnis:
JA:        15     
NEIN:      0         

***

Der Gemeinderat hat i. R. d. Sitzung am 01.06.2022 einstimmig den Billigungs- und Auslegungsbeschluss des Vorentwurfs sowie die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB beschlossen. In der Folge hatten Behörden und auch die Bürgerschaft die Möglichkeit, sich erstmalig im Rahmen eines strukturierten Verfahrens zu den Planungen zu äußern.

Im Rahmen der Beteiligungsrunde fanden intensive Gespräche mit verschiedenen Stellen im Landratsamt sowie dem Wasserwirtschaftsamt statt. Ziel war es, bestehende Bedenken auszuräumen bzw. die Planung so zu gestalten, dass möglichst alle Ziel-Erfordernisse erfüllt werden.

Seit der Vorstellung des 1. Planungsentwurfes haben sich folgende wesentlichen Änderungen ergeben, über die der Bürgermeister in den letzten Monaten bereits das Gremium informiert hat:
  1. Gesamthafte Betrachtung der Hochwassersituation im Bereich Saliterstraße / finden von Lösungen sowohl für Bestandsbebauung wie auch für Geltungsbereich Bebauungsplan „Saliterstraße Nord“:
    Ausgehend von Anmerkungen des Wasserwirtschaftsamtes fand eine gesamthafte Betrachtung der Hochwassersituation im Bereich Saliterstraße statt. Dabei wurde ausdrücklich nicht nur das geplante Baugebiet „Saliter Nord“ (vgl. heutige Sitzungsvorlage), sondern auch die komplette Bestandsbebauung in den Fokus genommen. Es wurde ein Lösungsszenario erarbeitet, das Grundlage für die heute vorgestellte aktualisierte Planung ist. Dabei soll der Durchlass an der Brücke „Saliterstraße“ nach den Vorgaben der Fachbehörden so erweitert werden, dass es innerorts (= betrifft Bestandsbebauung wie auch geplantes Baugebiet Saliter Nord) zu einer merklichen Entspannung der Hochwasserlage kommt. Geschaffen werden muss gleichzeitig ein entsprechendes Retentionsvolumen im Unterlauf des Baches. Dieses Ziel wird erreicht durch eine Ausnutzung des kompletten in Gemeindebesitz befindlichen Grünstreifens entlang des Baches (bis zum Bahndamm). Auf dieser Länge soll der Höllbach zukünftig mäandrieren. Gleichzeitig soll das Bachbett für etwaige Starkregenereignisse vergrößert werden.
    Die Herstellung der Mäandrierung ist lt. Auskunft des WWAs mit 90% der Kosten förderfähig; Für die Herstellung des erweiterten Durchlasses „Brücke Saliterstraße“ ist mit einer Förderung von 50% zu rechnen, wobei ein gewisser Anteil der Kosten auf die Erschließungskosten des Bereichs „Saliter Nord“ zu legen ist. 
    WICHTIG: Die hier dargestellten Maßnahmen zum Hochwasserschutz dienen primär der Bestandsbebauung. Gleichzeitig eröffnet die Lösung der Hochwassersituation neue Möglichkeiten im Umgriff des Bereichs „Saliterstraße Nord“.
    Ein flankierendes wasserrechtliches Verfahren wird die o. g. Punkte manifestieren. 
  2. Anpassung der bebaubaren Fläche im Bereich „Saliterstraße Nord“:
    Durch die Lösung der Hochwassersituation ist es möglich, die bebaubaren Flächen geringfügig anzupassen (siehe aktualisierte Planung). Der Gemeinderat hat sich dafür ausgesprochen, die zusätzlich gewonnenen Flächen mit einer Doppelhausstruktur zu überplanen. Dieses Ansinnen ist im heute vorgelegten Planungsentwurf umgesetzt.
  3. Schaffung eines Kinderspielplatzes:
    An geeigneter Stelle ist nun im Gebiet auch ein Kinderspielplatz vorgesehen. Diese soll auf der Fläche des heute mit einem landw. Stadl genutzten Umgriffs entstehen und ein Anlaufpunkt für Kinder im kompletten Altort sein. 
  4. Schaffung von Fußwegeverbindungen innerhalb des Baugebiets „Saliterstraße Nord“ sowie zum Kinderspielplatz:
    Diese Anregung aus dem Gemeinderat wurde nochmals konkreter aufgenommen und planerisch umgesetzt.    
  5. Anpassung der Parzellengrößen:
    Im Hinblick auf die aktuelle Lage bzw. die Kostenentwicklung im Bausektor hat der Gemeinderat noch vor der 1. Auslegung beschlossen, die Parzellen-Größen nach unten anzupassen, sodass die später entstehenden Grundstücke „finanziell leistbar“ bleiben.



Abbildung: Aktueller Planungsstand. 


WICHTIG: Die heute zur Abstimmung vorgelegten Abwägungsbeschlüsse fußen formal auf den Inhalten der frühzeitigen Beteiligungsrunde. Die Texte der Stellungnahmen sind also eingegangen BEVOR die klärenden Gespräche bzw. Plananpassungen stattgefunden haben. In den Kommentierungen wurde dies durch den Planungsverband hinterlegt. 

ERGÄNZEND: Parallel zum Bauleitverfahren wurde – wie vom GR beschlossen – die Erschließungsplanung vorangetrieben. Dies deshalb, weil aufgrund der Lage des Grundstücks die Lage der Kanal- und Wasserleitungen, etc. eine wesentliche Rolle auch für die Bauleitplanung gespielt haben. Die Vor-Finale-Fassung der Erschließungsplanung wurde am 15.03.2023 fertiggestellt:

Abbildung: Erschließungsplanung

***


Aus Gründen der besseren Lesbarkeit werden die Einzel-Beschlussvorschläge grau hinterlegt dargestellt

Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange 

Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 21.06.2022 bis zum 21.07.2022.

  1. Zur Stellungnahme aufgeforderte Behörden und Träger öffentlicher Belange, 
    Eingang und Art der Stellungnahme

Träger öffentlicher Belange / Verbände, Vereine etc.
Nr.
Name/ Bezeichnung
Art der Stellungnahme
Datum
1
Regierung von Oberbayern - Brandschutz
Anmerkung
29.06.2022
2
Regierung von Oberbayern – Höhere Landesplanung, Reg. 14
Anmerkung
27.06.2022
3
RPV München
Kein Einwand
25.07.2022
4
Kreisbrandinspektion des Landkreises Fürstenfeldbruck
Hinweis
20.07.2022
5
Kreisheimatpfleger für den Landkreis Fürstenfeldbruck
-
-
6a
Landratsamt Fürstenfeldbruck – Referat 21
Räumliche Planung und Entwicklung
Anmerkung
25.07.2022
6b
Landratsamt Fürstenfeldbruck - UIB
Anmerkung
27.06.2022
7
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
-
-
8
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Hinweis
28.06.2022
9
Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern
-
-
10
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege – Referat B Q
Anmerkung
14.07.2022
11
Deutsche Bahn AG – DB Immobilien
Anmerkung
05.07.2022
12
Deutsche Flugsicherung
Kein Einwand,
Verzicht auf weitere Beteiligung
01.07.2022
13
Eisenbahnbundesamt
Kein Einwand
28.06.2022
14
Staatliches Bauamt Freising, Straßenbau
Kein Einwand
11.07.2022
15
Staatliches Schulamt Fürstenfeldbruck
-
-
16
Wasserwirtschaftsamt München
Anmerkung
19.07.2022
17
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
Kein Einwand
-
18
Bayerischer Bauernverband
Einwände
21.07.2022
19
Handwerkskammer für München und Oberbayern
Kein Einwand
21.07.2022
20
IHK München
Kein Einwand
14.07.2022
21
Immobilien Freistaat Bayern
-
-
22
Kreishandwerkerschaft Fürstenfeldbruck
-
-
23
Gemeinde Eching am Ammersee
Kein Einwand
01.08.2022
24
Gemeinde Eresing
Kein Einwand
18.07.2022
25
Gemeinde Geltendorf
Keine Einwand, Verzicht auf weitere Beteiligung
15.07.2022
26
Gemeinde Greifenberg
-
-
27
Gemeinde Kottgeisering
-
-
28
Gemeinde Moorenweis
-
-
29
Bund Naturschutz in Bayern e.V.
-
-
30
Landesbund für Vogelschutz
-
-
31
Landesfischereiverband Bayern e.V.
-
-
32
Abwasserzweckverband Obere Amper
Bedenken
19.07.2022
33
bayernets
Kein Einwand
20.06.2022
34
Bayernwerk AG
Stellungnahme
15.06.2022
35
Deutsche Post Imoobilien
-
-
36
Deutsche Telekom Technik GmbH
Anmerkung
15.07.2022
37
Energienetze Bayern GmbH & Co KG, FFB
-
-
38
Erdgas Südbayern GmbH
-
-
39
Kabel Deutschland GmbH
-
-
40
Münchner Verkehrs- und Tarifverbund GmbH
-
-
41
O2 Germany GmbH & Co.
-
-
42
Stadtwerke Fürstenfeldbruck
-
-
43
Telefónica Germany GmbH & Co. KG
-
-
44
Erzbischöfliches Ordinariat
Kein Einwand
14.07.2022
44
Evang.-luth. Kirchengemeindeamt München
-
-




Öffentlichkeit
1
Bürger:in 1
Anmerkung
23.02.2023

  1. Stellungnahmen Träger öffentlicher Belange ohne Anregungen, Einwendungen, Bedenken oder Hinweisen

Folgende Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden haben keine Bedenken gegen den Bebauungsplan erhoben bzw. ihr Einverständnis mit der Planung erklärt oder mitgeteilt, dass sie von der Planung nicht berührt sind.

Nr.
Name/ Bezeichnung
Art der Stellungnahme
Datum
3
RPV München
Kein Einwand
25.07.2022
5
Kreisheimatpfleger für den Landkreis Fürstenfeldbruck
-
-
7
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
-
-
9
Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern
-
-
12
Deutsche Flugsicherung
Kein Einwand,
Verzicht auf weitere Beteiligung
01.07.2022
13
Eisenbahnbundesamt
Kein Einwand
28.06.2022
14
Staatliches Bauamt Freising, Straßenbau
Kein Einwand
11.07.2022
15
Staatliches Schulamt Fürstenfeldbruck
-
-
17
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
Kein Einwand
-
19
Handwerkskammer für München und Oberbayern
Kein Einwand
21.07.2022
20
IHK München
Kein Einwand
14.07.2022
21
Immobilien Freistaat Bayern
-
-
22
Kreishandwerkerschaft Fürstenfeldbruck
-
-
23
Gemeinde Eching am Ammersee
Kein Einwand
01.08.2022
24
Gemeinde Eresing
Kein Einwand
18.07.2022
25
Gemeinde Geltendorf
Keine Einwand, Verzicht auf weitere Beteiligung
15.07.2022
26
Gemeinde Greifenberg
-
-
27
Gemeinde Kottgeisering
-
-
28
Gemeinde Moorenweis
-
-
29
Bund Naturschutz in Bayern e.V.
-
-
30
Landesbund für Vogelschutz
-
-
31
Landesfischereiverband Bayern e.V.
-
-
33
bayernets
Kein Einwand
20.06.2022
35
Deutsche Post Imoobilien
-
-
37
Energienetze Bayern GmbH & Co KG, FFB
-
-
38
Erdgas Südbayern GmbH
-
-
39
Kabel Deutschland GmbH
-
-
40
Münchner Verkehrs- und Tarifverbund GmbH
-
-
41
O2 Germany GmbH & Co.
-
-
42
Stadtwerke Fürstenfeldbruck
-
-
43
Telefónica Germany GmbH & Co. KG
-
-
44
Erzbischöfliches Ordinariat
Kein Einwand
14.07.2022
44
Evang.-luth. Kirchengemeindeamt München
-
-


Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat Türkenfeld nimmt zur Kenntnis, dass o. g. Träger öffentlicher Belange keine Anregungen, Einwendungen, Bedenken oder Hinweise zur gegenständlichen Planung vorzubringen haben bzw. deren Belange durch die gegenständliche Planung nicht berührt sind.

Abstimmungsergebnis:
Ja       15      
Nein          0       
  1. Stellungnahmen Träger öffentlicher Belange mit Anregungen, Einwendungen, Bedenken oder Hinweisen 


Vorbemerkung zum Anlass Planungsänderung von Vorentwurf zu Entwurf:
Durch die Verbreiterung des Durchflusses an der Brücke über den Höllbach sowie den naturnahen Umbau des Höllbachs (Mäandrierung) kann langfristig sichergestellt werden, dass das Plangebiet Saliterstraße Nord sowie die Bestandsgebiete im Westen hochwasserfrei gestaltet werden können. Eine erste Überrechnung mit verbreitertem Durchlass an der Brücke über den Höllbach im Bereich der Saliterstraße hat dazu bereits im Sommer 2022 stattgefunden. Die Abstimmung mit dem WWA läuft projektbegleitend. Die Maßnahmen müssen abgeschlossen sein, bevor das Plangebiet erschlossen bzw. bebaut wird.
Die Breite des Durchlasses an der Brücke über den Höllbach wird vom Fachplaner Erschließung in Abstimmung mit dem Fachplaner Hochwasserüberrechnung geplant. Mit Verbreiterung des Durchlasses gemäß den Ausführungen der Fachplaner wird das Bebauungsplangebiet hinsichtlich HQ 100 hochwasserfrei. Die Darstellung der Linie der Hochwassergefahrenfläche HQ 100 wird jedoch bei der aktuellen Plandarstellung beibehalten, da diese im Moment noch gilt.
Vom Fachplaner Erschließung wurde zudem ein Niederschlagswasserbeseitigungskonzept erarbeitet, welches z.T. Versickerung, z.T. die Entwässerung über einen Regenwasserkanal mit Einleitung in den Höllbach vorsieht. Hierfür ist eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich, welche parallel zum Bauleitplanverfahren beantragt wird. 
Im südlichen Bereich des Plangebiets können aufgrund der künftig zu erwartenden Hochwasserfreiheit des Plangebiets weitere Bauparzellen für 3 Doppelhäuser incl. erforderlicher Parkierung sowie der Kinderspielplatz mit wegbegleitender Mulde als Rückhaltevolumen (Überlaufvolumen Regenwasserkanal) angeordnet werden. Der Bereich um den Bestandsstadel, der bislang außerhalb des Planumgriffs lag, wird in den Geltungsbereich mit einbezogen, der Stadel wird abgebrochen. Die Erschließung mit Straße, Wendehammer und Fußwegen wurde in vorliegender Planung entsprechend angepasst. Die Straße muss auf Grund der Höhenlage des Regenwasserkanals sowie des Schmutzwasserkanals deutlich höher liegen als das bestehende Gelände. Um einen Anschluss an die Baugrundstücke zu ermöglichen, muss das Bestandsgelände überall im Baugebiet aufgeschüttet werden. An den Rändern des Plangebiets muss an die bestehenden Höhen angeschlossen werden.
Die grundsätzliche Bebauungsstruktur im nördlichen Bereich wurde aus dem Vorentwurf übernommen, die Größen und detaillierte Lage der einzelnen Bauräume wurden überprüft und angepasst. 
Durch die Vergrößerung des Planumgriffs können die bisherigen Bauräume mit mehr Abstand angeordnet werden, dass es zwischen den Hauptbaukörpern auch für die Parkierung in Form von Doppelgaragen/-carports direkt an den einzelnen Gebäuden mehr Platz gibt. Im Bereich von Hinterliegereinheiten werden Geh-, Fahr- und Leitungsrechte vorgesehen, um die Erschließung über ein Fremdgrundstück zu ermöglichen. Im Bereich der Parzellen 18 und 19 sind auf Grund der Platzverhältnisse nur Einzelgaragen/-carports möglich; der zweite erforderliche Stellplatz ist jeweils außerhalb auf der Parzelle 21a als offener Stellplatz nachgewiesen. Statt Carports sind künftig auch Garagen zulässig, die jedoch einen tieferen Stauraum als Carports benötigen (5 m statt 3 m). Die Parkierung für die Parzelle 16 kann am Haus nur mit 2 offenen Stellplätzen erfolgen; eine Garage wäre zu nahe an den bestehenden Bäumen der Feldhecke.
Durch den neuen Entwurf sind einige Stellungnahmen obsolet geworden, in den Abwägungsvorschlägen wird darauf hingewiesen.

Beschlussvorschlag:
Die Vorbemerkungen zur Planungsänderung werden zur Kenntnis genommen. Oben stehende Erläuterung zur Hochwasserlinie wird in der Begründung unter „1. Anlass und Ziel der Planung“ ergänzt.

Abstimmungsergebnis:
Ja        15       
Nein     0        

1        Regierung von Oberbayern – Brand- und Katastrophenschutz, Schreiben vom 29.06.2022


Stellungnahme
aus Sicht des Katastrophenschutzes sind aufgrund der Lage des Baugebiets am Höllbach Maßnahmen für den baulichen Bevölkerungsschutz, vor allem zum Schutz vor Naturgefahren, genau zu betrachten. Hierzu sind ggf. zusätzliche Untersuchungen (z.B. hydrogeologische Gutachten) erforderlich. 
Detaillierte Informationen zum Thema baulicher Bevölkerungsschutz können unter https://www.bbk.bund.de/DE/Themen/Risikomanagement/BaulicherBevoelkerungsschutz/baulicher-bevoelkerungsschutz_node.html abgerufen werden.
Zudem sind bei der Aufstellung und Änderung von Bebauungsplänen für den durch die Gemeinde sicherzustellenden Brandschutz – Art. 1 des Bayer. Feuerwehrgesetzes – grundsätzlich folgende allgemeine Belange des abwehrenden Brandschutzes (Durchführung wirksamer Löscharbeiten und Rettung von Personen) zu überprüfen und bei Bedarf im Benehmen mit dem Kreisbrandrat durchzuführen:
1) Das Hydrantennetz ist nach den Technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas und Wasserfaches e.V. (DVGW) – Arbeitsblätter W 331 und W 405 – auszubauen. Gegebenenfalls ist der Löschwasserbedarf nach dem Ermittlungs- und Richtwertverfahren des ehem. Bayer. Landesamts für Brand- und Katastrophenschutz zu ermitteln.
2) Die öffentlichen Verkehrsflächen sind so anzulegen, dass sie hinsichtlich der Fahrbahnbreite, Kurvenkrümmungsradien usw. mit den Fahrzeugen der Feuerwehr jederzeit und ungehindert befahren werden können. Die Tragfähigkeit muss dazu für Fahrzeuge bis 16 t (Achslast 10 t) ausgelegt sein. Hierzu wird auch auf die DIN 14 090 „Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken“ verwiesen. Es muss insbesondere gewährleistet sein, dass Gebäude ganz oder mit Teilen in einem Abstand von höchstens 50 m von den öffentlichen Verkehrsflächen erreichbar sind. Bei Sackgassen ist darauf zu achten, dass die sog. „Wendehammer“ auch für Feuerwehrfahrzeuge benutzbar sind. Zur ungehinderten Benutzung ist ein Wendeplatzdurchmesser von mind. 18 m, für Feuerwehreinsätze mit einer Drehleiter DL(K) 23-12 ein Durchmesser von mind. 21 m erforderlich. Gegebenenfalls sind Verkehrsbeschränkungen (Halteverbot) zu verfügen. 
3) Aus Aufenthaltsräumen von nicht zu ebener Erde liegenden Geschossen muss die Rettung von Personen über zwei voneinander unabhängige Rettungswege gewährleistet sein. Bei baulichen Anlagen ohne besondere Art und Nutzung und einer Bauhöhe unterhalb der Hochhausgrenze kann der zweite Rettungsweg auch über die Leitern der Feuerwehr sichergestellt werden, wenn die Feuerwehr über das erforderliche Rettungsgerät (z.B. Drehleiter DL(K) 23-12 o.ä.) verfügt. Sofern innerhalb der Hilfsfrist von 10 Minuten der zweite Rettungsweg über entsprechend ausreichende Leitern der Feuerwehr nicht sichergestellt werden kann, sind zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege (notwendige Treppen) erforderlich.
4) Bei Aufenthaltsräumen im Dachgeschoss müssen die notwendigen Fenster mit Leitern der Feuerwehr direkt anleiterbar sein (zweiter Rettungsweg).
Im Übrigen verweisen wir auf die "Planungshilfen für die Bauleitplanung", Fassung 2020/2021, herausgegeben vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr, insbesondere auf den Abschnitt II 3 Nr. 35 -Brandschutz-.
Wir haben uns nur aus der fachlichen Sicht des Brandschutzes geäußert und diese Äußerung innerhalb der Regierung nicht abgestimmt.
Abwägung:
Hinweise zur grundsätzlichen Überarbeitung der Planung: siehe Vorbemerkung.
Zu 1: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und bei der Ausführung beachtet. Der Anschluss an das Hydrantennetz ist gewährleistet. Der nächste Hydrant wird unmittelbar vor dem Baugebiet an der Einbindung in das bestehende Trinkwassernetz errichtet. Darüber hinaus sind innerhalb des Baugebietes zwei weitere Hydranten vorgesehen. 
Zu 2: Die Fahrbahnabmessungen wurden vom Fachplaner Erschließung überprüft (IB Glatz) und in der vorliegenden Planung entsprechend angepasst. Der Durchmesser des Wendehammers wurde auf 18 m mit mittiger Baumpflanzung vergrößert. Ein Durchmesser von 21 m ist nicht erforderlichen, da sowohl Personenrettung als auch Löschangriff nicht über Hubrettungsfahrzeuge erfolgen müssen. Die sonstigen Angaben zur Ausführung der Fahrbahn (z.B. Tragfähigkeit) werden im Zuge der Ausführung beachtet.
Gebäude, die in Teilen einen Abstand > 50 m aufweisen, sind nicht vorhanden. Die Doppelhaushälften der Parzellen 1, 6, 15 und 16 (Hinterlieger) sind jeweils < 50 m von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte sichern zudem die Zugänglichkeit. 
Zu 3: Die Personenrettung aus Aufenthaltsräumen aus den Obergeschossen kann über die Steckleiter der Feuerwehr erfolgen (Hubrettungsfahrzeuge sind in der Gemeinde Türkenfeld nicht vorhanden). Aufgrund der festgesetzten Wandhöhen sind Brüstungshöhen > 8 m nicht zu erwarten. Die Erreichbarkeit der Fensterbrüstungen muss in Abstimmung mit der Höhenlage der Gebäude bei der Ausführungsplanung sichergestellt werden.
zu 4: Der Hinweis zur Personenrettung aus ausgebauten Dachgeschossen ist in den Planunterlagen unter Hinweis 18 bereits aufgeführt.



Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und beachtet. Die Planunterlagen werden gemäß Abwägung geändert und ergänzt.

Abstimmungsergebnis:
Ja       15        
Nein     0       


2        Regierung von Oberbayern – Höhere Landesplanung, Reg. 14, Schreiben vom 27.06.2022


Stellungnahme
Sachverhalt
Die Gemeinde Türkenfeld beabsichtigt die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für weitre Wohnbebauung zu schaffen. Das Plangebiet (ca. 1 ha) befindet sich am nordöstlichen Ortsrand von Türkenfeld, schließt unmittelbar an bestehende Wohnbebauung an und ist im Flächennutzungsplan bereits als Wohnbaufläche dargestellt. Es soll im Wesentlichen als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt werden, der südliche Teil im Bereich des Überschwemmungsgebietes des Höllbaches überwiegend als Verkehrs- und Grünfläche. Es soll eine Bebauung mit 7 Doppel- und drei Einzelhäusern mit insg. 17 Wohneinheiten zulässig sein. 
Bewertung
In den Planunterlagen ist kein Nachweis für den Bedarf der Neuausweisungen enthalten. Es ist daher darauf hinzuweisen, dass sich aus LEP 1.2.1 (Z), LEP 3.1 (G), LEP 3.2 (Z) und § 1 Abs. 3 BauGB (Planungserfordernis) die Anforderung für die Bauleitplanung ergibt, den Flächenbedarf unter Berücksichtigung der demographischen Entwicklung konkret und plausibel nachvollziehbar darzulegen, um den Belangen einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung Rechnung zu tragen. Dazu sind die im gesamten Gemeindegebiet bestehenden und ausgewiesenen Siedlungsgebiete dem Flächenbedarf für die beabsichtigte Wohngebietsneuausweisung gegenüberzustellen (Innen- vor Außenentwicklung, vgl. RP 10 B III 1.1.2 Z, LEP 3.2 Z) und in Bezug zu der prognostizierten Bevölkerungsentwicklung zu setzen. Weitere Hinweise sind einer entsprechenden Handreichung des StMWi zu entnehmen (http://www.landesentwicklung-bayern.de). Die Begründung ist dahingehend zu ergänzen. 
Da explizit lediglich Doppel- bzw. Einzelhausbebauung zulässig sein soll, sollte angesichts der Erfordernisse zum Flächensparen sowie zum demographischen Wandel geprüft werden, ob nicht zumindest in Teilbereichen auch flächensparendere Wohnformen zugelassen werden könnten. Vielfältige, flächeneffiziente und verdichtete Bauformen jenseits einer Einfamilienhausbebauung wie z.B. mehrgeschossiger Wohnungsbau, Generationenhäuser etc. sind geeignet der demographischen und sozialen Bandbreite der Wohnungsnachfrage und den Wohnflächenbedarfen in Folge des demographischen Wandels (u.a. Alterung) mit einem steigenden Bedarf an kleineren Wohnungen in Mehrfamilienhäusern Rechnung zu tragen.
Insbesondere das Baufenster in den Parzellen 12 und 13 endet grenzscharf mit der berechneten HQ100-Linie und liegt wohl weitestgehend innerhalb der HQ200-Linie. Es sollte daher, auch angesichts der Schaffung eines möglichen Schadenspotentials, geprüft werden, ob in diesem Bereich die Planungen nicht abgepasst werden sollten, da gem. RP 14 B II Z 4.3 Feucht- und Überschwemmungsgebiete zu erhalten sind und gem. RP 14 B I Z 2.2.4 für den Hochwasserschutz wichtige Retentionsbereiche in Fluss- und Bachauen zu sichern und möglichst zu reaktivieren sind. In jedem Falle ist in den Planunterlagen darzulegen, dass die von den o.g. Festlegungen betroffenen Bereiche durch die Planungen nicht beeinträchtigt werden. Die Planungen sollten in dieser Hinsicht eng mit der Fachbehörde abgestimmt werden. 
Bei einer entsprechenden Beachtung bzw. Berücksichtigung der genannten Punkte können die Planungen mit den Erfordernissen der Raumordnung in Einklang gebracht werden

Abwägung: 

Zum Bedarfsnachweis für die Wohnentwicklung 

Die Bayerische Staatsregierung hat ihre Bemühungen zur Reduzierung der Inanspruchnahme von Flächen zu Siedlungs- und Verkehrszwecken intensiviert. Um dauerhaft die hohe Lebensqualität in Bayern zu sichern, Natur, Landschaft und Landwirtschaft zu erhalten und hohe Folgekosten für die Gemeinden durch weiträumige Siedlungen und Infrastrukturen zu vermeiden, sollen die in der Flächensparoffensive zusammengefassten Maßnahmen die Gemeinden bei der nachhaltigen Entwicklung ihres Siedlungsgebietes unterstützen. Die Festlegungen zum schonenden Umgang mit der Fläche sind im Landesentwicklungsprogramm Bayern enthalten. Gemäß dem Ziel des LEP „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“ sollen vorhandene Potenziale der Innenentwicklung vorrangig verfolgt werden. Diese sind kontinuierlich zu ermitteln und zu dokumentieren. Bei Neuausweisungen im Außenbereich ist in der Begründung der vorbereitenden Bauleitplanung das Planungserfordernis darzulegen und aufzuzeigen, wie es um die Verfügbarkeit der Innenentwicklungspotentiale steht. 
Im Rahmen der Neuaufstellung des FNP im Jahr 2020 hat die Gemeinde Türkenfeld folgende Wohnbaugebiete für die Laufzeit des Flächennutzungsplanes neu ausgewiesen: 
  • Gebiet Saliterstraße Nord
  • Gebiet zwischen Saliterstraße und Bahn
  • Gebiet an der Ecke Donauschwaben-/Zugspitzstraße
  • Gebiet Bühlacker, Bühlacker Ost und West
  • Gebiet östlich Widdumholzgraben
  • Gebiet nördlich der Bahn
Für das Gebiet „Saliterstraße Nord“ soll nun bedarfsgerecht Baurecht geschaffen werden, um Wohnraum insbesondere für die Nachfrage einheimischer Familien zu schaffen. Zu einem späteren Zeitpunkt soll in zentraler Lage zwischen Ortskern und Bahnhof, direkt angebunden an wichtige soziale Einrichtungen der Kinderbetreuung im Bereich des Bühlackers bedarfsgerecht Wohnraum auch im Geschosswohnungsbau geschaffen werden.
Folgende Ausführungen begründen die Inanspruchnahme des neuen Baugebietes „Saliterstraße Nord“ zu Siedlungszwecken.
Einstufung Zentrales Orte-System
Gemäß dem Ziel 1 des Abschnitts A II Zentrale Orte des Regionalplans Region München liegt Türkenfeld im Verdichtungsraum und ist als Grundzentrum eingestuft. Diese Lage der Gemeinde im Verdichtungsraum und in der Region München erhöht den Bedarf an Wohnflächen. Auf die hohe wirtschaftliche Entwicklungsdynamik der Region München wird verwiesen. 
Nach den Bevölkerungsprognosen des Freistaats Bayern wächst die Einwohnerzahl der Region München bis 2039 stärker als im Landesdurchschnitt an (um knapp 250.000 Einwohner).
Strukturdaten der Gemeinde
Bevölkerungsentwicklung
Der Bedarf an Wohnbauflächen in der Gemeinde Türkenfeld steigt insbesondere aufgrund der wachsenden Bevölkerungszahl in der Region und im Landkreis. Die Lage der Gemeinde innerhalb der Region München und ihre Anbindung an den schienengebundenen Nahverkehr machen das Gemeindegebiet und insbesondere den Hauptort zu einem attraktiven Wohnort. Die folgende Tabelle stellt die bisherige Bevölkerungsentwicklung der Gemeinde dar.

Jahr
Bevölkerung zum 31.12.
%
Wachstumsrate
2010 - 2020 
Bevölkerungsprognose 2033* basiert auf Vorausberechnungen des Landesamtes für Statistik
Gemeinde Türkenfeld
2010
3.669
Türkenfeld
1,1 %
2033
3.730
2011
3.602


2012
3.669


2013
3.687


2014
3.725


2015
3.780
Landkr. FFB
6,9 %


2016
3.781



2017
3.762


2018
3.720


2019
3.689
Region M
9,2 %


2020
3.710


Abb.: Bevölkerungsentwicklung und -prognose für die Gemeinde Türkenfeld und den Landkreis, 
Quelle: Bayerisches Landesamt für Statistik

Die Gemeinde Türkenfeld weist u.a. aufgrund geringer Baulandbereitstellung in den letzten 10 Jahren eine auffallende niedrige Wachstumsrate auf. Hier besteht ein gewisser Nachholbedarf. Der Bedarf an Wohnraum ist zunehmend auch in den ländlichen Räumen um die Metropolregion München größer geworden. 
Haushaltsgröße
In der Gemeinde Türkenfeld steigt entsprechend dem deutschlandweiten Trend die Wohnfläche je Einwohner, während die Wohnungsbelegung seit Jahren beinahe kontinuierlich abnimmt. Zurückzuführen ist dies u.a. auf steigende Raumansprüche der Bevölkerung und die Zunahme von Ein-Personen-Haushalten. So nahm auch in der Gemeinde Türkenfeld innerhalb der letzten zehn Jahre (2010-2020) die durchschnittliche Wohnungsflächenausstattung von 43 m² auf 50 m² zu. Innerhalb des gleichen Zeitraums sank die durchschnittliche Wohnungsbelegung je Wohnung von 2,42 Personen auf 2,20 Personen. Die Effekte des demographischen Wandels spiegeln sich auch in einem steigenden Wohnflächenbedarf pro Einwohner und einer sinkenden Wohnungsbelegung wider.

Wirtschaftliche Entwicklung
Mit 161 sozialversicherungspflichtig Beschäftigten am Arbeitsort je 1.000 Einwohner weist die Gemeinde Türkenfeld 2020 eine geringere Arbeitsplatzdichte auf als der Durchschnitt im Landkreis Fürstenfeldbruck (*241 Sozialversicherungspflichtig Beschäftigten je 1.000 Einwohner). Die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigte am Arbeitsort Türkenfeld ist aber im Zeitraum 2010 – 2020 von 385 auf 597 sozialversicherungspflichtig Beschäftigt angestiegen. Zudem lässt auch die Zunahme der Einpendler in den letzten zehn Jahren von 281 (2010) auf 395 Personen (2020) feststellen.
Abb.: Einpendler Gemeinde Türkenfeld (Bayerisches Landesamt für Statistik i.V.m. Kreis- und Gemeindedaten 2020 des Planungsverbands Äußerer Wirtschaftsraum)
Aber auch die Zahl der Auspendler hat in den letzten zehn Jahren von 1.201 (2010) auf 1.383 (2020) zugenommen.
Abb.: Auspendler Gemeinde Türkenfeld (Bayerisches Landesamt für Statistik i.V.m. Kreis- und Gemeindedaten 2020 des Planungsverbands Äußerer Wirtschaftsraum)
Verkehrsanbindung:
Die Kreisstraße FFB5, die im Osten des Gemeindegebiets bis zum Hauptort verläuft, bindet die Gemeinde an die B471 und damit an die Stadt Fürstenfeldbruck an. Vom Süden Türkenfelds her mündet die Kreisstraße FFB3 in den Hauptort und schließt das Gemeindegebiet über die LL 1 an die Autobahn A96 an. Über diese besteht eine direkte Verbindung zur Landeshauptstadt München.
Die Gemeinde Türkenfeld ist über die S-Bahnlinie S4 an das Münchner Nahverkehrsnetz angeschlossen. Des Weiteren bestehen Buslinien zur Verbindung der einzelnen Ortsteile sowie in den überregionalen Raum.

Flächenpotenziale in der Gemeinde
Die Gemeinde Türkenfeld hat bereits im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes ein Potentialflächenkataster erarbeitet, um zu erfassen, wieviel nicht umgesetztes Baurecht in den unterschiedlichen Bereichen der Gemeinde besteht. Hierbei wurde unterschieden in Baurecht nach Bebauungsplan und Baurecht nach § 34 BauGB. Es wurden zudem nicht entwickelte Flächendarstellungen des bisherigen Flächennutzungsplanes erfasst. Die erstmals 2015 erhobenen Flächenpotentiale wurden 2019 zur Endfertigung des Flächennutzungsplanes aktualisiert. Die Aktivierung des ermittelten Nachverdichtungspotentials und die bedarfsgerechte Überprüfung von bereits im FNP ausgewiesenen Bauflächen war ein wichtiges Thema der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes in Türkenfeld und seiner bedarfsgerechten Neuausweisung.
Im Dezember 2022 hat die Gemeinde Türkenfeld im Zuge ihres Flächen-Monitorings eine weitere Aktualisierung ihrer Flächenpotenziale durchgeführt (als Anlage für Regierung und Landratsamt beilegen Gemeinde).
Die Erhebung mit Stand Dezember 2022 ermittelt insgesamt ein Flächenpotential von 23,2 ha. 18% des erhobenen Flächenpotentials verfügt bereits über Baurecht nach § 30 BauGB, 9% über Baurecht nach § 34 BauGB und bei 73% des Potentials handelt es sich um Entwicklungsflächen gemäß Flächennutzungsplan, für die noch kein Baurecht besteht. 
Das ermittelte Flächenpotenzial von 6,4 ha mit Baurecht (§ 30 / 34 BauGB) verteilt sich auf die unterschiedlichen Nutzungsarten wie folgt:
  • Wohnen        4,7 ha
  • Mischnutzung        1,3 ha
  • Gewerbe        0,4 ha.
Die Aktivierung des ermittelten Entwicklungspotentials mit Baurecht war bereits ein wichtiges Thema der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes in Türkenfeld. Seit 2019 konnte für ca. 10 Bauvorhaben Entwicklungspotential mit Baurecht mobilisiert werden. Bei der Mehrzahl der derzeit nicht mobilisierbaren Flächenpotenziale standen und stehen private Nutzungsabsichten bzw. Eigentumsverhältnisse im Vordergrund. Betrachtet man die Mobilisierungshemmnisse von Flächen mit Baurecht genauer, stellt man fest, dass die Flächen vielen Grundstückseigentümern als langfristige Kapitalanlage dienen und damit einer Bevorratung für die eigenen Nachkommen dient. Einige wollen langfristig auf eine Bebauung verzichten und ihre Flächen als Freiflächen sichern. Anderen wiederum ist das derzeitig vorhandene Baurecht noch zu gering, sie warten noch ab.
Der Wohnungsmarkt in der Gemeinde Türkenfeld steht auf Grund des allgemeinen Zuzugs in die Region unter großem Druck. Gemeinden mit guter Verkehrsanbindung in die Landeshauptstadt München sind von dieser Entwicklung im Besonderen betroffen. Türkenfeld gehört auf Grund des S-Bahn-Halts und der Nähe zur Autobahn A 96 zu diesen Gemeinden. Gerade für Einheimische und lokal verwurzelte stellt der Mangel an Wohnraum eine existenzielle Notlage dar. Die Gemeinde sieht es als ihre Aufgabe an, in Zeiten angespannter Wohnungsmärkte einen Beitrag zur Lösung dieses sozialen Problems zu leisten.
Der Umfang bzw. die Verfügbarkeit der Flächenpotentiale mit Baurecht reicht für den hohen Siedlungsdruck, der in Türkenfeld und in der gesamten Region herrscht, nicht aus, weshalb die Gemeinde Türkenfeld nun neues Baurecht durch den Bebauungsplan Saliterstraße Nord schafft. 
Der Flächenbedarf der Gemeinde Türkenfeld ergibt sich aus künftig anzunehmenden Einwohner- und Arbeitsplatzentwicklungen (Siedlungsleitbild, FNP) und dem prognostizierten Wanderungsgeschehen (Vergleichsprognose STALA, Bertelsmann).

Die Einwohnerzahl der Gemeinde Türkenfelds wird weiter wachsen. Je nach Entwicklungsszenario liegt ihr Einwohnerwachstum im Bereich von 190 bis 820 zusätzliche Einwohner bis 2040.
Hieraus ergibt sich ein künftiger Flächenbedarf, dem die bestehenden und verfügbaren Flächenpotenziale gegenübergestellt werden. Daraus ist ableitbar, dass die Schaffung von neuem Baurecht durch den Bebauungsplan Saliterstraße Nord, der eine Fläche von ca. 1,0 ha umfasst und Baurecht für ca. 23 Wohneinheiten schafft, einer bedarfsgerechten Entwicklung entspricht. 

Zur Doppel-/Einzelhausbebauungsstruktur:
Die Gemeinde plant in innerörtlicher Lage im Baugebiet „Am Dorfanger“ in unmittelbarer Nähe zum S-Bahnhof Türkenfeld u.a. die Umsetzung von Geschosswohnungsbau, in dem die in der Stellungnahme genannten Wohnnutzungen vorgesehen werden können. Dieser Standort ist geeignet die entsprechende Wohnungsnachfrage, die sich auf Grund des demographischen Wandels (u.a. Alterung) ergibt, mit einem steigenden Bedarf an kleineren Wohnungen in Mehrfamilienhäusern Rechnung zu tragen. Darüber hinaus ist die in Ortsmitte vorhandene Infrastruktur (Dorfladen, Rathaus, Wochenmarkt) fußläufig erreichbar, wodurch die Wohnlage besonders auch für die ältere Generation attraktiv wird.
Für das Plangebiet Saliterstraße Nord erscheint hingegen aufgrund der Ortsrandlage die gewählte Wohntypologie (Doppel- und Einzelhäuser) geeigneter. Durch die weniger dichte Bebauung sowie die kleineren Baukörper wird ein moderater Übergang zur freien Landschaft ermöglicht. Die mit der Überarbeitung erreichte Anzahl der Wohneinheiten (23 WE) führt darüber hinaus nicht zu einer übermäßigen Belastung der Zufahrtsstraßen mit An- und Abfahrtsverkehr.

Zur HQ-100-Linie:
Dazu wird auf die in den Vorbemerkungen beschriebene Planungsänderung verwiesen. Durch Maßnahmen am Höllbach ist künftig keine Hochwassergefahrenfläche im Plangebiet mehr vorhanden. Eine Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt sowie den Fachplanern erfolgt laufend.
Die geplanten Nutzungen innerhalb des Geltungsbereichs sind erst zulässig, wenn durch Maßnahmen am Höllbach sichergestellt ist, dass das Plangebiet hochwasserfrei ist.
Vorgesehen ist eine Vergrößerung des Höllbach-Durchlasses südlich des Baugebietes Saliterstraße gemäß einer hydraulischen Berechnung. Darüber hinaus soll der Höllbach unterhalb des Durchlasses mäandriert werden, sodass das verdrängte Volumen in der Saliterstraße ausgeglichen werden kann.
Die Begründung wird um die entsprechende Erläuterung der Maßnahmen ergänzt. Die neue Überrechnung des Höllbachs wird den Planunterlagen beigefügt sobald sie vorliegt.

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es erfolgt eine Ergänzung der Planunterlagen gemäß Abwägung.

Abstimmungsergebnis:
Ja        15     
Nein      0        



4        Kreisbrandinspektion des Landkreises Fürstenfeldbruck, Schreiben vom 20.07.2022


Stellungnahme
Als zentrale Stelle zur Wahrung der Belange des Abwehrenden Brandschutzes im Landkreis Fürstenfeldbruck, nimmt die Brandschutzdienstelle aufgrund Ihrer Anfrage zu oben genanntem Vorhaben aus Sicht der Feuerwehr Stellung.
Die nachstehenden Hinweise zeigen die für die Planung bedeutsamen Maßnahmen des abwehrenden Brandschutzes (Durchführung wirksamer Löscharbeiten und Rettung von Personen) auf, die als Voraussetzung für die Zustimmung zu Bauanträgen zu berücksichtigen sind. Sie greifen den Stellungnahmen zu einzelnen Bauanträgen nicht vor.
Wir bitten Sie nach Prüfung um Mitteilung, in wie weit die Punkte berücksichtigt wurden.
Gemeindliche Feuerwehren
Art. 1 Bayerisches Feuerwehrgesetz:
(1) Die Gemeinde hat als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis dafür zu sorgen, dass drohende Brand- oder Explosionsgefahren beseitigt und Brände wirksam bekämpft werden (abwehrender Brandschutz) sowie ausreichende technische Hilfe bei sonstigen Unglücksfällen oder Notständen im öffentlichen Interesse geleistet wird (technischer Hilfsdienst).
(2) Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Gemeinden in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit gemeindliche Feuerwehren (Art. 4 Abs. 1) aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten. […] 
Die Feuerwehr ist daher dem örtlichen Risiko entsprechend auszustatten, zu unterhalten und auszubilden. Wir verweisen hierzu auf die 1.1 der Vollzugsbekanntmachung zum Bayerischen Feuerwehrgesetz zur Erstellung von Feuerwehrbedarfsplänen.
Hilfsfrist: (siehe 1.2 VollzBekBayFwG)
2Hierfür ist es notwendig, dass grundsätzlich jede an einer Straße gelegene Einsatzstelle von einer gemeindlichen Feuerwehr in höchstens zehn Minuten nach Eingang einer Meldung bei der alarmauslösenden Stelle erreicht werden kann (Hilfsfrist).
3Die Hilfsfrist setzt sich zusammen aus der Gesprächs- und Dispositionszeit der alarmauslösenden Stelle sowie der Ausrücke- und Anfahrtszeit der Feuerwehr.
4Die Gemeinden legen bei der Feuerwehrbedarfsplanung grundsätzlich eine Ausrücke- und Anfahrtszeit der gemeindlichen Feuerwehr von höchstens achteinhalb Minuten ab dem Abschluss ihrer Alarmierung zugrunde.
Notwendigkeit eines Hubrettungsfahrzeugs (z.B. Drehleiter):
Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungswege der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstung zum Anleitern bestimmter Fenster oder Stellen mehr als 8 Meter über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Hubrettungsfahrzeuge verfügt und diese innerhalb der Hilfsfrist diese erreichen können. (siehe Art. 31 Abs. 3 Satz 1
Sollte kein geeignetes Hubrettungsfahrzeug innerhalb der Hilfsfrist die Einsatzstelle erreichen können, ist im Rahmen der Bauleitplanung bereits zu verankern, dass auch die zweiten Rettungswege mit mehr als 8 Meter Brüstungshöhe baulich sicherzustellen sind.
Verkehrsflächen & Zugänglichkeit
Die öffentlichen Verkehrswege sind so anzulegen, dass sie hinsichtlich der Fahrbahnbreite, Kurvenkrümmungsradien, Traglast usw. mit den Fahrzeugen der Feuerwehr jederzeit und ungehindert befahren werden können. Wir verweisen hierzu auf die „Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr“ gemäß den Bayerischen Technischen Baubestimmungen BayTB.
Bei Sackgassen ist darauf zu achten, dass die sog. „Wendehammer“ auch für Feuerwehrfahrzeuge benutzbar sind. Zur ungehinderten Benutzung ist ein Wendeplatzdurchmesser von mindestens 18 Meter, für Drehleiterfahrzeuge ein Durchmesser von mindestens 21 Meter erforderlich.
Wir empfehlen alle 100 Meter sogenannte Feuerwehr-Bewegungsflächen (7 x 12 Meter) auf der öffentlichen Verkehrsfläche vorzusehen.
Sollten Teile von Gebäuden weiter als 50 Meter Laufweglänge (Art. 5 Abs. 1 Satz 5 BayBO) von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt liegen bzw. möglich sein, so müssen diese Teile über Feuerwehr-Zufahrten und ggf. Feuerwehr-Bewegungsflächen auf dem Grundstück erschlossen werden. Durch entsprechende Planung der öffentlichen Verkehrsflächen kann ggf. der Aufwand für zukünftige Bauvorhaben vereinfacht werden.
Flächen für die Feuerwehr sind entsprechend der Hinweise der Richtlinie für Flächen für die Feuerwehr zu kennzeichnen (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 BayBO) und amtlich zu siegeln.
Es ist dauerhaft sicherzustellen (z.B. über Verkehrsbeschränkungen und Halteverbote), dass die Flächen für die Feuerwehr ungehindert der Feuerwehr zur Verfügung stehen. Sollten diese mit Sperrpfosten oder ähnlichem abgesichert werden, muss gewährleistet sein, dass die Feuerwehr diese öffnen kann (z.B. Hydrantenschlüssel A oder B nach DIN 3223). Umklappbare Sperrpfosten dürfen im umgeklappten Zustand 8 cm Höhe nicht überschreiten und sind nur außerhalb von Kurvenbereichen oder Ähnlichem möglich. (Nr. 6 Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr)

Löschwasserversorgung
Gemeinden haben gemäß Art. 1 Abs. 2 Satz 2 die Pflichtaufgabe die notwendigen Löschwasserversorgungsanlagen bereitzustellen und zu unterhalten. Art. 4 Abs. 3 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung (VGemO) und das Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) finden Anwendung.
Sollte die Löschwasserversorgung mit der Trinkwasserversorgung kombiniert werden, ist dennoch sicherzustellen, dass die Löschwasserversorgung ausreichend leistungsfähig ist.
Das Arbeitsblatt W 405 des DVGW (Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V.) gibt Auskunft über die notwendige Leistungsfähigkeit zur Erfüllung des Grundschutzes. Gegebenenfalls ist der Löschwasserbedarf nach dem „Ermittlungs- und Richtwertverfahren“ zu ermitteln.
Die Standorte der Löschwasserentnahmestellen sind so zu wählen, dass zwischen zwei Löschwasserentnahmestellen im bebauten Gebiet höchstens 150 Meter Laufweglänge liegen.
Sollten im Gebiet Tiefgaragen möglich sein, so sollte mindestens eine Löschwasserentnahmestelle in maximal 75 Metern Laufweglänge entfernt zur Tiefgaragenrampe liegen.
Als Löschwasserentnahmestellen kommen in Frage:
  • Überflurhydranten nach DIN EN 14384 
  • Unterflurhydranten nach DIN EN 14339 
Es sind mindestens ein Drittel der Löschwasserentnahmestellen als Überflurhydranten auszuführen.
Wir empfehlen bereits in den Bebauungsplan die maximal durch die öffentliche Löschwasserversorgung zur Verfügung gestellte Löschwassermenge festzuschreiben, und so Bauwerber frühzeitig zu verpflichten bei höherem Bedarf auf den jeweiligen Grundstücken weiteres Löschwasser bereitzustellen.
Der Brandschutzdienststelle und der Feuerwehr ist ein Plan (z.B. Hydrantenplan) mit den öffentlichen Löschwasserentnahmestellen zur Verfügung zu stellen.
Abwägung:
Es wird auf die Abwägung zur Stellungnahme der Regierung von Oberbayern – Brand- und Katastrophenschutz verwiesen, in der alle angesprochenen Punkte ebenfalls abgewogen werden.
Der Anschluss an das Hydrantennetz ist gewährleistet. Der nächste Hydrant wird unmittelbar vor dem Baugebiet an der Einbindung in das bestehende Trinkwassernetz errichtet. Darüber hinaus sind innerhalb des Baugebietes zwei weitere Hydranten vorgesehen. 
Die Fahrbahnabmessungen wurden vom Fachplaner Erschließung überprüft (IB Glatz) und in der vorliegenden Planung entsprechend angepasst. Der Durchmesser des Wendehammers wurde auf 18 m mit mittiger Baumpflanzung vergrößert. Ein Durchmesser von 21 m ist nicht erforderlichen, da sowohl Personenrettung als auch Löschangriff nicht über Hubrettungsfahrzeuge erfolgen müssen. Die sonstigen Angaben zur Ausführung der Fahrbahn (z.B. Tragfähigkeit) werden im Zuge der Ausführung beachtet. 
Gebäude, die in Teilen einen Abstand > 50 m aufweisen, sind nicht vorhanden. Die Doppelhaushälften der Parzellen 1, 6, 15 und 16 (Hinterlieger) sind jeweils < 50 m von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte sichern zudem die Zugänglichkeit. 
Die Personenrettung aus Aufenthaltsräumen aus den Obergeschossen kann über die Steckleiter der Feuerwehr erfolgen (Hubrettungsfahrzeuge sind in der Gemeinde Türkenfeld nicht vorhanden). Aufgrund der festgesetzten Wandhöhen sind Brüstungshöhen > 8 m nicht zu erwarten. Die Erreichbarkeit der Fensterbrüstungen muss in Abstimmung mit der Höhenlage der Gebäude bei der Ausführungsplanung sichergestellt werden.
Der Hinweis zur Personenrettung aus ausgebauten Dachgeschossen ist in den Planunterlagen unter Hinweis 18 bereits aufgeführt.
Die Hydrantenplanung erfolgt durch den Fachplaner. Die Planungen werden zeitnah an die genannten Stellen verschickt. Aufgrund der begrenzten Platzverhältnisse und der engen Bebauung ist die Ausführung eines Überflurhydranten nicht möglich. Der nächste bestehende Hydrant befindet sich unmittelbar an der Zufahrt in das neue Baugebiet.
Die empfohlenen Feuerwehr-Bewegungsflächen von 7 x 12 m können im vorliegenden Entwurf auf Grund der begrenzten Platzverhältnisse nicht umgesetzt werden.

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und beachtet. Es erfolgt eine Planänderung gemäß Abwägung.

Abstimmungsergebnis:
Ja       15      
Nein     0        

6a        Landratsamt Fürstenfeldbruck – Referat 21, Schreiben vom 25.07.2022


Stellungnahme
die Gemeinde Türkenfeld beabsichtigt, mit der Aufstellung des Bebauungsplans „Saliterstraße Nord“ die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Schaffung von Wohnraum in Form von Einzel- und Doppelhäusern nördlich des Bachfeldwegs am östlichen Ortsrand von Türkenfeld zu schaffen. 
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt am nordöstlichen Ortsrand von Türkenfeld und wird als landwirtschaftliche Grünfläche genutzt. Er wird westlich begrenzt durch bestehende Wohnbebauung, sowie östlich und nördlich durch landwirtschaftlich genutzte Flächen.  Im Osten grenzen an das Plangebiet bestehende Bäume, Gehölze und Sträucher und ein bestehender Feldstadel. Im Süden liegt ein Feldweg (Bachfeldweg) zwischen dem Plangebiet und dem Höllbach.


Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen, eine Planänderung ist nicht veranlasst. Der Geltungsbereich hat sich auf Grund der Entwurfsänderungen vergrößert. Hinweise zur grundsätzlichen Überarbeitung der Planung: siehe Vorbemerkung.

Ableitung aus dem Flächennutzungsplan, rechtskräftige Bebauungspläne
Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan wird das Plangebiet bereits als „Wohnbaufläche“, „Schutz- und Leitpflanzung vorhanden“ mit „vorhandenen Bäumen“ und „Ortsrandeingrünung“ dargestellt. Der Bebauungsplan kann daher als aus dem Flächennutzungsplan abgeleitet angesehen werden. Ein kleiner Teil des rechtskräftigen Bebauungsplans „Saliterstraße“ wird überlagert durch den Geltungsbereich der vorliegenden Planung und wird durch diese ersetzt. 

Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen, eine Planänderung ist nicht veranlasst.

Ortsplanung 
Aus Sicht der Ortsplanung wäre es wünschenswert, die südlich des Höllbachs dargestellte Wohnbaufläche zuerst zu entwickeln, um eine sog. „Ausstülpung“ des vorhandenen Ortsrands zu vermeiden. Zumindest sollte daher die abgerundete Darstellung der Ortsrandeingrünung im Nordosten entsprechend des rechtswirksamen Flächennutzungsplans umgesetzt werden. Die im westlich angrenzenden Bebauungsplan „Saliterstraße“ mit 4 m festgesetzte Ortsrandeingrünung sollte in dieser Tiefe auch im Plangebiet entsprechend fortgeführt werden. 
Dem Planungsziel, dass sich die geplante Bebauung unter Beachtung der Ortsrandlage in die vorhandene, umliegende Bebauung einfügen soll, steht die Festsetzung einer wesentlich höheren traufseitigen Wandhöhe (bis zu 7,66m siehe Festsetzungen A 3.2, 3.3, 3.4) als im angrenzenden Baugebiet „Saliterstraße“ entgegen. Verstärkt wird dies durch zulässige Dachaufbauten und Abgrabungen (siehe auch zu A 3.2, 3.3, 3.4). Die Schaffung weniger abrupter Übergänge zwischen Siedlung und Landschaft ist auch als Ziel des Gemeindeentwicklungsplans formuliert. Es wird aus vorgenannten Gründen empfohlen, die festgesetzte Wandhöhe zumindest am einsehbaren Ortsrand (Norden) zu reduzieren.

Abwägung zu Ortsplanung:
Die Flächen südlich des Höllbachs sind aktuell nicht verfügbar. Der Eigentümer der vorliegenden mit dem gegenständlichen Bebauungsplan überplanten Flächen möchte die Flächen hingegen zeitnah entwickeln. Daher erfolgt die Überplanung der Fläche Nord vor der Fläche südlich des Höllbachs.


Zur Ortsrandeingrünung: 
Durch die Überarbeitung des städtebaulichen Entwurfs wurde das Baufenster der Parzellen 5 und 6 parallel zu den sich südlich anschließenden Einzelhäusern gedreht. Dadurch kann im nordöstlichen Bereich die Fläche für die Begrünung (Erhalt und Neuanlage) leicht vergrößert werden, so dass die im FNP dargestellte Idee der abgerundeten Ortsrandeingrünung im Bebauungsplan besser umgesetzt wird als im Vorentwurf. Im vorliegenden Entwurf ist die Ortsrandeingrünung im Norden mit 3,0 m Breite vorgesehen. Dies reicht für eine einreihige Bepflanzung aus. Der Flächennutzungsplan stellt die Ortsrandeingrünung auf dem nördlich angrenzenden Grundstück dar. Derzeit sind diese Flächen jedoch nicht verfügbar. Innerhalb des Geltungsbereichs ist eine 4,0 m breite Ortsrandeingrünung im Norden nicht umsetzbar, da die Grundstücke so klein sind und die Bebauung so dicht ist, dass bei einer breiteren Ortsrandeingrünung der gesamte Entwurf nicht mehr funktionieren würde und auf 5 Grundstücke verzichtet werden müsste.   
Der 3 m breite Streifen muss künftig auch eine Funktion für die Wasserwirtschaft (Oberflächenwasser) übernehmen. Folgende Ausführung wird daher sinngemäß festgesetzt:
Die Fläche zum Anpflanzen von Sträuchern im Norden des Plangebietes (Fläche „A“)  ist im Zuge der Erschließung des Plangebiets als Mulden-Wall-Konstruktion mit folgenden Abmessungen auszuführen: 
  • Mulde: Breite = 1,50 m / Tiefe = 0,3 m (Anordnung entlang nördlicher Grundstücksgrenze)
  • Wall: Breite = 1,50 m / Höhe = 0,3 m
Mulde und Wall sind 1:1,5 ab- bzw. anzuböschen, Der Wall ist gemäß 8.4 zu bepflanzen, die Mulde ist von Bepflanzung weitestgehend freizuhalten.

Die Mulden-Wall-Konstruktion ist im Zuge der Erschließung des Baugrundstücks herzustellen, damit sichergestellt ist, dass unabhängig von Grundstücksverkäufen oder –parzellierungen sowie Bauabschnitten immer ein Ablauf des Oberflächenwassers in Richtung Feldhecke erfolgen kann.

Zur Höhenentwicklung der Gebäude:
Die in der Stellungnahme richtigerweise ermittelte Wandhöhe mit dem beschriebenen „worst case“-Szenario kann nachvollzogen werden. Die Höhenlage der Gebäude wird künftig auf die festgesetzten Höhenbezugspunkte bezogen, die in Abstimmung mit der Erschließungsplanung im Verhältnis zur Oberkante der Erschließungsstraße ermittelt wurden. Da das Gelände künftig im hausnahen Bereich (B=mind. 2 m) auf den Höhenbezugspunkt aufzufüllen sowie an die Höhen der OK Straße anzupassen ist, ergeben sich für das ganze Plangebiet neue Geländehöhen. Die Bestandsgeländehöhen sind nur noch am Rand des Plangebiets erhalten. Die Geländehöhen müssen am Rand des Plangebiets an die Bestandshöhen anschließen.
Die Wandhöhe wird gemessen vom festgesetzten Höhenbezugspunkt bis zum Schnittpunkt der Oberkante Dachfläche mit der Außenkante der Außenwand. 
Abgrabungen sind künftig nur bis zum Höhenbezugspunkt zulässig, da hier ggf. eine Erschließung ermöglicht werden soll, die geringfügig unterhalb des Bestandsgeländes liegt. Ansonsten wird das Gelände eher nach oben modelliert, so dass Abgrabungen zum bestehenden Gelände nicht erforderlich werden.
Es erfolgt eine Änderung der Planunterlagen.

Festsetzungen durch Planzeichnung, Planzeichen und Text 
Es wird empfohlen, die Bauräume zu bemaßen. Der Maßstab der Planzeichnung sollte so gewählt werden, dass alle Planinhalte auch in Papierform gut lesbar sind. Es sollte überprüft werden, ob die dargestellten Flächen für offene Stellplätze insbesondere auf Parzelle 11b ausreichend bemessen sind. Die Nutzungsschablone sollte dem Plangebiet zugeordnet und in den Planzeichen aufgenommen werden.

Abwägung zu Festsetzungen durch Planzeichnung, Planzeichen und Text:
Die Planzeichnung wird künftig im Maßstab M 1:500 dargestellt. Es erfolgt eine Überprüfung und Ergänzung der Bemaßung der Bauräume wo erforderlich und sinnvoll.
Offene Stellplätze Parzelle 11 b: Durch die Überarbeitung des städtebaulichen Entwurfs ergibt sich für die Parzelle 10a bis 11b die Möglichkeit, die Parkierung mit Doppelgaragen/-carports am Haus sicher zu stellen. Für die Parzellen 20 ist aufgrund der Platzverhältnisse nur eine Einzelgarage/-carport möglich. Der zweite erforderliche Stellplatz wird auf Parzelle 20a nachgewiesen. Die im Plan dargestellten Flächen für die Parkierung haben folgende Mindestabmessungen:
  • Doppelgarage/-carport: 6 x 6 m (max. 36 m²)
  • Einzelgarage/-carport: 3 x 6 m (B x L; max. 18 m²)
  • Offene Senkrechtparker: 2,5 x 5,5 m (Einzel) bzw. 36 m² (Doppel)
Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO (z.B. Gartenhäuser, Fahrradschuppen, etc.) sind künftig ohne eigene Baufenster bis max. 10 m² außerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen) zulässig. Die festgesetzte max. Gesamt-Grundflächenzahl ist zu beachten (Änderung der Festsetzung zu Nebenanlagen).
Es erfolgt eine Änderung der Planunterlagen.


Zu A 1.2: Es ist nicht nachvollziehbar, warum zwischen den Haushälften eine Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungsmaße dargestellt ist. Dies sollte begründet werden. 

Abwägung zu A 1.2:
Da die künftigen Bauherr:innen noch nicht feststehen, hält die Gemeinde es hinsichtlich Umsetzung und Vollzug für zweckmäßig für jede Doppelhaushälfte jeweils die maximal zulässige GR separat festzusetzen. Durch die Abgrenzung wird klargestellt, dass für jede Hälfte des Baufensters die angegebene Grundfläche gilt, also bei z.B. insgesamt 140 m² für jede Hälfte nur max. 70 m².
Dadurch erfolgt eine gerechte Aufteilung der zur Verfügung stehenden Fläche, da jeweils nur die Hälfte (z.B. 70 m²) für z.B. 2 Bauwerber:innen zur Verfügung steht; diejenige Bauwerber:in, die zuerst baut, hätte einen Vorteil, wenn keine klare Aufteilung vorgegeben ist und könnte bereits einen Großteil der GR „verbrauchen“. Der Gemeinde ist außerdem daran gelegen, die Baufenster der Doppelhäuser symmetrisch aufzuteilen, um ein geordnetes Gesamtbild des Quartiers sicher zu stellen. Asymmetrische Teilungen mit unterschiedliche breiten Doppelhaushälften sind nicht Ziel des städtebaulichen Entwurfs. Eine Unterschreitung der maximal möglichen GR ist zwar möglich, ist jedoch auf Grund der knapp gehaltenen Größen unwahrscheinlich.
Die Begründung wird um diese Erläuterung ergänzt, es erfolgt eine Änderung der Planunterlagen.

Zu A 3.1.2: Gem. § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO darf die zulässige Grundfläche (hier GR 65, 70, 80 od. 120 bzw. entsprechende GRZ gem. 5.2 der Begründung) um jeweils 50% überschritten werden. Es sollte überprüft werden, ob die festgesetzte zulässige Überschreitung bis zu einer GRZ von 0,55 bzw. 0,60 dem jeweils entspricht. Andernfalls sollte die festgesetzte zulässige, höhere Überschreitung näher begründet werden. 

Abwägung zu A 3.1.2:
Die Baunutzungsverordnung führt unter § 19 an, dass die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden dürfen, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können hiervon jedoch abweichende Bestimmungen getroffen werden. 
Die maximal zulässige Grundfläche wird im Bebauungsplan zunächst nur für das Hauptgebäude angegeben je Doppelhaushälfte bzw. Einzelhaus (GR 1):
  • DHH: von 65 / 70 / 80 m²
  • EH: 100 m²
Für Balkone und Terrassen wird eine Überschreitung von 20 % der „GR 1“ zugelassen, wodurch die angegebene GR 1 sich wie folgt erhöht (=GR 1 nach § 19 Abs. 2 BauNVO):
  • DHH: 65 m² GR ohne Terrasse 78 m² GR incl. Terrasse
  • DHH: 70 m² GR ohne Terrasse 84 m² GR incl. Terrasse
  • DHH: 80 m² GR ohne Terrasse 96 m² GR incl. Terrasse
  • EH 100 m² GR ohne Terrasse 120 m² GR incl. Terrasse
Zur Ermittlung der „GR 2“ müssen Anlagen nach § 19 Abs. 4 Nr. 1-3  BauNVO mit hinzugerechnet werden. Diese sind z.B.:
  • unterirdische Anlagen, Tiefgaragen, unterirdische Anbauten
  • Garagen, Stellplätze, Carports mit Zufahrten und Rangierflächen
  • versiegelte Abstellflächen für Fahrräder, Müll und Solaranlagen (freistehend) >4m², Freisitze, Gartenhäuser, Technikanlagen, Kleintierställe
  • Wege > 1,5 m Breite, Feuerwehrzufahrten versiegelt, Kleinkläranlagen, Behälter und Tanks > 4m², Spielplätze, Pool und Teich falls versiegelt, Stützmauern
Die Überprüfung der erforderlichen Überschreitung hat bereits zum Vorentwurf stattgefunden und wird in der Begründung unter 5.2 erläutert. Durch die unterschiedlichen Grundstückszuschnitte ergeben sich an die GRZ 2 damit auch unterschiedliche Anforderungen.
Die Gebäude sind möglichst platzsparend angeordnet, durch die Beschränkung der Wohnungsanzahl auf 1 Wohneinheit je Doppelhaushälfte bzw. je Einzelhaus wird auch die Anzahl der Stellplätze begrenzt. Aufgrund der Überarbeitung des städtebaulichen Entwurfs ändern sich für einzelne Parzellen die Anforderungen an die max. zulässigen Überschreitungen. Die Überschreitungen sind notwendig, um die Gebäude mit Freisitzen (Terrassen, Balkonen) sowie Parkierung erschließen zu können. In 3 Fällen werden Hinterliegergrundstücke über das Vorderliegergrundstück erschlossen, so dass auch hier eine Erhöhung der Überschreitung erforderlich wird.
Eine Erhöhung der GR 1 (incl. Terrasse) um 50 % reicht beim vorliegenden Konzept nicht aus, um die Erschließung und Parkierung im erforderlichen Rahmen sicherzustellen. Daher werden im Bebauungsplan andere Überschreitungen für die GR 2 festgesetzt, die die Bebauung nach Konzept ermöglichen. Die festgesetzten Überschreitungen lassen nur geringfügige Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens erwarten, zumal die Durchgrünung des Quartiers durch entsprechende Festsetzungen sichergestellt ist.
Die Begründung wird um die entsprechende Erläuterung ergänzt.

Zu A 3.2, 3.3, 3.4: Wir weisen darauf hin, dass die tatsächlich sichtbare Wandhöhe durch die Festsetzungen zum Bezugspunkt Fertigfußboden Erdgeschoss und zu den zulässigen Gelände Abgrabungen deutlich höher werden kann als das festgesetzte Maß für die maximal zulässige Wandhöhe (ab OK FFB EG). Beispielsweise wird in Parzelle 1 der Fertigfußboden Erdgeschoss mit maximal 593,4m üNHN um 0,86 m höher festgesetzt als das bestehende Gelände (592,54m üNHN) an der hangabgewandten Gebäudeseite. Durch eine eventuelle weitere Abgrabung von 0,50 m gem. A 3.4 wäre rechnerisch eine tatsächlich sichtbare traufseitige Wandhöhe von   7,66 m möglich. Entsprechend den ortsplanerischen Anregungen wird empfohlen, die Wandhöhe am nördlichen Ortsrand zu reduzieren und die Höhenlage zu überprüfen. 

Abwägung zu A 3.2, 3.3, 3.4: 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und beachtet. Siehe auch Abwägung Ortsplanung zur Höhenentwicklung.  
Es erfolgt eine Änderung der Planunterlagen gemäß Abwägung Ortsplanung.

Zu A 3.3: Zur Vermeidung von Unklarheiten wird angeraten, insbesondere im Hinblick auf die beabsichtigte Höhenlage der OK FFB EG im Verhältnis zur Verkehrsfläche weitere Höhenpunkte in der öffentlichen Straßenverkehrsfläche zu ergänzen. Für bestehende Höhenpunkte (C 8) sollte die Maßeinheit ergänzt werden. 

Abwägung zu A 3.3: 
Siehe auch Abwägung Ortsplanung.
Der Fachplaner Erschließung hat für die neue Planung ein Niederschlagswasserbeseitigungskonzept erarbeitet. In diesem Zusammenhang wurde die Höhenlage der Erschließungsstraße überprüft und Höhenpunkte der OK Straße ermittelt. Die wichtigsten Höhenpunkte werden in der Planung als Hinweis ergänzt.
Bestehende Höhenpunkte werden künftig nur noch am Rand des Plangebiets dargestellt, um zu zeigen, an welche Höhen anzuschließen ist. Für das ganze Plangebiet werden weiterhin die Bestandshöhenlinien gemäß vorliegender Vermessung vom 10.04.2019 dargestellt. 
Es erfolgt eine Änderung/Ergänzung der Planunterlagen.

Zu A 3.4: Eine schräge Böschung durch zulässige Abgrabungen und Aufschüttungen unmittelbar an der Grundstücksgrenze steht im Widerspruch zur Anforderung, das Niederschlagswasser auf dem jeweiligen Grundstück zu versickern. Eine entsprechende Festsetzung sollte ergänzt werden.




Abwägung zu A 3.4: 
Abgrabungen gegenüber dem bestehenden Gelände sind künftig nur bis zum Höhenbezugspunkt zulässig. Zur Verdeutlichung, welche Geländemodellierung zulässig bzw. gefordert wird, werden sinngemäß folgende Festsetzungen ergänzt:
  • Das Gelände muss an den äußeren Grenzen des jeweiligen Baugrundstücks an die Höhen der öffentlichen Erschließungsfläche angeglichen werden.
  • Das Gelände ist an den Rändern des Plangebiets an die Bestandshöhen des Geländes anzugleichen.
  • Stützmauern sind bis max. 0,5 m Höhe zulässig. Stützmauern zur öffentlichen Erschließungsfläche und zu den Ortsrandeingrünungen sind unzulässig.
  • Die Stützmauern sind in Natursteinmaterial auszubilden. Für die Stützmauern zur Herstellung der Zufahrten zu Grenzgaragen ist ausnahmsweise Betonmaterial zulässig.        
Die Versickerung des Niederschlagswassers erfolgt gemäß Niederschlagswasserbeseitigungskonzept IB Glatz:

  • Die Entwässerung des Baugebietes erfolgt großteils über eine gedrosselte Einleitung mit 20 l/s in den Höllbach 
  • Die Regenrückhaltung erfolgt über ein im Süden gelegenes, offenes Becken und einen Stauraumkanal.
  • In Teilen des Baugebietes kann das Niederschlagswasser versickert werden.
  • Für die Parzellen 1, 2, 3, 4, 14, 15, 11a und 11b sind Zisternen mit einer gedrosselten Einleitung von 0,5 l/s in den öffentlichen Kanal mit Nutzvolumen zur Gartenbewässerung etc. und einem Rückhaltevolumen von 30 l je m² versiegelte Fläche vorgesehen. 

Auf den Vorentwurf Spartenplan wird verwiesen:
Abbildung Entwässerungskonzept, IB Glatz, Stand 15.03.2023

Der Plan wird den Planunterlagen als Anlage beigefügt. Es erfolgt eine Änderung der Planunterlagen.


Zu A 6.1.1: Für Satteldächer sollte aus ortsplanerischer Sicht die Firstrichtung entlang der Gebäudelängsseite verlaufen. Deshalb wird empfohlen, dies zu ergänzen bzw. Festsetzungen zum Längen- / Breitenverhältnis von Hauptbaukörpern festzusetzen.

Abwägung zu A 6.1.1:
Die Firstrichtung ist bereits in Plan eingezeichnet und verläuft entlang der Längsseiten der Bauräume. Der gestalterische Wunsch der Gemeinde entspricht dem Vorschlag in der Stellungnahme, es erfolgt daher eine ergänzende Präzisierung in der Festsetzung 6.1.1, wie die Hauptfirstrichtung zu laufen hat: „Die Hauptfirstrichtung muss entlang der Längsseite des Gebäudes verlaufen.“  Die Festsetzung zur Firstrichtung wird ergänzt.

Festsetzungen zum Längen-/Breitenverhältnis werden nicht getroffen, da die Bauräume für die Hauptbaukörper in ihren Abmessungen die gewünschten Proportionen unter Ausnutzung der maximal zulässigen GR ohnehin vorgeben.

Zu A 6.1.6: Die Nutzung von solarer Energie auf Dachflächen wird grundsätzlich sehr begrüßt, jedoch scheint eine Überschreitung der Attikahöhe um 1,0 m für aufgeständerte Module auf Flachdächern von Nebenanlagen unangemessen hoch. Die Abstandsflächenrelevanz sollte diesbezüglich überprüft werden. Darüber hinaus sollte eine Regelung für Carports ergänzt werden. 

Abwägung zu A 6.1.6: 
Die Einschätzung zur Höhenentwicklung kann nachvollzogen werden. Da die Nebengebäude und Garagen/Carports keine großen Dachflächen bieten und an sich keine großen Kubaturen sind, fallen um 1 m aufgeständerte Solaranlagen optisch stark auf. Die Gemeinde folgt daher der Auffassung, dass eine Überschreitung der Attikahöhe durch Solaranlagen um 1 m auf Nebengebäuden mit Flachdächern zu hoch ist. Die Überschreitung wird daher auf 0,5 m reduziert. Es wird künftig außerdem festgesetzt, dass Anlagen zur Nutzung von Solarenergie auf Flachdächern von grenzständigen Nebengebäuden unter Einhaltung der maximal möglichen Maße und Abstände vom Dachrand bei der Ermittlung der Abstandsflächen unberücksichtigt bleiben.

Zu A 6.2: Es wird empfohlen, eine Festsetzung zur Profil- und Höhengleichheit auch von aneinandergebauten Grenzcarports zu ergänzen. Zur Klarstellung sollte auch die Handhabung bei unterschiedlich geplanter Gebäudetiefe (Hauptgebäude und ggf. Carports) aufgenommen werden.
 
Abwägung zu 6.2: 
Für Carports und Nebenanlagen sind nach Satzung nur Flachdächer oder flach geneigte Pultdächer bis Neigung 7° zulässig. Diese sind jeweils mit extensiver Dachbegrünung auszuführen. Soweit Carports/ Stellplätze an der Grundstücksgrenze vorgesehen werden, sind sie direkt an der Grenze zu errichten. Die Gemeinde folgt aus Gründen eines geordneten Erscheinungsbildes der Empfehlung in der Stellungnahme: Es wird eine Festsetzung ergänzt, dass Garagen/Carports an der gemeinsamen Grundstücksgrenze profilgleich zu errichten sind. Der Pultdachfirst von zusammengebauten Carports muss über deren Längsseite verlaufen. 


Zu A 7: Es sollte ein Planzeichen für die in der Planzeichnung (teilweise) dargestellten Einfahrtsbereiche (bspw. zu Parzellen 11a und 11b) aufgenommen werden. Die Darstellung sollte für alle Grundstücke einheitlich sein. 

Abwägung: 
Zur Klarstellung werden künftig die Ein-/Ausfahrtsbereiche festgesetzt. Die Ein-/Ausfahrt ist nur an den festgesetzten Stellen zulässig.
Auch für gemeinsame Ein-/Ausfahrten wird dieses Planzeichen verwendet. Dies betrifft die Parkierung für die Parzellen 1+15, 4-6 sowie 16-17. Eine separate Zufahrt zur Parkierung der Parzelle 4 direkt von der öffentlichen Erschließung aus ist aus Gründen der Minimierung der Versiegelung nicht zulässig.

Zu A 8.1, 8.2 und 9.2: Es wird dringend empfohlen, zur Vermeidung von Missverständnissen die drei Grüntöne in ihrer Darstellung besser unterscheidbar zu wählen. Die dargestellte braune Umrandung der privaten Grünfläche für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sollte als Planzeichen aufgenommen werden. 

Abwägung zu A 8.1, 8.2 und 9.2: 
Die verwendeten Farben/Grüntöne sind für den Ausdruck auf dem Plotter des Planungsverbandes optimiert. Die gedruckte Endfassung wird auf diesem Gerät geplottet, so dass sich die Farben in der Endfassung deutlich unterscheiden.
Die zu erhaltende Feldhecke im Osten wird künftig als Einzelbaumreihe (zu erhaltende Bäume) dargestellt.

Zu A 8.4: Das Planzeichen entspricht nicht der Darstellung (Kreise) in der Planzeichnung. Dies sollte angepasst werden. 

Abwägung zu A 8.4:
Die nicht ausgefüllten Kreise der nördlichen Ortsrandeingrünung sind in der Planzeichnung (PDF) durch das Exportieren nicht kreisrund wie in der Legende dargestellt. Dies wird bei der erneuten Erstellung des Exportformats behoben, so dass die Signatur im Plan an die textlichen Festsetzungen angepasst wird. Durch die Darstellung im Maßstab M 1:500 wird die Darstellung ebenfalls deutlicher.

Zu A 9.2: Es sollte klargestellt werden, ob die Fläche privat oder öffentlich ist. 

Abwägung zu 9.2:
Durch die Planungsänderung muss der Ausgleich vollständig auf externen Flächen erbracht werden. Die Ausgleichsflächen sind im Besitz der Gemeinde bzw. im Besitz des Eigentümers der durch den vorliegenden Bebauungsplan überplanten Fläche.

Zu A 7.5: Es sollte überprüft werden, ob nicht eher die Parzelle 12a gemeint ist.

Abwägung zu A 7.5: 
Aufgrund der geänderten Planung entfällt der ursprünglich vorgesehene Garagenhof mit Durchgangsrecht für die Öffentlichkeit. In der aktuellen Planung wird zur Verbindung des nördlichen Wendehammers mit dem südlichen Teil der Straße bzw. dem Spielplatz ein öffentlicher Fuß- und Radweg angeordnet. 
Eine weitere Planänderung in Bezug auf die Stellungnahme ist nicht erforderlich.

Zu B 5: Es sollte ein Planzeichen für die in der Planzeichnung orange dargestellten Parzellen (z.B. 12a) aufgenommen werden.

Abwägung zu B 5
Die Parzellenbezeichnung für die Parkierungsgrundstücke werden in der überarbeiteten Planung schwarz dargestellt.
Es erfolgt eine Planänderung.

Der Bauvollzug weist auf Folgendes hin: 
Durch die Festsetzung 5.1 und deren Plandarstellung mit einer Länge > 9,0m an den Grundstücksgrenzen, sowie die Festsetzung 5.5 kann die Zulässigkeit von Grenzgaragen länger 9,0m (bis circa 15m Grenzbebauung) nicht ausgeschlossen werden. 

Abwägung: 
Die Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO müssen eingehalten werden, Grenzgaragen dürfen nur max. bis 9 m lang sein. Art. 6 (7) Satz 1 BayBO sagt dazu aus:
(7) 1In den Abstandsflächen sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an der Grundstücksgrenze errichtet werden, zulässig
1.Garagen einschließlich ihrer Nebenräume, überdachte Tiefgaragenzufahrten, Aufzüge zu Tiefgaragen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m, wobei die Höhe von Dächern mit einer Neigung von mehr als 45 Grad zu einem Drittel, mit einer Neigung von mehr als 70 Grad voll der Wandhöhe hinzugerechnet wird; Giebelflächen bleiben bei einer Dachneigung bis zu 45 Grad unberücksichtigt,
Durch die Überarbeitung der Planung kann die Parkierung künftig lockerer angeordnet werden. Für die Parzellen 4, 5 und 6 soll jedoch die Parkierung weiterhin über eine komprimierte, Platz sparende Parkierung angeordnet werden. Die notwendige Garagengesamtlänge erreicht dabei auf der östlichen Seite der Parzelle 6a 12 m (=2x 6 m für Doppelgaragen/-carports). Um diese als Grenzbebauung zu ermöglichen, werden die Abstandsflächen mit 0 H festgesetzt. 
Die Abstandsflächen der Giebelseite der Doppelhaushälfte auf Parzelle 5 werden mit 3 m festgesetzt. Somit fallen diese auf das eigene Grundstück. Eine nachteilige Auswirkung auf die Belichtungsverhältnisse der Doppelhaushälfte Nr. 5 ist nicht zu befürchten, da – ähnlich wie bei einem Reihenmittelhaus – in der Grundrissgestaltung der Belichtung über die Traufseiten im Erdgeschoss der Vorrang gegeben werden kann. Die Giebelseite dient in diesem Falle der zusätzlichen Belichtung.
Es erfolgt eine Planänderung auf Grund der Entwurfsänderung.

Begründung 
Zu 3.1: Es sollten bedeutsame bzw. für die Planung relevante Ziele und Grundsätze aus Landesentwicklungsprogramm und Regionalplan genannt und auch deren Berücksichtigung und Umsetzung bei der Planung klargestellt werden. Widersprüche insbesondere ggf. zur vorrangigen Innenentwicklung müssen hinreichend begründet werden (siehe Stellungnahme der Regierung von Oberbayern vom 27.06.2022). 

Abwägung: siehe auch Abwägung Regierung, in der im Zuge des Bedarfsnachweises die entsprechenden Punkte abgearbeitet werden.
Die Begründung wird um die entsprechenden Passagen ergänzt, es erfolgt eine Änderung der Planunterlagen.

Zu 5.2: In den Abbildungen Nr. 12 und 13 ist nicht erkennbar, ob die dargestellte Geländelinie bereits angepasstes Gelände ist. In diesem Fall sollte der bestehende Geländeverlauf als zweite Linie (und nicht lediglich durch Darstellung der Höhenpunkte) hier und auch in der Abbildung 14 ergänzt werden. Nur so wird deutlich, in welchem Höhenverhältnis die maximal festgesetzten OK FFB EG zum bestehenden Gelände stehen. 

Abwägung: 
Die Planung wird überarbeitet. Siehe hierzu auch Abwägung Ortsplanung.
Die Höhenlage der Erschließungsstraße wurde vom Fachplaner überprüft und Höhenpunkte der OK Straße ermittelt. Die wichtigsten neuen Höhenpunkte der Straße werden in der Planung als Hinweis ergänzt.
Bestehende Höhenpunkte werden künftig nur noch am Rand des Plangebiets dargestellt, um zu zeigen, an welche Höhen anzuschließen ist. Für das ganze Plangebiet werden weiterhin die Bestandshöhenlinien gemäß vorliegender Vermessung vom 10.04.2019 dargestellt. 
Es werden Höhenbezugspunkte je Baufenster festgesetzt, ab denen sich alle Höhen bemessen. Das Gelände ist im hausnahen Bereich bis zum Höhenbezugspunkt aufzuschütten. Die Ermittlung der geeigneten Höhenbezugspunkte sind mit dem Fachplaner Erschließung hinsichtlich der Straßenplanung ermittelt worden. Die Höhenbezugspunkte liegen immer bergseitig und entweder auf annähernd gleicher Höhe wie das Straßenniveau oder geringfügig darüber. Der OK Erdgeschossfertigfußboden darf maximal 40 cm über diesem Bezugspunkt liegen, was für die Oberkante Rohfußboden ausreichend Flexibilität hinsichtlich Schutz vor Starkregen bietet.
Es erfolgt eine Änderung der Planunterlagen.




Sonstiges 
Präambel: 
Die Überschrift „Präambel“ ist der Einleitung, d.h. den genannten Rechtsgrundlagen der nachfolgenden Satzung, voranzustellen. 

Abwägung: 
Die Überschrift „Präambel“ kann sowohl der Einleitung als auch - wie bisher in den Planunterlagen verortet – als Überschrift zu den Angaben, welcher Bebauungsplan mit der vorliegenden Planung ersetzt wird, vorangestellt werden. Eine Vorschrift gibt es hierzu nicht.
Eine Planänderung ist nicht veranlasst
.
Abfallrecht
Die im Landkreis Fürstenfeldbruck erfassten Altlastenflächen werden von o. g. Planung nicht berührt. Betreffend Altlastenflächen werden von Seiten des Referates 24 keine Bedenken vorgebracht.

Immissionsschutz / zusätzliche Anfrage UIB vom 27.06.2022 per Mail:
(…) im Umweltbericht zu o. g. Bebauungsplan heißt es unter Nr. 3.7, dass eine schalltechnische Machbarkeitsstudie von Möhler und Partner vom Dez. 2018 belege, dass das Plangebiet ohne weitere Schienenverkehrslärmschutzmaßnahmen für Wohnbebauung erschlossen werden kann. Könnten Sie mir diese Machbarkeitsstudie bitte zumailen? (…)

Finale Stellungnahme Immissionsschutz:
Aus der Sicht des Immissionsschutzes werden keine Bedenken oder Anregungen vorgetragen.

Abwägung:
Das in der Stellungnahme genannte Gutachten/Machbarkeitsstudie des IB Möhler+Partner AG („Schalltechnische Machbarkeitsuntersuchung, Bericht Nr. 070-5965-01 vom Dezember 2018) wurde der Behörde am 28.06.2022 nachgereicht und wird den Planunterlagen künftig als Anlage beigelegt.

Naturschutz und Landschaftspflege 
Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen gegen den Bebauungsplan-Entwurf keine Bedenken, wenn folgende Punkte geändert werden. 
Bestehende und zu erhaltende Feldhecke 
Die bestehende und erhaltenswerte Feldhecke am östlichen Rand des Geltungsbereichs ist als Fläche für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen dargestellt. Für die Sicherung der bestehenden Bäume im Bauvollzug ist es erforderlich, die einzelnen Bäume im Bebauungsplan darzustellen. So können den einzelnen Baugrundstücken auch die entsprechenden zu erhaltenden Bäume zugeordnet werden. Der Baumbestand wurde ja bereits aufgenommen (siehe Umweltbericht) und muss nur in den Bebauungsplan übertragen werden. Des Weiteren soll der Ersatz abgängiger Bäume festgesetzt werden, um den Fortbestand der Hecke als ökologisch wertvolle Ortsrandeingrünung zu sichern. 
Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft 
Hier sollten folgende Inhalte ergänzt werden: Die Mulde (Seige) ist so auszugestalten, dass sie gemäht werden kann. Auf der Fläche sind bauliche Anlagen, Lagerung von Materialien, das Abstellen von Maschinen und Geräten, eine Zäunung oder die Haltung von Tieren nicht zulässig. 

Abwägung:
Zur bestehenden und zu erhaltenden Feldhecke:
Die bestehenden Bäume im Bereich der zu erhaltenden Feldhecke werden künftig als einzelne zu erhaltende Bäume dargestellt. Es wird Festsetzung bei der Festsetzung zum Baumerhalt ergänzt, die den Ersatz ausgefallener Bäume regelt. 




Zur Ausgleichsfläche:

Der Ausgleich kann auf Grund der geänderten Planung nicht mehr innerhalb des Plangebiets stattfinden, es müssen externe Ausgleichsflächen beplant werden. Die Ausgleichsflächen im Umfang von 1.620 m² auf Fl.-Nr. 239, Gemarkung Zankenhausen bzw. 1.290 m² auf Fl.-Nr. 360, Gemarkung Türkenfeld werden dem Eingriff auf dem Flurstück 716/13, Gemarkung Türkenfeld im Geltungsbereich der Satzung zugeordnet. Die Ausgleichsmaßnahme A1 auf Fl.-Nr. 239, Gemarkung Zankenhausen, besteht in der Umgestaltung der Fläche zu einer extensiven Wiese. Die Maßnahmen orientieren sich an den Ausgleichsmaßnahmen für andere Bebauungspläne aus den Jahren 2007 und 2008, welche auf dieser Fläche bereits umgesetzt wurden. Die bereits bestehenden Ausgleichsflächen werden seit knapp 20 Jahren entsprechend der Festsetzungen einmal jährlich nach dem 1. Juli gemäht.
Auf der Fl.-Nr. 360, Gemarkung Türkenfeld ist eine 3-reihige, gestufte Feldhecke mit einem Baumanteil von 10% und südlich vorgelagertem Krautsaum anzulegen. Es sind standortgerechte, zertifiziert gebietseigene Laubgehölze zu verwenden. 
Die Planunterlagen werden diesbezüglich geändert und um die beiden neuen Ausgleichsflächen ergänzt.


Hinweis:
Die Maßnahme zur Ausgleichsfläche wird vom Planungsbüro nochmal angepasst. Hier soll keine weitere Renaturierung des Ölbaches erfolgen (an der geplanten Stelle nicht möglich). Der Ausgleich auf der Fläche Fl. Nr. 239, Gemarkung Zankenhausen, soll durch die Schaffung einer extensiven Wiese mit feuchter Ausprägung geschaffen werden (in Verbindung mit den dort schon geschaffenen Ausgleichsarealen => sinnvoll vor dem Hintergrund des Naturschutzes). Durch die Änderung der Maßnahme muss die Größe der Fläche neu berechnet werden. 
Die Planunterlagen sind anzupassen. Nach Änderung der Ausgleichsfläche wird die 1. Auslegung gestartet.


Wasserrecht 
Das Plangebiet liegt im südlichen Bereich zum Höllbach. Es befindet sich nicht innerhalb eines vorläufig gesicherten oder festgesetzten Überschwemmungsgebiets, aber in einem Risikogebiet außerhalb von Überschwemmungsgebieten nach § 78b WHG. Der Bereich wird im Plan A3 blau schraffiert dargestellt. 
Folgender Hinweis betrifft daher nur diesen Bereich: Für Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten gilt, dass bei der Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich sowie bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für nach § 30 Abs. 1 und 2 oder nach § 34 BauGB zu beurteilende Gebiete, insbesondere der Schutz von Leben und Gesundheit und die Vermeidung erheblicher Sachschäden in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen sind.
Da die Konzeption zur Niederschlagswasserbeseitigung in Abstimmung mit dem WWA München als Fachbehörde während des Verfahrens (17.3 Textteil) erfolgt, gehen wir davon aus, dass hier alle Anregungen des WWA zur sinnvollen Niederschlagswasserbeseitigung in die Bauleitplanung mitaufgenommen werden. 

Abwägung: 
Die Anregungen, die sich aus der Stellungnahme des WWA sowie aus planungsbegleitenden Abstimmungen zu den neuen Rahmenbedingungen (= Vergrößerung Durchfluss Brücke Höllbach, Mäandrierung Höllbach) ergeben, sind in die vorliegende Planung mit eingeflossen. Das Plangebiet liegt künftig außerhalb des Überschwemmungsbereichs. Die abschließende Überrechnung liegt noch nicht vor. Sobald diese vorliegt, wird sie als Anlage den Planunterlagen beigelegt.
Die Niederschlagswasserbeseitigung erfolgt teils über Versickerung, teils über einen neuen Regenwasserkanal, der in den Höllbach entwässert. Das Konzept sieht vor (siehe auch Abwägung zur Stellungnahme WWA):
  • Die Entwässerung des Baugebietes erfolgt großteils über eine gedrosselte Einleitung mit 20 l/s in den Höllbach 
  • Die Regenrückhaltung erfolgt über ein im Süden gelegenes, offenes Becken und einen Stauraumkanal.
  • In Teilen des Baugebietes kann das Niederschlagswasser versickert werden.
  • Für die Parzellen 1, 2, 3, 4, 14, 15, 11a und 11b sind Zisternen mit einer gedrosselten Einleitung von 0,5 l/s in den öffentlichen Kanal mit Nutzvolumen zur Gartenbewässerung etc. und einem Rückhaltevolumen von 30 l je m² versiegelte Fläche vorgesehen. 
Auf den Vorentwurf Spartenplan wird verwiesen, dieser wird den Planunterlagen als Anlage beigelegt.

Straßenverkehrsamt:
Aus Sicht des Straßenverkehrsamtes gibt es zu o. g. Bebauungsplan folgenden Hinweis: Die Situation der Stellplätze in der 90-Grad-Kurve (hauptsächlich westlich aber auch östlich oder nördlich) könnte gerade beim rückwärts ausfahren aus den Grundstücken zu Konflikten untereinander oder auch mit Fahrzeugen auf der Zufahrtsstraße führen. 
Hier wäre dringend auf ausreichende Sicht ohne irgendwelche Bepflanzung in den Sichtdreiecken oder auch geschlossenen Zäunen zu achten oder eine Verlegung der Stellplätze zu überdenken. 

Abwägung:
Die Situierung der Stellplätze hat sich aufgrund der Überarbeitung des städtebaulichen Entwurfs geändert. Eine Überprüfung der aktuellen Situierung hat durch die Erschließungsplanung des IB Glatz stattgefunden. 
Es wird eine Festsetzung ergänzt, dass Einfriedungen (Zäune und Hecken) entlang der öffentlichen Verkehrsflächen eine Höhe von max. 1,20 m aufweisen dürfen.

Verkehrswegeplanung: 
Es bestehen grundsätzlich keine Einwände gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes. Auch wegen der Zunahme des Verkehrsaufkommens sind Sichtdreiecke in den Zufahrtsstraßen zu den Kreisstraßen FFB 3 und FFB 5 nach RASt für die Einmündungsbereiche zur Kreisstraße festzulegen und freizuhalten. 
Es wird empfohlen ausreichend überdachte Stellplätze für Fahrräder vorzusehen. 

Abwägung:
Zu den Sichtdreiecken: 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Zufahrten und Einmündungen zur FFB 3 und FFB 5 liegen nicht innerhalb des Plangebiets. Eine Überprüfung hat durch die Gemeinde stattgefunden mit folgendem Ergebnis: 
Die Sichtdreiecke an der Einmündung zur FFB 3 (Moorenweiser Straße, nähere Einmündung des Baugebietes zum übergeordneten Straßennetz) sind bis auf einen Stromkasten (Höhe: 1,0 m) freigehalten. Vgl. Fotos:
       
Fotos Gemeinde März 2023
Der Stromkasten kann versetzt werden, wenn die Einmündung im Zuge der Baumaßnahme zur Höllbachrenaturierung umgebaut wird.
Das westliche Sichtdreieck an der Einmündung zur FFB 5 (Zankenhausener Straße, entferntere Einmündung des Baugebietes zum übergeordneten Straßennetz) ist ebenfalls freigehalten. Lediglich das östliche Sichtdreieck an der Einmündung zur FFB 5 ist nicht ganz freigehalten. Das ist unter anderem dem geschuldet, dass die Straße dort kurz nach der Einmündung in einer leichten Kurve verläuft. Hier wäre es nötig, den Zaun der Grundstücke auf der Fl-Nr.: 183/3, 183 und 180 auf maximal 80cm zu begrenzen, sowie den jeweiligen Bewuchs auf selbige Höhe zurückzuschneiden. Nachdem es die entferntere Einmündung zum Baugebiet ist und das Sichtdreieck nur in Teilbereichen nicht einsehbar ist, sieht die Gemeinde diese Maßnahme jedoch als unverhältnismäßig an.

Zu den überdachten Fahrradstellplätzen:
Durch die Änderung des städtebaulichen Konzepts werden künftig keine Baufenster mehr für Nebenanlagen festgesetzt, die Situierung bleibt damit den Bauherr:innen überlassen. Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO (z.B. Gartenhäuser, Fahrradschuppen, etc.) sind demnach mit einer Fläche von max. 10 m² innerhalb der Flächen für Carports und innerhalb der Baugrenzen zulässig sowie außerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen) zulässig. Diese Festsetzung kann entsprechend für die Errichtung von überdachten Fahrradstellplätzen herangezogen werden. Es liegt damit im Ermessen der Bauherr:innen, wie die maximal zulässigen Flächen für die einzelnen Nutzungen aufgeteilt werden. Die zulässige Gesamtgrundflächenzahl ist dabei stets zu beachten.
Eine Planänderung bzgl. der Stellungnahme ist nicht veranlasst.

Öffentlicher Personennahverkehr
Aus Sicht des ÖPNV ist kein Handlungsbedarf gegeben, da das geplante Bauvorhaben bereits weitläufig an das MVV-Netz angebunden ist.

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen. Es erfolgt eine Änderung der Planunterlagen entsprechend der Abwägung zu den einzelnen Stellungnahmen.

Abstimmungsergebnis:
Ja       15        
Nein     0        

8        Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Schreiben vom 28.06.2022


Stellungnahme
das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erhebt keine Einwände gegen o.g. Planung. Wir bitten Sie jedoch, folgenden Text in die Planungsunterlagen mit aufzunehmen:
„Durch die Baumaßnahme mit umgrenzender Bepflanzung dürfen keine Nachteile für den Eigentümer/ bzw. Bewirtschafter umliegenden landwirtschaftlich genutzten  Feldstückes entstehen. Ergeben sich durch die Bebauung und die Eingrünung (Schattenwurf) Ertragseinbußen – so sind diese auszugleichen. Die Bepflanzung muss ordnungsgemäß gepflegt ggf. zurückgeschnitten werden, um eine ordentliche Bewirtschaftung der anliegenden landwirtschaftlich genutzten Flächen zu ermöglichen. Bei der Anpflanzung von Bäumen ist auf ausreichend Abstand zu achten, um eine Beeinträchtigung des Nachbargrundstückes zu vermeiden.“

Abwägungsvorschlag:
Die Ortsrandeingrünung im Norden des Plangebiets ist bereits in den Darstellungen des Flächennutzungsplans enthalten. Der Bebauungsplan entspricht mit der Festsetzung 8.4 dem Entwicklungsgebot. Die Festsetzung 8.4 stellt jedoch sicher, dass es zu keinem übermäßigen Schattenwurf auf das nördlich anschließende Grundstück/Ackerfläche kommt, indem ausschließlich Sträucher gepflanzt werden dürfen. Die durch Planzeichen festgesetzten zu pflanzenden Bäume müssen den gesetzlichen Mindestabstand von 4 m gegenüber landwirtschaftlichen Flächen einhalten. 
Darüber hinaus bietet die geplante Ortsrandeingrünung auch Vorteile für die angrenzenden Landwirte, da sie Konflikte im Hinblick auf die Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln in Bezug auf die dann angrenzenden Baugrundstücke vermindern kann.
Die zu erhaltende östliche Feldhecke ist bereits im Bestand vorhanden. Trotz dieser Hecke mit den hohen Einzelbäumen ist bereits im Bestand eine Bewirtschaftung der östlich anschließenden Fläche möglich (Grünlandbewirtschaftung). Eine übermäßige Beeinträchtigung durch Schattenwurf, etc. ist der Gemeinde nicht bekannt.
Um künftige Grundstückseigentümer:innen jedoch auf den Umstand der landwirtschaftlichen Nutzung hinzuweisen, wird der Hinweis in den Planunterlagen ergänzt.

Beschlussvorschlag:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und aufgenommen. Es erfolgt eine Änderung der Planunterlagen.

Abstimmungsergebnis:
Ja      15       
Nein    0  
      

8        Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Schreiben vom 14.07.2022


Stellungnahme
Bodendenkmalpflegerische Belange:
Wir weisen darauf hin, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG unterliegen.
Art. 8 Abs. 1 BayDSchG:
Wer Bodendenkmäler auffindet ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.
Art. 8 Abs. 2 BayDSchG:
Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.
Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung. Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).


Abwägungs- und Beschlussvorschlag:
Der Hinweis auf denkmalpflegerische Belange sind in den Planunterlagen bereits vorhanden. Es ist keine Änderung der Planunterlagen erforderlich.

Abstimmungsergebnis:
Ja      15        
Nein    0       



6c        Deutsche Bahn AG – DB Immobilien, Schreiben vom 05.07.2022


Stellungnahme
Aufstellung des Bebauungsplanes „Saliterstraße Nord“ Gemeinde Türkenfeld Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Strecke: 5520 München-Pasing-Buchloe / von ca. Bahn-km 37,9 bis ca. Bahn-km 38,1 / rechts der Bahn
Die DB AG DB Immobilien, als von der DB Netz AG bevollmächtigt, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme als Träger öffentlicher Belange zu o. a. Verfahren.
Gegen die o.g. Aufstellung des Bebauungsplanes bestehen bei Beachtung und Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen / Auflagen und Hinweise aus Sicht der DB AG und ihrer Konzernunternehmen grundsätzlich keine Bedenken.
Wir weisen darauf hin, dass durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Abgase, Funkenflug, Abriebe z.B. durch Bremsstäube, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder, etc.) entstehen, die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können. Gegen die aus dem Eisenbahnbetrieb ausgehenden Emissionen sind erforderlichenfalls von der Gemeinde oder den einzelnen Bauherren auf eigene Kosten geeignete Schutzmaßnahmen vorzusehen bzw. vorzunehmen. 
Die Herausgabe von Verkehrsdaten in Bezug auf Lärm (zur Berechnung von Schallemissionen /-immissionen, Erstellung schalltechnischer Untersuchungen und Planung von Schallschutzmaßnahmen) erfolgt zentral durch Deutsche Bahn AG, Umwelt (CU), Projekte Lärmschutz, Caroline-Michaelis-Straße 5-11, 10115 Berlin.
Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt, in Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen im öffentlichen Interesse zu gewähren.
Wir bitten Sie, uns das Abwägungsergebnis zu gegebener Zeit zuzusenden und uns an dem weiteren Verfahren zu beteiligen. Für Rückfragen zu diesem Schreiben bitten wir Sie sich an (…) zu wenden.

Abwägungsvorschlag:
Das Gutachten des IB Möhler+Partner AG („Schalltechnische Machbarkeitsuntersuchung, Bericht Nr. 070-5965-01 vom Dezember 2018) wird den Planunterlagen künftig beigelegt; die Immissionsschutzbehörde des Landratsamts hatte nach Erhalt des Gutachtens keine Einwände zur Planung. Das Plangebiet wird in dem Gutachten auf S. 12 wie folgt beurteilt:
„(…) Eine weitere Baulandentwicklung am östlichen Ortsrand von Türkenfeld kann unter Berücksichtigung der nächtlichen Orientierungswerte auf der Fläche nördlich des Höllbachs / Bachfeldweg vorgesehen werden. In diesem Bereich sind keine weiteren Maßnahmen des aktiven oder passiven Schallschutzes notwendig.
Das Gutachten wird künftig den Planunterlagen beigelegt.

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis:
Ja      15        
Nein    0       

16        Wasserwirtschaftsamt München, Schreiben vom 19.07.2022


Stellungnahme
Bauen im Überschwemmungsgebiet des Höllbachs, Rechtsgrundlage: § 77 WHG
Wasserversorgung: 
Der Bescheid für die Förderung von Grundwasser zum Zwecke der Trinkwassergewinnung ist seit 2015 ausgelaufen. Die Erschließung ist somit formell nicht gesichert. Für das BP Verfahren soll ein konkretes Vorgehen inkl. Nennung eines Zeitplans aufgelistet werden. Dem Landratsamt Fürstenfeldbruck liegt mittlerweile ein Antrag zur Verlängerung der wasserrechtlichen Erlaubnis vor. Da die Erlaubnis bereits seit 2015 abgelaufen ist, ist eine Neubeantragung notwendig und keine Verlängerung möglich. 
 
Abwasserentsorgung/ Mischwasser: 
Die Gemeinde hat ein Ingenieurbüro beauftragt in der Angelegenheit Stauraumkanal Saliterstraße tätig zu werden. Die Umsetzung der im Bescheid vom 19.01.2019 genannten Inhalts- und Nebenbestimmungen ist konsequent fortzuführen. 
Grundwasser: 
Laut Begründung Nr. 2.9.1 ist mit hoch anstehenden Grundwasserständen zu rechnen. Folgende Formulierung soll unter 2.9.2 mit aufgenommen werden: „Ist zu erwarten, dass beim Baugrubenaushub, Einbau der Entwässerungsleitungen usw. Grundwasser erschlossen bzw. angetroffen wird, so dass eine Bauwasserhaltung stattfinden muss, ist vorab beim Landratsamt Fürstenfeldbruck eine entsprechende wasserrechtliche Erlaubnis gem. Art. 15 bzw. 70 (Erlaubnis mit Zulassungsfiktion) BayWG bzw. § 8 WHG einzuholen.“ 
Unter Nr. 2.9.3 wird erläutert, dass eine permanente Grundwasserabsenkung und -ableitung mit geeigneten Maßnahmen in den oberen Hangbereichen denkbar wäre. Wir weisen darauf hin, dass wir einer permanenten Grundwasserförderung und Ableitung in den Höllbach nicht zustimmen können. 
Starkregen: 
In der Bauleitplanung sollte ebenfalls auf eine Gefährdung durch Starkregenereignisse eingegangen werden. Hier kommt der Kommune eine wesentliche Lenkungsaufgabe zu. Wir empfehlen die Planung des Vorhabens auch hinsichtlich Starkregenereignissen auszulegen. Hierzu gibt die DIN 1986-100 i.V.m. dem Merkblatt DWAM_553_“Hochwasserangepasstes Planen und Bauen“ Vorgaben. Die Anwendung der gemeinsamen Arbeitshilfe von StMB und StMUV „Hochwasser- und Starkregenrisiken in der Bauleitplanung“ wird ebenfalls empfohlen. 
Folgende Formulierungen können in die Satzung mit aufgenommen werden. 
- „Die Rohfußbodenoberkante des Erdgeschosses der Gebäude wird mindestens 25 cm über Fahrbahnoberkante/ über Gelände festgesetzt.“ (Hinweis: Dazu sollten möglichst Kote(n) im Plan und Bezugshöhen angeben. Der konkreten Straßen- und Entwässerungsplanung ist hierbei Gewicht beizumessen).
- „Tiefgaragenzufahrten sind konstruktiv so zu gestalten, dass infolge von Starkregen auf der Straße oberflächlich abfließendes Wasser nicht eindringen kann.“  
- „Zum Schutz vor eindringendem Abwasser aus der Kanalisation in tiefliegende Räume sind geeignete Schutzvorkehrungen vorzusehen, z.B. Hebeanlagen oder Rückschlagklappen.“ 
- „Gebäude, die aufgrund der Hanglage ins Gelände einschneiden, sind bis 25 cm über Gelände konstruktiv so zu gestalten, dass infolge von Starkregen oberflächlich abfließendes Wasser nicht eindringen kann.“
Wassersensible Siedlungsentwicklung: 
Wir empfehlen der Gemeinde Türkenfeld in der Bauleitplanung das Thema Wassersensible Siedlungsentwicklung zu berücksichtigen. Hierzu verweisen wir auch auf die Broschüre des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz https://www.stmuv.bayern.de/themen/wasserwirtschaft/abwasser/wassersensible_siedlungsentwicklung/index.htm. 
Überschwemmungsgebiet Höllbach: 
Die Gemeinde Türkenfeld hat das Überschwemmungsgebiet des Höllbachs ermitteln lassen. Der Bebauungsplan liegt im südlichen Teil innerhalb des ermittelten Überschwemmungsgebiets. Die Planung sieht vor, dass die Wohngebäude außerhalb gebaut werden. Die zentrale Zufahrtsstraße zum Bebauungsplan verläuft hingegen mittig durch das Überschwemmungsgebiet, quer zu Fließrichtung. § 77 WHG ist als Planungsleitsatz von der Gemeinde im Rahmen ihrer planerischen Abwägung nach §§ 1 Abs. 7, 2 Abs. 3 BauGB in Bezug auf die Belange des Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge (§ 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB) bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen und prägt dabei das Abwägungsergebnis stark vor. Bei der weiteren Planung ist deshalb darauf zu achten, dass die Straße hochwasserangepasst durchgeführt wird. Neben der Freihaltung des Überschwemmungsgebiets vor einer Bebauung, ist eine freie Zugänglichkeit zu den Gebäuden ein wesentlicher Bestandteil der hochwasserangepassten Planung. Diese ist zu prüfen. Aufgrund der Überschwemmung der Zufahrtsstraße ist sie evtl nicht gegeben. 
Falls Straßen in Dammlage geplant werden, sehen wir das sehr kritisch. In diesem Fall ist mittels einer hydraulischen Modellierung nachzuweisen, dass die Maßnahme keine nachteiligen Auswirkungen auf das Überschwemmungsgebiet hat. 
Neben dem HQ100 soll auch das Überschwemmungsgebiet eines HQextrem betrachtet werden. Hierzu soll §78b, Abs. 1 Nr. 1 WHG berücksichtigt werden: „Bei der Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich sowie bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für nach § 30 Absatz 1 und 2 oder nach § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilende Gebiete sind insbesondere der Schutz von Leben und Gesundheit und die Vermeidung erheblicher Sachschäden in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches zu berücksichtigen.“ 
Niederschlagswasserbeseitigung: 
Laut Begründung Nr. 2.7.2 und Baugrundgutachten vom 24.09.2021 ist eine Sickerfähigkeit auf dem Planungsgebiet bedingt gegeben. Das Niederschlagswasser soll laut Begründung deshalb gedrosselt in einen Regenwasserkanal in der Fahrbahn eingeleitet werden. Für die nähere Ausführung ist ein Niederschlagswasserbeseitigungskonzept derzeit in Bearbeitung. Wir weisen darauf hin, dass Überschwemmungsgebiete nicht für die Anlage von Regenrückhaltebecken geeignet sind und dass anfallendes Niederschlagswasser bevorzugt wieder versickert werden soll. Hierbei sind alle Möglichkeiten auszuschöpfen. Gleichzeitig muss die Kommune jedem Bauwerber aufzeigen, wie er das anfallende Niederschlagswasser schadlos beseitigen kann.

Abwägungsvorschlag:
Zur Wasserversorgung:
Die Gemeinde Türkenfeld hat einen rechtskräftigen Wasserlieferungsvertrag mit der Gemeinde Grafrath geschlossen, der die Lieferung von Trinkwasser in die Gemeinde Türkenfeld sicherstellt. Nach Rücksprache bei der Gemeinde Grafrath wird auf Folgendes hingewiesen:
Die Gemeinde Grafrath betreibt seit 2015 das Verfahren zur Neuerlangung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Förderung von Trinkwasser. Mit der Beantragung der wasserrechtlichen Erlaubnis verbunden ist die Neuausweisung des hierfür maßgebenden Wasserschutzgebietes. Nach Abstimmung und Rücksprache mit den Wasserwirtschaftsbehörden werden vom Ingenieurbüro Eigenschenk die notwendigen Untersuchungen durchgeführt, im Frühjahr 2022 wurden nach Absprache mit den Wasserwirtschaftsbehörden Messpegel gesetzt.  Obgleich die Gemeinde Grafrath nicht abschätzen kann, wann das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen werden kann, wird insbesondere auf die in den vergangenen Jahren reduzierten Fördermengen im Bereich der Trinkwasserversorgung hingewiesen. So konnten die im letzten Genehmigungsbescheid genannten zulässigen Höchstfördermengen von 600.000 m³/a eingehalten werden – Voraussetzung hierfür waren umfangreiche Maßnahmen zur Neuinstandsetzung von Trinkwasserleitungen.
Die Erläuterung wird in der Begründung ergänzt.

Zum Grundwasser: 
Ein Hinweis auf die Erforderlichkeit einer wasserrechtlichen Erlaubnis gem. Art. 15 bzw. 70 BayWG bzw. § 8 WHG wird in den Planunterlagen ergänzt.
Es wird darüber hinaus künftig darauf hingewiesen, dass eine permanente Grundwasserabsenkung und –ableitung in den Höllbach nicht zulässig ist und daher entsprechende Maßnahmen (z.B. wasserdichte Keller) zu ergreifen sind. Es erfolgt eine Ergänzung der Planunterlagen.

Zu Hochwasser/Überschwemmungsgebiet:
Das Plangebiet kann durch Maßnahmen am Höllbach (Vergrößerung Durchfluss, Mäandrierung Höllbach) künftig hochwasserfrei gehalten werden. Es werden dennoch Hinweise auf die DIN 1986-100 i.V.m. dem Merkblatt DWAM_553_“Hochwasserangepasstes Planen und Bauen“ in den Planunterlagen ergänzt.
Der Hinweis auf die genannte Arbeitshilfe ist bereits enthalten. Es ist keine Ergänzung erforderlich.
Die neue Überrechnung Höllbach des Fachplaners IB Steinbacher liegt noch nicht vor. Nach Abschluss der Überrechnung wird diese als Anlage den Planunterlagen beigelegt. Es liegen derzeit jedoch bereits Skizzen und erste Berechnungen vor, die eine Hochwasserfreiheit garantieren. Darauf basiert die Überarbeitung des Entwurfs sowie die Anordnung von 3 zusätzlichen Gebäuden im Süden des Plangebiets (siehe auch Vorbemerkung).

Zu Starkregen/Rohfußbodenoberkante: 
Es werden Höhenbezugspunkte je Baufenster festgesetzt, ab denen sich alle Höhen bemessen. Das Gelände ist im hausnahen Bereich bis zum Höhenbezugspunkt aufzuschütten. Die Ermittlung der geeigneten Höhenbezugspunkte sind mit dem Fachplaner Erschließung hinsichtlich der Straßenplanung ermittelt worden. Die Höhenbezugspunkte liegen immer bergseitig und entweder auf annähernd gleicher Höhe wie das Straßenniveau oder geringfügig darüber. Der OK Erdgeschossfertigfußboden darf maximal 40 cm über diesem Bezugspunkt liegen, so dass sich die Oberkante Rohfußboden eine ausreichende Flexibilität ergibt, dieser also auch mind. bei 0,25 m über hergestelltem Gelände liegen kann. Dies entspricht der Forderung der Stellungnahme. Die Planunterlagen enthalten in den Hinweisen bereits eine Empfehlung eine Sockelhöhe von mind. 25 cm über der Gelände- bzw. Fahrbahnoberkante vorzusehen, eine Festsetzung ist nicht erforderlich.
Planzeichnung, Festsetzungen und Hinweise wurden im Zuge der Überarbeitung des Entwurfs geändert und ergänzt.
Zu Starkregen/Tiefgaragen:
Im Plangebiet sind auf Grund der begrenzten Platzverhältnisse keine Tiefgaragen / TG-Zufahrten vorgesehen.
Zu Starkregen/Schutzvorkehrungen: 
Der Hinweis auf geeignete Schutzvorkehrungen ist in den Planunterlagen unter C-Hinweise bereits enthalten.
Zu Starkregen/Sockelhöhe: 
Die in den Hinweisen bisher enthaltene Formulierung ist: „Eine Sockelhöhe von mind. 25 cm über der Gelände- bzw. Fahrbahnoberkante wird empfohlen.“ Diese wird um die oben stehende Formulierung bzgl. in den Hang einschneidende Gebäude ergänzt.
Zur Wassersensiblen Siedlungsentwicklung:
Eine Versickerung ist wegen des Baugrunds und des Grundwassers nur eingeschränkt möglich. Lediglich in den Grundstücken 5, 6, 7, 8 und 9 soll die Entwässerung innerhalb des privaten Grundstücks erfolgen.
Zur Niederschlagswasserbeseitigung:
Die Versickerung des Niederschlagswassers erfolgt gemäß Niederschlagswasserbeseitigungskonzept IB Glatz:
  • Die Entwässerung des Baugebietes erfolgt großteils über eine gedrosselte Einleitung mit 20 l/s in den Höllbach 
  • Die Regenrückhaltung erfolgt über ein im Süden gelegenes, offenes Becken und einen Stauraumkanal.
  • In Teilen des Baugebietes kann das Niederschlagswasser versickert werden.
  • Für die Parzellen 1, 2, 3, 4, 14, 15, 11a und 11b sind Zisternen mit einer gedrosselten Einleitung von 0,5 l/s in den öffentlichen Kanal mit Nutzvolumen zur Gartenbewässerung etc. und einem Rückhaltevolumen von 30 l je m² versiegelte Fläche vorgesehen. 
Auf den Vorentwurf Spartenplan wird verwiesen, der künftig als Anlage beigelegt wird.
Die Angaben aus dem Niederschlagswasserbeseitigungskonzept werden in die Planung eingearbeitet.

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und in Teilen beachtet. Es erfolgt eine Planungsänderung gemäß Abwägung.

Abstimmungsergebnis:
Ja     15        
Nein   0        


18        Bayerischer Bauernverband, Schreiben vom 21.07.2022 


Stellungnahme
(…) nach Rücksprache mit den zuständigen Ortsobmännern des BBV haben wir gegen o.g. Planung folgende Einwände:
In unmittelbarer Nähe des geplanten Baugebiets – ca. 200 m – befindet sich ein tierhaltender landwirtschaftlicher Betrieb. Bebauer, Erwerber und Bewohner der sich im Plangebiet befindlichen Grundstücke haben die landwirtschaftlichen Immissionen des landwirtschaftlichen Betriebs als auch von angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen unentgeltlich hinzunehmen. Besonders ist hier auf die Lärmbelästigung durch Tierhaltung und Fahrverkehr von landwirtschaftlichen Maschinen hinzuweisen. Auch Verkehrslärm, der nach 22:00 Uhr oder vor 6:00 Uhr durch erntebedingten Fahrverkehr [– wie etwa bei Getreide-, Silage- oder Zuckerrübenernte –] oder sonstigen landwirtschaftlichen Verkehr entsteht, ist zu dulden.
Weiter regen wir an, in der Ausführungsplanung sog. „Hundetoiletten“ an entsprechenden Stellen anzubringen, um Hundebesitzer zu animieren den Hundekot in Mülltonnen zu entsorgen. Damit lässt sich eine Verunreinigung von Futterflächen (v.a. Wiesen, aber auch Ackerflächen mit Feldfutterbau) und folglich auch Futtermitteln minimieren. Verunreinigte Futtermittel, wie etwa Heu oder Grassilage, können sowohl zu Erkrankungen von landwirtschaftlichen Nutztieren durch Übertragung von Krankheiten, als auch zu wirtschaftlichen Schäden für die Landwirte bei nicht eingehaltenen Hygienevorschriften führen.

Abwägung: 
Der Hinweis auf die zu duldenden landwirtschaftlichen Emissionen ist in den Planunterlagen bereits enthalten und muss nicht ergänzt werden. 
Es wird der Hinweis ergänzt, dass sich nordöstlich in ca. 200 m Entfernung an der Brandenberger Straße ein Pferdehaltungsbetrieb befindet. Folgende Karte wird in der Begründung ergänzt:
Anbindung Plangebiet (rote Markierung), ohne Maßstab, Quelle: Baysis, Stand 05/2022; Entfernung S-Bahn-Linie S4, Pferdehaltung und MI Stangl
Die Anregung zur Einrichtung von „Hundetoiletten“ wird zur Kenntnis genommen. Der Vorschlag betrifft jedoch die Ausführungsplanung im öffentlichen Bereich, eine Planänderung auf Ebene der Bauleitplanung ist dazu nicht zu veranlassen.

Beschlussvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Es erfolgt eine Planänderung gemäß Abwägung.

Abstimmungsergebnis:
Ja       15       
Nein     0       


32        Zweckverband Obere Amper, Schreiben vom 19.07.2022


Stellungnahme
das im vorliegenden Bebauungsplan ausgewiesene Gebiet ist seitens der Schmutzwasserbeseitigung gesichert. Das neue Baugebiet hat keine negativen Auswirkungen auf das Entwässerungssystem des ZVA „Obere Amper“. 
Der Zweckverband trägt zum vorliegenden Bebauungsplanentwurf zu Punkt 5.6.3 Oberflächenwasser-/ Niederschlagswasserbeseitigung folgende Bedenken vor: Das Rückhaltevolumen von 2 m³ ist viel zu wenig. Der Zweckverband empfiehlt pro qm versiegelter Fläche min. 30 l Rückhaltevolumen und für die Ableitung eine Drosselgröße von 0,5 l/s max..

Abwägung:

Die Gemeinde folgt der Einschätzung der Stellungnahme und passt die Größen der Zisternen nach dem Niederschlagswasserbeseitigungskonzept wie folgt an:
  • Die Entwässerung des Baugebietes erfolgt großteils über eine gedrosselte Einleitung mit 20 l/s in den Höllbach 
  • Die Regenrückhaltung erfolgt über ein im Süden gelegenes, offenes Becken und einen Stauraumkanal.
  • In Teilen des Baugebietes kann das Niederschlagswasser versickert werden.
  • Für die Parzellen 1, 2, 3, 4, 14, 15, 11a und 11b sind Zisternen mit einer gedrosselten Einleitung von 0,5 l/s in den öffentlichen Kanal mit Nutzvolumen zur Gartenbewässerung etc. und einem Rückhaltevolumen von 30 l je m² versiegelte Fläche vorgesehen. 
Auf den Vorentwurf Spartenplan in der Anlage wird verwiesen.


Beschlussvorschlag:
Der Stellungnahme wird gefolgt. Es erfolgt eine Änderung der Planunterlagen.

Abstimmungsergebnis:
Ja       15       
Nein     0        


36        Deutsche Telekom Technik GmbH, Schreiben vom 15.07.2022


Stellungnahme
Damit das Baugebiet mit moderner Telekommunikationstechnik erschlossen werden kann, benötigen wir von Ihnen zunächst einige wenige Angaben zur vorgesehenen Bebauung. 
Bitte beachten Sie: 
Wir benötigen die Daten auch im Falle der Erweiterung eines bestehenden Baugebietes, da der Ausbau des erweiterten Bereichs in Glasfasertechnik erfolgen könnte auch wenn der vorhandene Bereich in herkömmlicher Kupfertechnik ausgebaut ist. 
Zu Ihrer Information:
Die Deutsche Telekom Technik GmbH entscheidet an zentraler Stelle ob und wie die Telekommunikationsinfrastruktur des Baugebiets errichtet wird. Die Entscheidung erfolgt anhand einer Wirtschaftlichkeitsuntersuchung, deren Grundlage Angaben zur Anzahl der vorgesehenen Wohneinheiten und Gewerbeeinheiten sowie zu eventuellen Ausbauabschnitten sind.
Die benötigten Daten können Sie uns einfach anhand des beiliegenden Datenerfassungsbelegs für Neubaugebiete zukommen lassen. Ohne Angabe dieser Daten kann die Erschließung des Baugebietes mit Telekommunikationsinfrastruktur der Telekom nicht erfolgen.
Wir bieten Ihnen auch eine optimierte Abwicklung der Erschließung an. Bitte entnehmen Sie Einzelheiten hierzu der beigelegten Information zum Weilheimer Modell.
Hinweise zum Datenerfassungsblatt für Neubaugebiete:
Die Daten werden von uns benötigt um entscheiden zu können, ob das Baugebiet von der Deutschen Telekom
       nicht erschlossen wird (weil ein anderer Provider die Universaldienstleistungsverpflichtung übernimmt)
       in herkömmlicher Kupfertechnik gebaut wird
       in Glasfasertechnik (FTTH) gebaut wird
Sollten die Daten bis zum Beginn der Erschließungsmaßnahmen nicht vorliegen und verarbeitet sein, so tritt folgende Situation ein:
       das Baugebiet ist uns praktisch unbekannt, da der Prozess zur Bearbeitung der Ausbauentscheidung durch unsere Zentrale aufgrund fehlender Daten nicht gestartet werden konnte
       es erfolgt keine Teilnahme an Spartenterminen, da über die Art des Ausbaus nicht entschieden wurde und somit Aussagen über Trassen und Standorte von Gehäusen nicht möglich sind
       der Beginn unserer Baumaßnahme verzögert sich
       die Bewohner sind zum Zeitpunkt des Einzugs eventuell nicht mit Telefon / Internet versorgt
Wir bitten Sie deshalb, uns die Daten so bald wie möglich zukommen zu lassen.
Wichtig: Bitte beachten Sie unsere Hinweise zur optimierten Erschließung des Baugebiets im Rahmen unseres Weilheimer Modells.
die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung: Durch die o. a. Planung werden die Belange der Telekom zurzeit nicht berührt. Bei Planungsänderungen bitten wir uns erneut zu beteiligen. Sollten Sie im Rahmen dieses Verfahrens Lagepläne unserer Telekommunikationsanlagen benötigen, können diese angefordert werden bei:
Fax: +49 391 580213737
Telefon: +49 251 788777701
Die Verlegung neuer Telekommunikationslinien zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur im und außerhalb des Plangebiets bleibt einer Prüfung vorbehalten.
Damit eine koordinierte Erschließung des Gebietes erfolgen kann, sind wir auf Informationen über den Ablauf aller Maßnahmen angewiesen. Bitte setzen Sie sich deshalb so früh wie möglich, jedoch mindestens 4 Monate vor Baubeginn, in Verbindung mit:
Deutsche Telekom Technik GmbH
Technik Niederlassung Süd, PTI 23
Gablinger Straße 2
D-86368 Gersthofen
Diese Adresse bitte wir auch für Anschreiben bezüglich Einladungen zu Spartenterminen zu verwenden.
Anhang: Datenerfassung Neubaugebiet

Abwägung: 
Die zeitlichen Abhängigkeiten sind der Gemeinde bekannt. Die Unterlagen werden entsprechend der Anforderungen termingerecht an den Versorgungsträger Telekom geschickt.
Auf Ebene der Bauleitplanung besteht kein Änderungs- oder Ergänzungsbedarf.
Beschlussvorschlag: 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis
Abstimmungsergebnis:
Ja        15    
Nein      0        


  1. Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit


Stellungnahme Bürger 1: Telefonat mit Gemeinde am 23.02.2023


(…) Der Anlieger grenzt an das Baugebiet. 
Er hat vorgeschlagen, ob im Bebauungsplan nicht mit aufgenommen werden kann, dass im Nordwesten ein Mischgebiet angrenzt. Hier ist zwar noch keine Bebauung vorhanden, jedoch gilt ein Bebauungsplan seit 2021.

Der Anlieger möchte vermeiden, dass sich zukünftige Anlieger bzgl. Lärm beschweren.

Abwägung:
Der in der Stellungnahme angesprochene Bebauungsplan ist der Bebauungsplan Mischgebiet Stangl, als Satzung beschlossen am 10.11.2021, bekannt gemacht am 07.03.2022.
Das Thema Emissionen wurde im Verfahren zum BP MI Stangl abgewogen. Eine schalltechnische Untersuchung wurde in 2018 erstellt und in 2021 auf Basis der Überarbeitung des städtebaulichen Konzepts ergänzt (Berichts-Nr. ACB-1018-8410/02-b vom 18.10.2018 und 8410/04-k vom 28.04.2021). Die Überarbeitung hatte keine relevanten Auswirkungen auf den Emissionsschutz, d.h. die Ergebnisse der ursprünglichen Untersuchung gelten weiterhin. Lt. Gutachten hat die Prognose der Betriebsgeräusche ergeben, dass unter den getroffenen Annahmen (Betriebsart, -dauer, -fahrzeuge, etc.) eine Einhaltung der Anforderungen der TA Lärm gegeben ist. Auch das Spitzenpegelkriterium der TA Lärm wird weitestgehend erfüllt, wenn die im Gutachten genannten Grenzwerte und Betriebszeiten eingehalten werden.
Das mit dem gegenständlichen Bebauungsplan überplante Gebiet liegt zudem noch weiter östlich als das bestehende Wohngebiet Saliterstraße, somit also weiter entfernt vom Emissionsort.
Um künftige Bauherr:innen jedoch nochmals explizit auf das Mischgebiet hinzuweisen, wird in der Satzung ein Hinweis ergänzt und in der Begründung darauf hingewiesen. Die schalltechnischen Untersuchungen werden als Anlage beigelegt.

Beschlussvorschlag: 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Es erfolgt eine Ergänzung der Planunterlagen entsprechend der Abwägung. Die schalltechnischen Untersuchungen werden als Anlage beigelegt.

Abstimmungsergebnis:
Ja      15        
Nein    0    




Beschlussvorschlag:

1.        Der Gemeinderat der Gemeinde Türkenfeld nimmt vom Verfahren nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie nach § 4 Abs. 1 BauGB Kenntnis.

2.        Der Gemeinderat der Gemeinde Türkenfeld hat die eingegangenen Stellungnahmen beschlussmäßig geprüft und alle öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander abgewogen. Planunterlagen werden entsprechend der Ergebnisprüfung geändert. 

3.        Der Gemeinderat der Gemeinde Türkenfeld billigt den Entwurf des Bebauungsplans Bebauungsplan „Saliterstraße Nord“ mit den vom Planungsverband vorgestellten Änderung, bestehen aus Planzeichnung, Begründung, Satzung und Umweltbericht in der Fassung vom 29.03.2023.

4.        Der Entwurf ist mit den vorgestellten Änderungen, insbesondere den Änderungen zur Ausgleichsfläche, der neuen Überrechnung des Höllbaches mit Durchflussgröße, der Festsetzung zum Regenrückhaltebecken sowie dem Vorentwurf zur Brückenplanung zu ergänzen bzw. abzuändern. Die Verwaltung wird beauftragt, das Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, Beteiligung der Öffentlichkeit, und § 4 Abs. 2 BauGB, Beteiligung der Behörden, auf dieser Grundlage durchzuführen.

5.        Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung im Hinblick auf die „Hochwassersituation im Umgriff Saliterstraße“ mit der Beantragung und Durchführung eines „wasserrechtlichen Verfahrens“ wie im Sachvortrag dargestellt. Etwaige notwendige flankierende Planer- und Gutachterleistungen werden hiermit ebenfalls beauftragt bzw. die Verwaltung ermächtigt, diese im laufenden Verwaltungsgang zu beauftragen. Ebenfalls ermächtigt der Gemeinderat den Bürgermeister, alle verfügbaren Zuschuss- und Fördermöglichkeiten für Maßnahmen zum Hochwasserschutz in diesem Bereich auszuschöpfen; notwendige Antragstellungen werden vom Gemeinderat ausdrücklich genehmigt. 

6.        Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung zusätzlich, die Erschließungsplanung des Baugebietes Saliterstraße Nord voranzutreiben. Hierfür wird u.a. ebenfalls ein „wasserrechtliches Verfahren“ in Bezug auf Niederschlagswasserableitung nötig. Etwaige notwendige Planer- und Gutachterleistungen werden hiermit ebenfalls beauftragt bzw. die Verwaltung ermächtigt, diese im laufenden Verwaltungsgang zu beauftragen.  

Beschluss 1

Der Gemeinderat der Gemeinde Türkenfeld nimmt vom Verfahren nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie nach § 4 Abs. 1 BauGB Kenntnis.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Gemeinderat der Gemeinde Türkenfeld hat die eingegangenen Stellungnahmen beschlussmäßig geprüft und alle öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander abgewogen. Planunterlagen werden entsprechend der Ergebnisprüfung geändert. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Beschluss 3

Der Gemeinderat der Gemeinde Türkenfeld billigt den Entwurf des Bebauungsplans Bebauungsplan „Saliterstraße Nord“ mit den vom Planungsverband vorgestellten Änderung, bestehen aus Planzeichnung, Begründung, Satzung und Umweltbericht in der Fassung vom 29.03.2023.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Beschluss 4

Der Entwurf ist mit den vorgestellten Änderungen, insbesondere den Änderungen zur Ausgleichsfläche, der neuen Überrechnung des Höllbaches mit Durchflussgröße, der Festsetzung zum Regenrückhaltebecken sowie dem Vorentwurf zur Brückenplanung zu ergänzen bzw. abzuändern. Die Verwaltung wird beauftragt, das Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, Beteiligung der Öffentlichkeit, und § 4 Abs. 2 BauGB, Beteiligung der Behörden, auf dieser Grundlage durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Beschluss 5

Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung im Hinblick auf die „Hochwassersituation im Umgriff Saliterstraße“ mit der Beantragung und Durchführung eines „wasserrechtlichen Verfahrens“ wie im Sachvortrag dargestellt. Etwaige notwendige flankierende Planer- und Gutachterleistungen werden hiermit ebenfalls beauftragt bzw. die Verwaltung ermächtigt, diese im laufenden Verwaltungsgang zu beauftragen. Ebenfalls ermächtigt der Gemeinderat den Bürgermeister, alle verfügbaren Zuschuss- und Fördermöglichkeiten für Maßnahmen zum Hochwasserschutz in diesem Bereich auszuschöpfen; notwendige Antragstellungen werden vom Gemeinderat ausdrücklich genehmigt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Beschluss 6

Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung zusätzlich, die Erschließungsplanung des Baugebietes Saliterstraße Nord voranzutreiben. Hierfür wird u.a. ebenfalls ein „wasserrechtliches Verfahren“ in Bezug auf Niederschlagswasserableitung nötig. Etwaige notwendige Planer- und Gutachterleistungen werden hiermit ebenfalls beauftragt bzw. die Verwaltung ermächtigt, diese im laufenden Verwaltungsgang zu beauftragen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Datenstand vom 11.05.2023 14:37 Uhr