Bebauungsplan "Saliterstraße Nord", Billigungs- und Auslegungsbeschluss des Vorentwurfs für die frühzeitig Unterrichtung der Behörden und der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 01.06.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 01.06.2022 ö 9
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 29.03.2023 ö 4

Pressetaugliche Texte

Vor Eintritt in den Tagesordnungspunkt entscheidet der Gemeinderat über die persönliche Beteiligung von GR G. Müller.

Vgl. Artikel 49 Ausschluß wegen persönlicher Beteiligung / Bayerische Gemeindeordnung
(1) Ein Mitglied kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, einem Angehörigen (Art. 20 Abs. 5 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes) oder einer von ihm vertretenen natürlichen oder juristischen Person oder sonstigen Vereinigung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. 2Gleiches gilt, wenn ein Mitglied in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat.
(3) Ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, entscheidet der Gemeinderat ohne Mitwirkung des persönlich Beteiligten.

Abstimmungsergebnis:
JA:                
NEIN:             

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Hintergrund & bisherige Beschlüsse / Anpassung der Planung nach den Wünschen des Gemeinderats:
Aufbauend auf den bisherigen Beschlüssen des Gemeinderats (= hälftiger Grundstücksankauf, städtebaulicher Vertrag, Aufstellungsbeschluss, Vorstellung von Planungsansätzen, …) sowie den Beratungen der vom Gemeinderat eingesetzten Arbeitsgruppe soll im Rahmen der heutigen Sitzung das Verfahren zur Schaffung von Bauland im Bereich „Saliterstraße NORD“ fortgesetzt werden. Dies in Form der sog. „frühzeitigen Beteiligung“. 

Seitens des Planungsverbandes wurde gem. Auftrag des Gemeinderats eine entsprechende Ausarbeitung erstellt. Auch liegen erste Ansätze für eine Erschließungsplanung vor. Mit der heutigen Beschlussvorlage sollen erstmals alle Träger öffentlicher Belange, etc. formal beteiligt werden, sodass hier ein Stimmungsbild für die weitere Planung entsteht. 

Wichtig: In der fortgeschriebenen Planung wurde der Wunsch des Gemeinderats nach einem Mehr an Doppelhäusern (dafür weniger Einfamilienhäuser) Rechnung getragen. Dies soll dazu beitragen, den Kreis der potentiellen Bauherrn zu erweitern, da durch kleinere Grundstücksflächen auch weniger Kosten für Grund und Boden anfallen. 
Geplant sind nun sieben Doppelhäuser (= 14 Einheiten) sowie drei Einfamilienhäuser (= 3 Einheiten):

Darstellung illustrativ – Details: siehe Plan im Anhang. 
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Anlass und Ziel der Planung
Die Gemeinde Türkenfeld möchte dem hohen Siedlungsdruck bei zugleich stark steigenden Grundstückspreisen und knappen Baulandes in der Region durch die Schaffung von neuem Wohnraum entgegenwirken. Die Gemeinde strebt ein nachhaltiges und moderates Bevölkerungswachstum an, wie im Dorfentwicklungskonzept niedergeschrieben. Im Jahr 2018 wurde darüber hinaus ein „Baulandgrundsatzbeschluss“ gefasst, der wichtige Weichenstellungen für die Ausweisung neuer Baugebiete vornimmt. Wichtig dabei ist eine nachhaltige Vorgehensweise zu wählen, die ortsplanerische Aspekte würdigt und gleichzeitig die kommunale Infrastruktur nicht überfordert. 
Vor diesem Hintergrund hat der Gemeinderat die Verwaltung beauftragt, das Erwei-terungspotenzial für das im Nordosten des Gemeindegebiets liegende und im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche definierte Grundstück untersuchen zu lassen. Ziel ist es, durch die erforderliche Schaffung von Wohnraum mit dem Bedarf der Gemeinde in den nächsten Jahren zu bedienen. In der Gemeinderatssitzung vom 19.05.2021 wurde der Aufstellungsbeschluss gefasst. Am 20.05.2021 erfolgte die Öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses.
Der Geschäftsstelle des Planungsverbands Äußerer Wirtschaftsraum München wurden der städtebauliche Entwurf und die Ausarbeitung des Bebauungsplans übertragen. 
Das Baugebiet soll in den nächsten Jahren Wohnraum insbesondere für Familien schaffen. Es ist beabsichtigt eine Mischung aus Einzel- und Doppelhäusern zu realisieren, die sich in die vorhandene umliegende Bebauungsstruktur einfügen soll. Mit der Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplanes inkl. Grünordnung soll die gewünschte Entwicklung planungsrechtlich gesichert und benötigter Wohnraum geschaffen werden. Zu beachten ist dabei die Ortsrandlage der Fläche sowie die Lage im Umgriff des Höllbachs. Derzeit ist das zu entwickelnde Gebiet als ackerbauliche Fläche dem Außenbereich zugeordnet. Nach Norden soll der Ortsrand neu gestaltet werden, im Osten ist bereits ein Gehölzsaum vorhanden, der als Ortsrandeingrünung wirkt und erhalten bleiben soll. 
Die in 2021 ermittelte Überschwemmungsfläche HQ 100 hat darüber hinaus Einfluss auf die Lage der Hauptgebäude; zur Vermeidung von Konflikten sollen diese außerhalb der Fläche liegen.
Der Bebauungsplan wird im Regelverfahren mit Umweltbericht aufgestellt. 

Beschreibung Plangebiet Bestand
Das Plangebiet liegt im Nordosten des Gemeindegebiets und beträgt ca. 9.570  m². Es umfasst die Flurstücke Fl.Nr. 716/13 TF und 716/8 TF.
Im Süden grenzt ein landwirtschaftlicher Erschließungsweg an (Fl.Nr. 715), südlich davon der Höllbach (Fl.Nr. 89/2). Im Osten und Norden grenzen jeweils landwirtschaftliche Nutzflächen an.
Im Westen und Südwesten schließt sich der mit Wohnbebauung bebaute Ortsbereich an.
Im Plangebiet findet derzeit ackerbauliche Nutzung statt, westlich und südwestlich schließt sich Wohnbebauung an.
Die für die Bebauung vorgesehene Fläche kann über die südöstlich vorhandene Bestandsstraße/Saliterstraße verkehrlich und technisch mit einer neuen Erschließungsstraße angebunden werden. Wasserversorgung, Abwasserentsorgung sowie leitungsgebundene Energie und Telekommunikationslinien sind dort vorhanden.
Der rechtsgültige Flächennutzungsplan wurde am 15.01.2020 vom Gemeinderat festgestellt. Hier ist der überplante Bereich als Wohnbaufläche „W“ dargestellt. Nördlich davon ist eine Ortsrandeingrünung dargestellt, östlich – im Bereich des bestehenden Gehölzsaums - erhaltenswerter Baumbestand. 
Der Bebauungsplan kann aus dem Flächennutzungsplan abgeleitet werden.

Städtebauliches Konzept
Das Bebauungskonzept verfolgt folgende städtebauliche Ziele: 
  • Schaffung eines ruhigen, qualitativ hochwertigen Wohnquartiers trotz Einschränkung durch Überschwemmungsfläche
  • flächensparende Grundstücksgrößen: für Einzelhäuser ca. 530 – 560 m² (incl. priv. Grünfläche) / ca. 390 – 410 m² (ohne priv. Grünfläche), Doppelhaushälften von ca. 250 m² bis 300 m²
  • attraktive Gärten mit freier Gartengestaltung für jedes Wohngebäude; geordnete Festlegung der Standorte für Nebengebäude
  • flächenökonomische, oberirdische Anordnung des ruhenden Verkehrs 
  • Schaffung einer neuen Verkehrserschließung mit Wendehammer als Dorfplatz unter Berücksichtigung einer möglichst flächensparenden Anordnung 
  • neue Erschließungsstraße mit öffentlichen Stellplätzen im Straßenraum 
  • Herstellung eines wohnortnahen öffentlichen Kinderspielplatzes, der fußläufig gut erreichbar ist 
  • kompakte Anordnung der Baukörper, Berücksichtigung des Geländeverlaufs; Baukörper werden weitestgehend parallel zu den Höhenlinien angeordnet
  • Ortsrandeingrünung zum nördlichen Ortsrand;  
  • Sicherung bestehender Grünstrukturen insbesondere im Osten (bestehender Gehölzsaum)
  • Erstellen neuer hochwertiger Grünstrukturen als Ausgleichsflächen, v.a. im Süden im Bereich der Überschwemmungsfläche 
  • nachhaltige städtebaulichen Entwicklung und Förderung des Klimaschutzes durch Festsetzungen zur Solarnutzung


Planinhalte
Art der baulichen Nutzung
Das Plangebiet wird als allgemeines Wohngebiet WA gemäß § 4 BauNVO festgesetzt. Lediglich die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 4 Abs. 3 wie Beherbergungsbetriebe, nicht störenden Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltung, Gartenbaubetriebe und Tankstellen, sind ausgeschlossen, da sich hierfür geeignetere Standorte im Gemeindegebiet anbieten. 
Damit möchte die Gemeinde zum Ortsrand hin ein qualitativ hochwertiges Wohngebiet schaffen. Es sind 7 Doppelhäuser (=14 Wohneinheiten) und 3 Einzelhäuser (=3 Wohneinheiten) vorgesehen. Je Einzel- und Doppelhaus ist damit jeweils max. 1 Wohneinheit zulässig, wodurch insgesamt 17 Wohneinheiten möglich werden. 
Die dafür notwendigen 34 Stellplätze nach Stellplatzsatzung (2 Stellplätze pro Wohneinheit ab 80 m² Wohnfläche) können alle im Quartier nachgewiesen werden, z.T. in komprimierten Parkierungshöfen, als Carports oder offene Stellplätze direkt am Haus oder auch als den entsprechenden Wohnungen zuzuordnende, offene Stellplätze im südlichen Bereich des Quartiers.

Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird für die Hauptbauräume über die Festsetzung einer  Grundfläche geregelt:
Bei den Doppelhäusern wird je Doppelhaushälfte GR 70 m² festgesetzt mit Ausnahme von:
  • Parzellen 5 und 6: das Doppelhaus kann auf Grund der räumlichen Gegebenheiten größer ausgeführt werden: Hier sind je Doppelhaushälfte 80 m² GR vorgesehen.
  • Parzelle 11a und 11b: auf Grund der kleineren Grundstückszuschnitte ist hier nur je Doppelhaushälfte 65 m² vorgesehen.
Für die 3 Einzelhäuser im Osten sind jeweils 120 m² Grundfläche festgesetzt.
Für Außentreppen, Vordächer, Balkone und Terrassen wird eine zusätzliche Grundfläche von 20 % der zulässigen Grundfläche festgesetzt.
Die festgesetzte Grundfläche kann durch die in § 19 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 BauNVO genannten Anlagen bis zu einer Gesamt-Grundflächenzahl von 0,55 überschritten werden. Für die Parzelle 11a und 11b kann sie bis 0,6 überschritten werden, da die vorgeschlagenen Grundstückszuschnitte kleiner sind und die Parkierung dennoch am Haus erfolgt. Für die Parzellen 1a, 12a und 6a kann sie bis 1,0 überschritten werden, da hier nur Parkierung mit Zufahrten vorgesehen ist.
Auf Grund des leicht hängigen Geländes sowie der knappen Grundstückszuschnitte  ist besonders sorgfältig mit den Höhen umzugehen, damit die Abstandsflächen zu den Nachbarn eingehalten werden können. Die maximal zulässige Wandhöhe von 6,30 m wird je Bauraum ab dem unteren Bezugspunkt (= maximal zulässige Oberkante Fertigfußboden in m üNHN) angegeben.
Abgrabungen und Aufschüttungen gegenüber dem bestehenden Gelände sind bis zu einer Höhe von maximal 0,5 m zulässig. Damit wird gewährleistet, dass Unebenheiten durch das hängige Gelände ausgeglichen werden können und eine barrierefreie Anbindung der Erdgeschosse ermöglicht wird.

Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche
Es wird die offene Bauweise festgesetzt. Es sind nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig.
Die festgesetzten Baugrenzen dürfen durch Außentreppen, Vordächer, Balkone, in der Tiefe um bis zu 1,5 m, durch Terrassen um bis zu 3 m überschritten werden. Zur Grundstücksgrenze ist ein Mindestabstand von 2 m einzuhalten. Dies gilt nicht für die gemeinsame Grundstücksgrenze bei Doppelhäusern. Die zulässige Gesamtgrundflächenzahl ist dabei zu beachten.

Garagen, Stellplätze, Nebenanlagen
Die Parkierung erfolgt oberirdisch in offenen Carports ohne Tor oder über offene Stellplätze. Dort, wo die Grundstücksverhältnisse eng sind, ist vorgesehen, den zweiten Stellplatz als offenen Stellplatz auszuführen (z.B. Parzellen 10 und 11). Die Zweitstellplätze für die Einzelhäuser sind im südlichen Bereich als Senkrechtparker an der Zufahrtsstraße angeordnet. Die Zuordnung ist vertraglich zu sichern.
Carports sind nur innerhalb der dafür festgesetzten Flächen und innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen) zulässig. Anstelle von Carports sind auch offene Stellplätze und Nebenanlagen – wie z.B. Fahrradschuppen -  zulässig.
Offene Stellplätze sind nur innerhalb der dafür festgesetzten Flächen und innerhalb der Fläche für Carports zulässig.
Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO (z.B. Gartenhäuser, Fahrradschuppen, etc.) sind mit einer Fläche von max. 10 m² nur innerhalb der dafür festgesetzten Flächen, innerhalb der Flächen für Carports und innerhalb der Baugrenzen zulässig.  Dadurch wird sichergestellt, dass die Vorgartenzonen von Bebauung frei bleiben und durch die Reduzierung von Grenzbebauung nachbarschützende Belange berücksichtigt werden. Die zulässige Gesamtgrundflächenzahl ist dabei stets zu beachten.
Die zulässige Wandhöhe für Carports und Nebenanlagen wird mit max. 3,0 m festgesetzt. Sie wird talseitig gemessen vom natürlichen Gelände bis zum traufseitigen Schnittpunkt der Außenwand mit der Oberkante Dachhaut.

Bauliche Gestaltung
Für Hauptgebäude sind ausschließlich symmetrische Satteldächer mit einer Dachneigung von 25° bis 35° zulässig. 
Die Dachflächen sind mit Dachsteinen oder Ziegeln im Farbton rot, rot-braun oder anthrazit auszuführen. In die Dacheindeckung integrierte Anlagen zur Nutzung von Solarenergie sind hiervon ausgenommen. 
Dachaufbauten sind zulässig, sind jedoch im Sinne einer ruhigen Dachgestaltung und Unterordnung der Aufbauten nur bei Satteldächern ab einer Dachneigung von 32° als Gauben (Schleppgauben oder Giebelgauben) zulässig. Dacheinschnitte sind unzulässig. Die Gesamtbreite aller Dachaufbauten darf 1/3 der zugeordneten traufseitigen Außenwand des Gebäudes nicht überschreiten.
Es werden darüber hinaus Festsetzungen getroffen zu Dachaufbauten. Diese sind lediglich als Gauben zulässig, Quergiebel sind nicht zulässig. 
Für Carports und Nebenanlagen sind nur Flachdächer oder flach geneigte Pultdächer bis Neigung 7° zulässig. Diese sind jeweils mit extensiver Dachbegrünung auszuführen. Carports dürfen maximal zweiseitig geschlossen und ausschließlich ohne Tor ausgeführt werden.
Doppelhäuser sind profilgleich ohne Versatz und mit gleicher Dacheindeckung auszuführen. Dadurch wird sichergestellt, dass ein Doppelhaus – auch bei unterschiedlichen Eigentümern – eine gestalterische Einheit bildet.

Solarnutzung
Die Pflicht zur Nutzung der solaren Strahlungsenergie zur Stromerzeugung (Solarfestsetzung) wird unter Beachtung des Abwägungsgebots unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die Eigentumsfreiheit im vorliegenden Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 23 b BauGB festgesetzt. 
Im gesamten Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplans sind bei der Errichtung von Gebäuden Photovoltaikmodule auf einer Fläche zu installieren, die mindestens 40 % der nutzbaren Dachfläche ausfüllt (Solarmindestfläche). 
Das Baugebiet und der Zuschnitt der überbaubaren Grundstücksflächen ist so erfolgt, dass auf jedem Gebäude grundsätzlich die Solarenergie uneingeschränkt genutzt werden kann.
Die im Gebiet festgesetzte Solarpflicht ist vorrangig auf die lokale Stromerzeugung ausgerichtet. Ersatzweise können anstelle von Photovoltaikmodulen zur Belegung der verbindlichen Solarmindestfläche ganz oder teilweise Solarwärmekollektoren errichtet werden. 

Verkehr und Erschließung
Das Quartier wird mit einer neuen Erschließungsstraße, die an die bestehende Saliterstraße anbindet, erschlossen (Breite Straße 5,5 m). Die neue Straße führt durch die Hochwassergefahrenfläche und bietet seitlich z.T. öffentliche Stellplätze als Senkrechtparker an. Die Straße endet in einem Wendehammer („Dorfplatz“) mit einer mittigen Baumpflanzung.
Für die Parzellen 1, 4, 5, 6, 10b, 12, 13, 15 erfolgt die Anbindung an die neue öffentliche Verkehrsfläche über eine ca. 6 m breite Zufahrtsfläche mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Eigentümer der Hinterliegergrundstücke zu belastende Fläche. Bei Parzelle 12 steht das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zusätzlich der Öffentlichkeit zur Verfügung, um die Geh- und Radwegverbindung vom Dorfplatz zum öffentlichen Grün mit dem Spielplatz sicher zu stellen.

Grünordnung
Nördlich der Zufahrt setzt der Bebauungsplan eine öffentliche Grünfläche fest, die als Spielplatz für die neue und die bestehende Siedlung dient. Der Spielplatz ist so angeordnet, dass er von allen Seiten aus erreichbar ist. Aus dem neuen Baugebiet ist der Spielplatz sogar zugänglich, ohne dass eine Straße überquert werden muss.
Auf dem Spielplatz und im Straßenraum sind standortgerechte, heimische Laubbäume I. oder II. Wuchsordnung zu pflanzen. Sie haben sowohl eine gestalterische als auch eine ökologische und bioklimatische Funktion. Die Bäume beschatten versiegelte Flächen und wirken somit der Aufheizung entgegen. Sie bieten Lebensraum und Nahrung für die heimische Fauna und dienen der Durchgrünung und Gliederung des Straßenraums. Wegen der Nähe zur freien Landschaft, dem Höllbach mit seinen begleitenden Gehölzstrukturen, der das Plangebiet im Osten begrenzenden Hecke und dem östlich anschließenden Biotop sind heimische Laubbäume zu verwenden.
Auf den privaten Baugrundstücken dagegen werden zu pflanzende Bäume II. oder III. Wuchsordnung festgesetzt. Dementsprechend wird auch eine geringere Mindestpflanzqualität als auf den öffentlichen Flächen vorgeschrieben. Auf diese Weise soll trotz der geringen Grundstücksgrößen eine ansprechende Durchgrünung des Quartiers erreicht werden. Da es nur wenige heimische Kleinbäume gibt, wird hier auf die Festsetzung heimischer Gehölze verzichtet. So wird den Grundstückseigentümern eine größere Auswahlmöglichkeit in Bezug auf die zu verwendenden Baumarten geboten.
Um zu vermeiden, dass sogenannte „Schottergärten“ entstehen, wird geregelt, dass unbebaute Baugrundstücksflächen vollständig zu bepflanzen oder einzusäen sind.
Eine weitere öffentliche Grünfläche liegt am südöstlichen Rand des Plangebietes. Es handelt sich um einen Teil der bestehenden Baumhecke im Anschluss an die Ausgleichsfläche. Diese Hecke stellt bereits eine wirksame Ortsrandeingrünung dar und verfügt über einen großen ökologischen Wert. Die Hecke ist daher fachgerecht zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Insbesondere die Eschen sind auf Grund des Eschen-Triebsterbens genau zu beobachten. Dies gilt auch für den nördlich anschließenden Bereich, in welchem die Hecke als private Grünfläche festgesetzt ist.
Ursprünglich war vorgesehen, die gesamte Hecke als öffentliche Grünfläche festzusetzen. Dies scheiterte jedoch an der fehlenden Zugänglichkeit durch die Gemeinde, da die Hecke auf beiden Seiten unmittelbar an Privatgrundstücke angrenzt. 
An der nördlichen Grenze des Plangebietes ist im Flächennutzungsplan eine Ortsrandeingrünung dargestellt. Um dieser Darstellung gerecht zu werden, wird entlang der Nordgrenze des Plangebietes eine Fläche zum Anpflanzen von Sträuchern festgesetzt. Innerhalb dieser Fläche ist eine Reihe standortgerechter Sträucher zu pflanzen. Da es sich um den Übergang zur freien Landschaft handelt, sind zertifiziert gebietseigene Pflanzen zu verwenden.
Die Pflanzgebote werden durch eine Artenliste in den Hinweisen konkretisiert, um den ökologischen Wert der Pflanzungen zu erhöhen. Sie werden ergänzt durch eine Ersatzpflicht bei Ausfall, die ein zukünftig mindestens gleich bleibendes Grünvolumen sicherstellt. Dies trägt dem Gebot zur Eingriffsminimierung Rechnung und ist daher im Grundsatz gerechtfertigt. 
Zusätzlich ist zur Sicherstellung der Austauschbeziehungen für Kleinsäuger, z.B. Igel, die Durchlässigkeit durch Bodenfreiheit von Einfriedungen festgesetzt. 

Eingriff - Ausgleich
Die Abarbeitung der Eingriffsregelung erfolgt in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde nach dem Leitfaden. Für die Ausgleichsfläche im südöstlichen Bereich ist folgende Maßnahme vorgesehen:
Die Fläche ist als extensive Feuchtwiese mit einer feuchten Mulde anzulegen und zu pflegen. Entwicklungsziel ist eine fette Feuchtwiese.         
Für die Mulde ist der anstehende Boden an der tiefsten Stelle auf einer Fläche von 50 m² 1,0 m tief abzutragen. Im Anschluss daran ist die Böschung zum bestehenden Gelände im Neigungswinkel 1:5 herzustellen. Die modellierten Bereiche sind 5 cm stark zu humusieren und ausschließlich mit standortgerechten, autochthonen Kräutern einzusäen.         
Die Fläche ist zweimal im Jahr zu mähen. Die erste Mahd hat Mitte bis Ende Juni zu erfolgen, die zweite Mahd zwischen August und September.        
Je Mähgang sind 10% der Fläche in gut besonnter Lage auszusparen. Bei jedem Mähgang ist ein anderer Bereich stehen zu lassen.        
Die Fläche ist unter Einsatz von insektenfreundlichem Mähwerk (z.B. Balkenmäher) mit einer Schnitthöhe von 10 cm zu mähen. Das Schnittgut ist zunächst für einige Tage auf der Fläche zu belassen und anschließend zu entfernen. Mulchen ist ebenso wie das Ausbringen von Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln unzulässig. 

Artenschutz
Nach Rücksprache mit der Unteren Naturschutzbehörde kann auf eine ausführliche spezielle artenschutzrechtliche Prüfung verzichtet werden.
Die vorhandenen Gehölzstrukturen können erhalten werden, so dass Vögel und Fledermäuse, die dort ihre Lebensräume haben, von der Planung nicht beeinträchtigt werden. Zudem ist der Geltungsbereich zu klein bzw. von zu vielen Gehölzstrukturen umgeben, als dass Habitate von Wiesenbrütern im Plangebiet anzunehmen wären. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass Zauneidechsen Hecken als Wanderkorridore nutzen. Im vorliegenden Fall erscheint dies eher unwahrscheinlich, da es sich um feuchtere Lebensräume handelt und die Hecke in intensiv genutzten landwirtschaftlichen Flächen endet.
Somit kann davon ausgegangen werden, dass im Plangebiet keine geschützten Arten vorkommen bzw. in Bezug auf die vorkommenden Arten keine Verbotstatbestände ausgelöst werden.

Flächenbilanz
Die Flächen gliedern sich wie folgt: 

Planumgriff
ca. 9.571 m²
Öffentliche Erschließung (Straße, Parkplätze, Fußwege)
Öffentliche Grünfläche
Private Grünfläche
Ausgleichsfläche (öff. Grün)
ca. 1.268 m²
ca. 876 m²
ca. 517 m²
ca. 1.212 m²
Bauland
ca. 5.698 m²
festgesetzte Grundfläche GR gesamt
GR insgesamt 20 % Terrasse, etc.
GRZ 1
GRZ 1 incl. 20 % Terrasse, etc.
GRZ 2 (incl. Anlagen nach § 19 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 BauNVO)
GRZ 2 für Parzelle 11a und 11b
GRZ 2 für Parzellen ausschließlich mit Parkierung
ca. 1.350 m²
ca. 1.620 m²
0,23
0,28
0,55
0,60
1,0

Beschluss 1

Der Gemeinderat der Gemeinde Türkenfeld nimmt den oben genannten Sachvortrag zur Kenntnis. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Gemeinderat der Gemeinde Türkenfeld billigt den Vorentwurf des Bebauungsplans mit Begründung und Umweltbericht in der heutigen Fassung. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Beschluss 3

Die Verwaltung wird beauftragt, das Verfahren gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, und § 4 Abs. 1 BauGB, Beteiligung der Behörden, durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Beschluss 4

Optionale Ergänzung des Beschlusses [Der Bürgermeister lässt darüber gesondert abstimmen]: Der Gemeinderat beschließt, auf die verpflichtende Solar-Nutzung wie im Entwurfsdokument vorgesehen zu verzichten; der entsprechende Passus soll aus dem Entwurf gestrichen werden. Eine Pflicht zur Errichtung solcher Anlagen würde ausblenden, dass diese immer auch dem Wirtschaftlichkeitsgebot unterliegen sollten und dieses – je nach Preisentwicklung, Verfügbarkeit, etc. – nicht immer gegeben sein kann. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 3

Datenstand vom 07.07.2022 11:25 Uhr