Grundlagenbeschluss zum Beitritt zu einer interkommunalen Wohnungsbaugesellschaft im Landkreis Fürstenfeldbruck


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 10.10.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 10.10.2018 ö beschließend 4
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 10.04.2019 ö beratend 8

Pressetaugliche Texte

Zahlreiche Kommunen im Landkreis und der Landkreis Fürstenfeldbruck haben am 15.02.2016 die Arbeitsgruppe „Gründung einer Wohnungsbaugesellschaft“ ins Leben gerufen, um die Tragfähigkeit einer gemeinsamen Gesellschaft zur Schaffung und Verwaltung von Wohnraum zu bezahlbaren Preisen zu erörtern. Damit soll dem Mangel an günstigem Wohnraum im Landkreis und in den Kommunen begegnet werden. Unter Einbeziehung der Expertise des Verbands bayerischer Wohnungsunternehmen e.V. (VdW Bayern, mit bayernweit 464 Mitgliedsunternehmen, v.a. kommunale Wohnungsunternehmen und Wohnungsgenossenschaften) wurde untersucht, inwieweit eine Neugründung einer kommunalen Wohnungsbaugesellschaft unter Berücksichtigung der kommunal(wirtschafts-)rechtlichen und steuerlichen Besonderheiten für die Beteiligten vorteilhaft ist. Hierbei wurden im Rahmen einer Bestandsaufnahme die Ausgangssituation und Zielstellung der Beteiligten herausgearbeitet und dann geeignete Trägermodelle untersucht.

Als Ergebnis wurde in der 6. Sitzung der Arbeitsgruppe am 12.09.2018 festgehalten, eine interkommunale Wohnungsbaugesellschaft in der Rechtsform der GmbH zu gründen. Wesentliche Vorteile dieser Rechtsform sind v.a. die Haftungsbegrenzung, die Vermeidung der Verlustausgleichspflicht, die ggf. bestehenden vergaberechtlichen Vorteile, die klare gesellschaftsrechtliche Struktur und die sachgerechten Einfluss- und Steuerungsmöglichkeiten. Weitere Ergebnisse der 6. Sitzung sind, das Stammkapital und die Stimmverhältnisse so festzulegen, dass sämtliche beteiligte Kommunen das gleiche Stimmrecht haben. Die Stammeinlage soll einheitlich in Höhe von T€ 10,0 je Kommune erfolgen.

Neben der Ausarbeitung der Vor- und Nachteile der einzelnen Rechtsformen wurde der VdW Bayern insbesondere auch mit einer Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der zu gründenden Wohnungsbaugesellschaft beauftragt. Ergebnis dieser Wirtschaftlichkeitsbetrachtung in Form eines Business Plans ist, dass insbesondere in der Anfangsphase der Gesellschaft ein Geschäftsbesorgungsmodell mit einem etablierten und erfahrenen Wohnungsunternehmen sinnvoll ist. Weitere wesentliche Prämissen des Business Plans sind die Verwaltung der kommunalen Wohnungsbestände (vorbehaltlich der Gremienzustimmungen) und die Realisierung von Neubauvorhaben. Durch das Geschäftsbesorgungsmodell kann bereits unmittelbar nach Gründung mit der Planung konkreter Maßnahmen begonnen werden. Bei der Verwaltung kommunaler Wohnungsbestände verbleiben das Eigentum sowie alle wesentlichen Entscheidungen hinsichtlich der Objekte bei der jeweiligen Kommune. Gleichzeitig werden die kommunalen Verwaltungen entlastet, da das Tagesgeschäft der Wohnungsverwaltung innerhalb der interkommunalen Wohnungsbaugesellschaft erfolgt.

[Hinweis: Die Gemeinde Türkenfeld verfügt derzeit über 7 gemeindeeigene Wohnungen; die Vermietung/ Verwaltung wird bislang durch die Gemeindeverwaltung erledigt. Dies soll auch in Zukunft so gehandhabt werden, da aufgrund der geringen Zahl an Wohnungen eine Übertragung der Verwaltungsaufgaben nicht lohnenswert erscheint].

Konkrete Ergebnisse der letzten Arbeitsgruppen-Sitzung:
1.        Es wird ein Wohnungsbauunternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gegründet.
2.        Als Stammeinlage sind von jeder Kommune 10.000 Euro einzubringen.
3.        Die Kommunen haben entsprechend dieser Beteiligungsquote das gleiche Stimmrecht.
4.        In der Anlaufphase soll ein bestehendes Wohnungsbauunternehmen mit dem entsprechenden Know-how als Geschäftsbesorger beauftragt werden.

Beschluss

  1. Dem Beitritt der Gemeinde Türkenfeld zu einer interkommunalen Wohnungsbaugesellschaft im Landkreis Fürstenfeldbruck in der Rechtsform der GmbH wird grundsätzlich zugestimmt.
  2. Der Erste Bürgermeister bzw. sein Stellvertreter wird beauftragt und ermächtigt, im Austausch mit dem Landkreis sowie den weiteren beteiligten Kommunen die gesellschaftsvertraglichen Grundlagen (Gesellschaftsvertrag und ggf. Gesellschaftervereinbarung) zu entwickeln und dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen.
  3. Ein Übergang von Wohnungsverwaltungsaufgaben von der Gemeindeverwaltung auf die neu zu gründende Gesellschaft wird mangels Masse derzeit nicht angestrebt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 1

Datenstand vom 22.11.2018 16:16 Uhr