Hinweis:
Die öffentliche Behandlung dieses Themas geschieht auf die ausdrückliche Bitte des neu gewählten Bürgermeisters hin.
Der Anspruch auf Entschädigung sowie die Festsetzung und Anpassung der Entschädigung sind in Art. 53 ff. KWBG geregelt.
Demnach ist die Entschädigung des ehrenamtlichen ersten Bürgermeisters im Einvernehmen mit dem Betreffenden durch Beschluss festzusetzen. Die Entschädigung für ehrenamtliche erste Bürgermeister muss sich innerhalb der in Anlage 3 zum KWBG bestimmten Beträge halten; dabei sind Inhalt und Umfang des einzelnen Amtes sowie die Schwierigkeit der Verwaltungsverhältnisse in der Gemeinde zu berücksichtigen.
KWBG Anlage 3
Gem. Bek. v. 29.7.2019 (BayMBl. Nr. 308) gilt Anlage 3 zu Art. 53 Abs. 2 KWBG ab 1.1.2020 in folgender Fassung (gültig ab 1. Januar 2020):
Einwohner der Gemeinde
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Rahmensätze
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bis
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1 000
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1 245,69 €
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bis
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3 238,72 €
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1 001
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bis
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3 000
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3 114,15 €
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bis
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4 671,24 €
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3 001
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bis
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5 000
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4 110,67 €
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bis
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5 543,18 €
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über
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5 000
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4 733,53 €
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bis
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5 979,17 €“
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Berechnung bei einem Einwohnerstand von 3.719 (Stand 30.09.2019 / Quelle: Bay.Landesamt für Statistik)
Rahmensatz
Bei 3001 – 5000 Einwohner: 4.110,67 – 5.543,18 €
5000 Einwohner entspricht: 5.543,18 €
3001 Einwohner entspricht: 4.110.67 €
Differenz: 1999 Einwohner: 1.432,51 €
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Je Einwohner errechnet sich ein Betrag von (1.432,51 € : 1.999 EW) = 0,71661331 €
3001 Einwohner 4.110,67 €
718 Einwohner (x 0,7166 €) 514,52 €
3719 Einwohner entspricht: 4.625,19 €
Bei der Höhe der Entschädigung sind auch die Besonderheiten in der Gemeinde zu berücksichtigen. Die Gemeinde Türkenfeld, als eigenständige Gemeinde, unterhält verschiedene öffentliche Einrichtungen und betreibt diese selbständig (u.a. Offene Ganztagsschule mit eigener Mittagsverpflegung, zwei Kindergärten mit insgesamt 8 Gruppen). Als Arbeitgeber beschäftigt die Gemeinde Türkenfeld ca. 80 Personen (in Voll- und Teilzeit sowie geringfügige Beschäftigte).
Aufgrund der Berücksichtigung von Inhalt und Umfang des Amtes sowie die Schwierigkeit der Verwaltungsverhältnisse in der Gemeinde kann die Festsetzung der Entschädigung für den ersten Bürgermeister von der Untergrenze der Berechnung nach dem Rahmensatz abweichen.
Berechnung nach Einwohnern 4.625,00 €
+ Würdigung der Verwaltungsverhältnisse 275,00 €
Entschädigung für den ersten Bürgermeister 4.900,00 €
Die hier vorgeschlagene Entschädigung entspricht der des Amtsvorgängers.
Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird ergänzend vorgeschlagen, sämtliche dem Ersten Bürgermeister entstanden Fahrtkosten über eine Monatspauschale in einer Höhe von monatlich 50 Euro abzugelten. Die schließt sämtliche Fahrten im Gemeindegebiet und Landkreis ein. Bisher wurden diese Fahrten einzeln abgerechnet (durchschnittlich pro Jahr 800,00 Euro).