Antrag auf Schaffung der (bau)-rechtlichen Voraussetzungen für die Bebauung eines Grundstücks im Aussenbereich (Flurnummer 1928, Gem. Türkenfeld)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 20.01.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 07.08.2019 ö 4
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 23.09.2020 ö 4
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 20.01.2021 ö beschließend 10

Pressetaugliche Texte

Der Gemeinderat hat am 23.09.2020 einstimmig folgenden Beschluss gefasst:
Der Gemeinderat stimmt der Aufstellung einer Außenbereichssatzung gemäß § 35 Abs. 6 BauGB für das Flurstück Nr. 1929/1 sowie der umliegenden bebauten Grundstücke (Gemarkung Türkenfeld) zu. Zielsetzung bzgl. Flurstück Nr. 1929/1 ist der Abbruch aller vorhandenen Gebäude und die Neuerrichtung eines einzelnen Wohngebäudes.



Mit Schreiben bzw. Antrag vom 18.12.2020 stellen die Eigentümer des bislang unbebauten Grundstücks mit der Flurnummer 1928 (Gemarkung Türkenfeld) den Antrag (siehe Anhang), besagte Fläche z. B. im Rahmen der Außenbereichssatzung mit zu berücksichtigen. Ziel der Antragsteller ist es, Baurecht auf dem bislang unbebauten Grundstück zu erlangen (lt. Antragsschreiben wird der Bau eines Einfamilienhauses angestrebt).

Gemäß Kommentar zum Baugesetzbuch (Ernst-Zinkhahn-Bielenberg, Verlag Beck, BauGB, § 35 Rn. 169) kann sich eine Außenbereichssatzung nur auf den (schon) bebauten Bereich erstrecken. Die Erweiterung des bebauten Bereichs durch die Außenbereichssatzung ist nicht möglich. Damit ergibt sich de facto keine Möglichkeit, das bislang unbebaute Grundstück im Status quo einer Bebauung zuzuführen.

Einschätzungen der Verwaltung sowie des Landratsamtes:
Aus Eigentümersicht ist der Antrag nachvollziehbar. Allerdings war es bislang aufgrund der speziellen Lage (Außenbereich, teilweise mangelnde infrastrukturelle Erschließung, …) des Bereichs „Birkenweg“ einhellige Haltung des Gemeinderats, lediglich Ersatzbauten zuzulassen und – wenn möglich – Altgebäude durch kleiner dimensionierte neue Bauten zu ersetzen. Bei Flurnummer 1928 handelt es sich um ein bislang unbebautes Grundstück.

Die Verwaltung hat im Vorfeld der Sitzung auch das Landratsamt um eine Einschätzung zum Antrag gebeten. Das Landratsamt teilt mit:
(…) Auch die Schaffung von Baurecht für Fl.Nr. 1928 ist nach aktuellem – und voraussichtlich auch künftigem – Rechtsstand leider nicht möglich.    
Gemäß § 35 Abs. 6 BauGB kann nur innerhalb des bereits bebauten Bereichs weitere Bebauung zugelassen werden. Die Grenze des bebauten Bereichs ist dabei eng um bestehende Baukörper zu ziehen. Es ist somit nicht möglich, eine bauliche Erweiterung in den unbebauten Außenbereich vorzunehmen.  


Informell wird nachfolgend noch ein Satellitenbild eingefügt:




Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat lehnt den Antrag auf Schaffung der baurechtlichen Voraussetzungen für die Bebauung des Grundstücks Flurnummer 1928 (Gemarkung Türkenfeld) aufgrund der im Sachvortrag dargestellten Gründe ab.

Beschluss

Der Gemeinderat lehnt den Antrag auf Schaffung der baurechtlichen Voraussetzungen für die Bebauung des Grundstücks Flurnummer 1928 (Gemarkung Türkenfeld) aufgrund der im Sachvortrag dargestellten Gründe ab.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 12.02.2021 12:15 Uhr