Aufstellung einer Satzung über die Einbeziehung der Grundstücke Flur. Nrn. 960 (tlw.), 960/1 (tlw.) und 960/2, jeweils Gemarkung Türkenfeld, in den im Zusammenhang bebauten Ort Türkenfeld (Einbeziehungssatzung „Moorenweiser Straße“) hier: Behandlung der bei der erneuten öffentlichen Auslegung und der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Anregungen im Verfahren nach § 4a i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB (Abwägungsbeschluss)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 28.07.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 19.05.2021 ö beschließend 9
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 28.07.2021 ö beschließend 8
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 28.07.2021 ö 9

Pressetaugliche Texte

Der Gemeinderat der Gemeinde Türkenfeld hat in der Sitzung vom 11.11.2020 für jeweils eine Teilfläche der östlich der Moorenweiser Straße, am nördlichen Ortsrand von Türkenfeld gelegenen Grundstücke Flur Nrn. 960 und 960/1 sowie das Grundstück Flur Nr. 960/2, allesamt Gemarkung Türkenfeld, das Verfahren zur Aufstellung der Satzung über die Einbeziehung der Grundstücke Flur. Nrn. 960 (tlw.), 960/1 (tlw.) und 960/2, jeweils Gemarkung Türkenfeld, in den im Zusammenhang bebauten Ort Türkenfeld gemäß § 34 Abs. 4 BauGB eingeleitet. Diese Satzung wird unter der Bezeichnung Einbeziehungssatzung „Moorenweiser Straße“ geführt. Das Verfahren zur Aufstellung der Einbeziehungssatzung „Moorenweiser Straße“ wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 Abs. 2 BauGB durchgeführt.
Mit der Einbeziehungssatzung „Moorenweiser Straße“ soll eine wohnbauliche Nutzung auf den beiden Grundstücken Flur Nr. 960 und 960/2 in Anlehnung an den bereits in Nachbarschaft vorhandenen Baubestand (§ 34 BauGB) gesichert werden. In der vorbereitenden Bauleitplanung (rechtswirksamer Flächennutzungsplan) der Gemeinde Türkenfeld sind das Grundstück Flur Nr. 960/2 sowie die Teilflächen der Grundstücke Flur Nrn. 960 und 960/1, jeweils Gemarkung Türkenfeld, bereits als gemischte Bauflächen dargestellt, die im Norden und Osten von einer schmalen Grünfläche zur Ortsrandeingrünung begrenzt werden. Die geplante wohnbauliche Entwicklung in diesem Bereich der Ortslage Türkenfeld entspricht damit grundsätzlich den Darstellungen des rechtswirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde. Trotz Darstellung im Flächennutzungsplan sind die überplanten Grundstücke planungsrechtlich aber dem baulichen Außenbereich gemäß § 35 BauGB zuzuordnen. Nachdem eine wohnbauliche Entwicklung kein privilegiertes Vorhaben im Außenbereich im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB darstellt, ist zu deren planungsrechtlicher Sicherung und Zulässigkeit die Aufstellung einer Einbeziehungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB erforderlich.  
Den ersten Entwurf der Einbeziehungssatzung „Moorenweiser Straße“ hat der Gemeinderat in der öffentlichen Sitzung am 24.02.2021 gebilligt und diesen zur Auslegung bestimmt. Im Anschluss daran wurde zum Entwurf der Einbeziehungssatzung „Moorenweiser Straße“ (Planzeichnung mit Satzungstext und Begründung) in der Fassung vom 24.02.2021, in der Zeit vom 08. März 2021 bis einschließlich 12. April 2021 die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Parallel hierzu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden (insgesamt 27 Fachbehörden bzw. Nachbargemeinden) mit Schreiben vom 03.03.2021 gemäß § 4 Abs. 2 BauGB an der Bauleitplanung beteiligt und über die öffentliche Auslegung unterrichtet. Die im Rahmen dieses Verfahrens eingegangenen Stellungnahmen wurden vom Gemeinderat am 19.05.2021 behandelt und gewürdigt. Infolge der damit verbundenen teilweisen Änderung der Planungsgrundzüge der Einbeziehungssatzung „Moorenweiser Straße“ musste ein erneutes Auslegungs- / Beteiligungsverfahren durchgeführt werden. Der fortgeschriebene Entwurf der Einbeziehungssatzung „Moorenweiser Straße“ (Planzeichnung mit Satzungstext und Begründung) in der Fassung vom 19.05.2021, wurde in der Zeit vom 07. Juni 2021 bis einschließlich 07. Juli 2021 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erneut öffentlich ausgelegt. Parallel hierzu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden (wiederum 27 Fachbehörden bzw. Nachbargemeinden) mit Schreiben vom 01.06.2021 erneut gemäß § 4 Abs. 2 BauGB an der Bauleitplanung beteiligt und über die öffentliche Auslegung unterrichtet. Die im Rahmen dieses erneuten Auslegungs- / Beteiligungsverfahrens eingegangen Stellungnahmen müssen nun erneut vom Gemeinderat behandelt und gewürdigt werden.



Aus Gründen der besseren Lesbarkeit werden die Einzel-Beschlussvorschläge grau hinterlegt dargestellt. 

Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der erneuten Beteiligung keine Stellungnahme zu dem fortgeschriebenen Entwurf der Einbeziehungssatzung „Moorenweiser Straße“ ein:
04        Kreisheimatpfleger Fürstenfeldbruck, Herr Markus Wild
06        Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, München
07        Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Fürstenfeldbruck
09        Bund Naturschutz in Bayern e.V., Kreisgruppe Fürstenfeldbruck
10        Landesbund Vogelschutz, Kreisgruppe Fürstenfeldbruck
11        Zweckverband Abwasser Obere Amper
12        Deutsche Telekom, Weilheim
13        Erdgas Südbayern, Fürstenfeldbruck 
14        Stadtwerke Fürstenfeldbruck
18        Bayerischer Bauernverband, Geschäftsstelle Fürstenfeldbruck
20        Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck
21        Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern
23        Gemeinde Moorenweis
24        Gemeinde Geltendorf
25        Gemeinde Greifenberg
27        Gemeinde Kottgeisering

Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der erneuten Beteiligung zwar eine Stellungnahme ein, jedoch ohne Anregungen bzw. Hinweise zu dem fortgeschriebenen Entwurf der Einbeziehungssatzung „Moorenweiser Straße“:
  • Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde; Schreiben vom 17.06.2021 (Az.: ROB-2-8314.24_01_FFB-23-2-11)
  • Regionaler Planungsverband München; E-Mail vom 21.06.2021 
15        Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr; E-Mail vom 01.06.2021 (Az.: K-VI-443-21-SON)
16        Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern; E-Mail vom 18.06.2021
19        Staatliches Bauamt Freising; E-Mail vom 01.06.2021
22        Gemeinde Eresing; Auszug aus Niederschrift zur Sitzung am 30.06.2021
26        Gemeinde Eching; Auszug aus Niederschrift zur Sitzung am 15.06.2021

Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der erneuten Beteiligung eine Stellungnahme mit Anregungen und Hinweisen zu dem fortgeschriebenen Entwurf der Einbeziehungssatzung „Moorenweiser Straße“ ein:
  • Kreisbrandinspektion des Landkreises Fürstenfeldbruck; E-Mail vom 02.06.2021 
  • Landratsamt Fürstenfeldbruck, Räumliche Planung und Entwicklung; Schreiben vom 07.07.2021 (Az.: 21-6102.1-EBS Türkenfeld)
08        Wasserwirtschaftsamt München; Schreiben vom 01.06.2021 (Az.: 3-4622-FFB 23-18019/2021)
17        Handwerkskammer für München und Oberbayern; Schreiben vom 07.07.2021

Von der Öffentlichkeit wurden im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung keine Stellungnahmen zu dem fortgeschriebenen Entwurf der Einbeziehungssatzung „Moorenweiser Straße“ vorgebracht.

Der Gemeinderat hat die eingegangenen Stellungnahmen eingehend beraten und soweit Anregungen oder Hinweise erhoben wurden, wie folgt beschlossen:

1.1.1.        03_Kreisbrandinspektion des Landkreises Fürstenfeldbruck
E-Mail vom 02.06.2021

Darstellung der Anregungen / Hinweise
Fachliche Würdigung und Abwägung
Die Ausführungen und Hinweise der Kreisbrandinspektion aus der Stellungnahme vom 05.04.2021 wurden bereits in der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates am 19.05.2021 behandelt und gewürdigt. Das Ergebnis dieser Abwägung wurde der Kreisbrandinspektion vom Planungsbüro mit Schreiben vom 01.06.2021 mitgeteilt. Zur bereits erfolgten fachlichen Würdigung und Abwägung haben sich zwischenzeitlich keine neuen Erkenntnisse ergeben.

Abstimmungsergebnis

Ja        

Nein
       
1.1.2.        05_Landratsamt Fürstenfeldbruck, Räumliche Planung und Entwicklung
Schreiben vom 07.07.2021 (Az.: 21-6102.1-EBS Türkenfeld)

Darstellung der Anregungen / Hinweise
Das Landratsamt nimmt wie folgt Stellung:
Die Gemeinde Türkenfeld beabsichtigt, mit der vorliegenden Einbeziehungssatzung am nördlichen Ortsrand Türkenfelds die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit von neuen Wohngebäuden zu schaffen. Im Unterschied zur bisherigen Planung wurden die Festsetzung der Bauräume geändert und zusätzlich Flächen für Garagen und Stellplätze festgesetzt. Ferner wurden die Festsetzungen zur zulässigen Zahl der Vollgeschosse, der Wandhöhe und Dachneigung sowie die zulässige Hauptfirstrichtung ergänzt. Die festgesetzte Eingrünung und die Darstellung des „Geltungsbereiches der Feststellung des im Zusammenhang bebauten Ortes Türkenfeld“ wurden angepasst.
Festsetzungen durch Planzeichnung, Planzeichen und Text
Zu III.1.:
Art. 6 Abs. 4 BayBO ist eine bauordnungsrechtliche Vorschrift und kann nicht unmittelbar als Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Wandhöhe i.R.d. Maßes der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) herangezogen werden. Gegen die Übernahme des Gesetzeswortlautes spricht nichts.
Zu III.2.:
Aufgrund der zum 01.02.2021 in Kraft getretenen gemeindlichen „Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe (Abstandsflächensatzung)“ empfehlen wir, zur Vermeidung von Unklarheiten das Verhältnis zwischen den Abstandsflächenregelungen der genannten Satzung und der vorliegenden Einbeziehungssatzung zu überprüfen und entsprechend den Festsetzungen und Hinweisen in der Begründung klarzustellen. 
Des Weiteren sollte analog dazu ein klarstellender Hinweis auf die anzuwendende Stellplatzsatzung der Gemeinde erfolgen.
Wir weisen darauf hin, dass der im Übersichtsplan dargestellte Geltungsbereich vom tatsächlichen Geltungsbereich der Satzung abweicht und angepasst werden sollte.
Der Bauvollzug weist auf folgendes hin:
Das südöstliche Gebäude ist von der Kreisstraße als öffentliche Erschließungsfläche mehr als 50m entfernt.
Die Radien des Privatweges ermöglichen nicht die Zufahrt für Müllfahrzeug und Feuerwehr.
Gemäß der Baugenehmigung für das Wohnhaus auf Flur-Nr. 960/1 setzt sich die auf Flur-Nr. 960 festgesetzte Ortsrandeingrünung auch nach Süden fort. Die Darstellung sollte entsprechend angepasst werden.
Die Vermaßung des südlichen Grünstreifens fehlt und sollte ergänzt werden.

Sonstiges

Wir weisen darauf hin, dass die geänderten Planunterlagen im Rahmen der erneuten Beteiligung erst ab 14.06.2021 auf der Internetseite der Gemeinde Türkenfeld zur Verfügung standen.

Naturschutz und Landschaftspflege

Einwände zu den Planunterlagen
Zu III.5.: Private Grünflächen mit Bindung für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstige Bepflanzungen:
Es ist nicht nachvollziehbar, was die Gemeinde mit dem Planzeichen bezwecken will. Es sind konkrete Ge- oder Verbote in die textliche Festsetzung zu integrieren, um dem Bestimmtheitsgebot Folge zu tragen.
Zu V.3.: Grünordnung, Natur und Artenschutz
Zu Überschrift „Ausgleichsmaßnahmen“:
Die Formulierung zu den Pflichten für die Ausgleichsflächen erscheint nicht ausreichend bestimmt formuliert („Die Pflanzung geschnittener Hecken sowie die Anordnung von Gartenhäusern, Geräteschuppen oder Pergolen innerhalb der festgesetzten Ausgleichsflächen ist unzulässig. Der Unterwuchs der Ausgleichsflächen ist als extensiv gepflegte Grünfläche zu entwickeln und zu pflegen“). Wir empfehlen, diese folgendermaßen zu ändern: Alle Nutzungen der Ausgleichsfläche sind zu unterlassen, die den Naturhaushalt schädigen, das Landschaftsbild verunstalten und der Funktion als Ausgleichs- und Ersatzfläche oder den Lebensraumansprüchen der hier zu fördernden Tier- und Pflanzenarten zuwiderlaufen können. Dies umfasst u.a. auch den Einsatz von Pestiziden und Düngemitteln, eine Errichtung baulicher Anlagen, eine Zäunung, eine Flächenversiegelung, ein ästhetischer Formschnitt von Gehölzen, eine Lagerung von Materialien, das Abstellen von Maschinen und Geräten. Die Grünflächen sind extensiv zu pflegen (max. 2 -3 Schnitte pro Jahr nach dem 1.6) und das Schnittgut ist abzutransportieren.

Zu Überschrift „Mindestpflanzqualitäten zum Zeitpunkt der Pflanzung“:
Entsprechend § 40 Abs. 1 BNatSchG ist das Ausbringen von künstlich vermehrten Pflanzen verboten, insofern sie nicht ihren genetischen Ursprung in dem betreffenden Gebiet haben. Es wird deshalb folgende Ergänzung vorgeschlagen: Es ist ausschließlich durch die EAB als autochthon (gebietsheimisch) zertifizierte Pflanzware des Vorkommensgebietes 6.1 „Alpenvorland“ – ausgenommen Obstbäume – zu verwenden.
Hinweise zum Verfahren
Dingliche Sicherung der Ausgleichsflächen:
Spätestens zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses muss die dauerhafte Funktion der Ausgleichsflächen gesichert sein. Dies geschieht durch Eintragung von Unterlassungs- und Handlungspflichten des Grundstückseigentümers in das Grundbuch. Die Eintragung zugunsten des Freistaates Bayern, vertreten durch die betroffene untere Naturschutzbehörde, ist zweckmäßig, weil die Gemeinde damit von Kontrollaufgaben und Zivilrechtsverfahren entlastet und ein Gleichlauf privatrechtlicher und hoheitlicher Zuständigkeiten erreicht wird. Die Eintragung kann auch gemeinsam zugunsten des Freistaates Bayern und der Gemeinde oder allein zugunsten der Gemeinde erfolgen. Die Gemeinde hat dazu die untere Naturschutzbehörde rechtzeitig zu informieren. Entbehrlich ist eine dingliche Sicherung nur bei Grundstücken im Eigentum der Gemeinde wegen deren Verpflichtung nach Art. 1 BayNatSchG ihre Grundstücke im Sinn der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu bewirtschaften. 
Meldung der Ausgleichsflächen:
Entsprechend Art. 9 BayNatSchG i.V.m. § 1a Abs. 3 BauGB sind die für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festgesetzten Flächen im Kompensationsverzeichnis als Teil des Ökoflächenkatasters (ÖFK) zu erfassen. Hierzu übermittelt die Gemeinde umgehend nach Satzungsbeschluss dem Landesamt für Umwelt die für die Erfassung und Kontrolle der Flächen erforderlichen Angaben in aufbereitbarer Form. Der elektronische Meldebogen kann unter https://www.oefk.bayern.de/oeko/ abgerufen werden.

Immissionsschutz

Aus der Sicht des Immissionsschutzes werden keine Einwände vorgetragen.

Wasserrecht

Aus wasserrechtlicher Sicht bestehen gegen das Vorhaben keine Einwände.

Abfallrecht

Die im Landkreis Fürstenfeldbruck erfassten Altlasten-/-verdachtsflächen werden von o. g. Satzung nicht berührt. Von Seiten des Referates 24-1 Bodenschutz/Abfallrecht (staatlich), werden deshalb keine Bedenken vorgebracht. 
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Erfassung der Altstandorte im Landkreis Fürstenfeld-bruck noch nicht abgeschlossen ist.

Straßenverkehrsamt

Aus Sicht des Straßenverkehrsamtes bestehen gegen die o. g. Einbeziehnungssatzung keine Einwände.

Kreisstraßenverwaltung

Es bestehen grundsätzlich keine Einwände gegen die Einbeziehungssatzung Flur-Nrn. 960 „Moorenweiser Straße“ in der Gemeinde Türkenfeld, wenn folgende Auflagen eingehalten werden.
Die Sichtdreiecke gemäß RASt sind mittlerweile in der Planzeichnung eingezeichnet. Diese sind zwingend freizuhalten.
Allgemeine Auflagen:
       Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs muss die Erschließungsstraße im Einmündungsbereich zur Kreisstraße einen Einmündungstrichter, bei dem zwei nebeneinander fahrende Fahrzeuge Platz finden, aufweisen. Dies dient auch dem Vorgriff auf evtl. zukünftige weitere Entwicklung der Wohnbebauung in diesem Bereich.
       Ev. Einfahrtstore müssen mindestens 5,0 m Abstand zur Grenze aufweisen.
       Die Oberflächenwässer der Zufahrt (Privatweg) dürfen nicht über die Kreisstraße abgeführt werden.
       Bei Arbeiten am Fahrbahnrand der Kreisstraße ist vorab der Kreisbauhof unter 08141/5197000 zu verständigen.
       Es ist eine Vereinbarung zwischen dem Eigentümer des Privatweges mit der Kreisstraßenverwaltung abzuschließen, um die genannten Auflagen zu regeln

ÖPNV

Die Entscheidung der Gemeinde Türkenfeld zu unserer Stellungnahme vom 19.03.2021 im Rahmen der öffentlichen Auslegung nehmen wir zustimmend zur Kenntnis und empfehlen der Gemeinde weiterhin, sich eine bessere Anbindung des nördlichen Ortsbereichs zum Ziel zu machen.

Fachliche Würdigung und Abwägung
Die allgemeinen Ausführungen des Landratsamtes zu den Inhalten des fortgeschriebenen Entwurfes werden zustimmend zur Kenntnis genommen.
Festsetzungen durch Planzeichnung, Planzeichen und Text
Zu III.1.:
Die zeichnerische / textliche Festsetzung zur zulässigen Wandhöhe wird dahingehend redaktionell klargestellt, dass auf den Verweis auf Art. 6 Abs. 4 BayBO verzichtet wird.
Zu III.2.:
Die zeichnerische / textliche Festsetzung zu überbaubaren Grundstücksflächen wird dahingehend redaktionell klargestellt, dass die gesetzlichen Abstandsflächen nach BayBO einzuhalten sind, wobei hinsichtlich der Abstandsflächentiefe die Vorgaben der „Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe (Abstandsflächensatzung) der Gemeinde Türkenfeld in der jeweils gültigen Fassung maßgebend sind.
In den textlichen Hinweisen zur Einbeziehungssatzung wird ein klarstellender Hinweis zur Anwendung der gemeindlichen Stellplatzsatzung ergänzt.
Der Geltungsbereich im Übersichtsplan wird nochmals zeichnerisch angepasst.
Der Bauvollzug weist auf folgendes hin:
Über den Privatweg findet bereits jetzt die Erschließung für das unmittelbar südlich des Satzungsgebietes, auf dem Grundstück Flur Nr. 960/1 bereits bestehende Wohnhaus statt. Die neuen Wohngebäude im Einbeziehungsbereich liegen künftig in geringerer Entfernung zur Moorenweiser Straße als dieses Bestandsgebäude. Mit der Errichtung der beiden neuen Wohngebäude wird sich die Verkehrssituation und Ausprägung des Privatweges künftig nicht wesentlich verändern. Eine Benutzung des Privatweges für Müllfahrzeuge ist generell nicht vorgesehen. Die Müllbehältnisse müssen am Abholtag künftig an der Moorenweiser Straße zur Abholung bereitgestellt werden. Der Privatweg ist von den Eigentümern im nachfolgenden Vollzug für eine Befahrbarkeit durch die Feuerwehr auszulegen. 
Die südliche Fortsetzung der auf Flur Nr. 960 bereits genehmigten Ortsrandeingrünung wird nachrichtlich im Lageplan der Einbeziehungssatzung dargestellt, auch wenn diese außerhalb des Umgriffs dieser Satzung liegt.
Die Bemaßung des südlichen Grünstreifens wird zu dessen Klarstellung redaktionell ergänzt.
Sonstiges
Die Ausführung wird zur Kenntnis genommen. 
Naturschutz und Landschaftspflege
Einwände zu den Planunterlagen
Zu III. 5.:
Bei der südlichen Grünfläche handelt es sich um die bereits genehmigte Ortsrandeingrünung des Wohnhauses auf Flur Nr. 960, die auf Wunsch des Landratsamtes in die Einbeziehungssatzung aufgenommen wurde. Nachdem lediglich deren Erhalt gesichert werden soll, wird zur Klarstellung eine entsprechende Vorgabe im Satzungstext zur Einbeziehungssatzung redaktionell ergänzt.
Zu V. 3.:
Zu Überschrift „Ausgleichsmaßnahmen“:
Die Formulierung zu den Pflichten für die Ausgleichsflächen wird entsprechend dem Vorschlag des Landratsamtes im Satzungstext redaktionell konkretisiert und klargestellt.
Zu Überschrift „Mindestpflanzqualitäten zum Zeitpunkt der Pflanzung“
Die Formulierung zu den Mindestqualitäten wird entsprechend dem Vorschlag des Landratsamtes im Satzungstext redaktionell konkretisiert und klargestellt.
Hinweise zum Verfahren
Sicherung der Ausgleichsflächen: 
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Die Gemeinde wird in Zusammenarbeit mit dem Grundstückseigentümer noch vor dem Satzungsbeschluss eine entsprechende Sicherung der naturschutzrechtlichen Ausgleichsflächen herbeiführen.
Meldung der Ausgleichsflächen:
Nach Fassung des Satzungsbeschlusses wird die Gemeinde dem Landesamt für Umwelt die für die Erfassung und Kontrolle der Ausgleichsflächen erforderlichen Angaben übermitteln.
Immissionsschutz
Ohne Entscheidung der Gemeinde.
Wasserrecht
Ohne Entscheidung der Gemeinde.
Abfallrecht
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Auch der Gemeinde sind im Bereich des Satzungsgebietes keine Altlasten bzw. Altlastenverdachtsflächen bekannt. 
Straßenverkehrsamt
Ohne Entscheidung der Gemeinde.
Kreisstraßenverwaltung
Die Freihaltung der Sichtdreiecke obliegt den künftigen Bauherren. Ein entsprechender textlicher Hinweis findet sich bereits im Satzungstext zur Einbeziehungssatzung und fungiert somit als Information für die späteren Bauherren. Dieser textliche Hinweis wird mit den aktuellen Auflagen der Kreisstraßenverwaltung nochmals abgeglichen und bei Bedarf entsprechend konkretisiert und klargestellt.


ÖPNV
Die Ausführungen des Landratsamtes werden zustimmend zur Kenntnis genommen. 


Abstimmungsergebnis

Ja        

Nein        
       
1.1.3.        08_Wasserwirtschaftsamt München
Schreiben vom 01.06.2021 (Az.: 3-4622-FFB 23-18019/2021)

Darstellung der Anregungen / Hinweise


Fachliche Würdigung und Abwägung
Niederschlagswasserbeseitigung
Wie dem Wasserwirtschaftsamt bereits mitgeteilt, wird das auf dem unmittelbar südlich angrenzenden Grundstück anfallende Niederschlagswassers auf diesem privaten Grundstück versickert. Demnach kann auch für das Satzungsgebiet davon ausgegangen werden, dass das hier anfallende Niederschlagwasser auch wiederum auf den künftigen privaten Wohngrundstücken zur Versickerung gebracht werden kann. Die allgemeinen Ausführungen des Wasserwirtschaftsamtes zur Niederschlagswasserbeseitigung werden zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis

Ja        

Nein

       
1.1.4.        17_Handwerkskammer für München und Oberbayern
Schreiben vom 07.07.2021 

Darstellung der Anregungen / Hinweise


Fachliche Würdigung und Abwägung
Wie der Handwerkskammer bereits mit Schreiben vom 01.06.2021 mitgeteilt, ist auch der Gemeinde sehr an einem Erhalt der dörflich strukturierten Mischnutzungen gelegen, nachdem diese von großer Bedeutung für ein funktionierendes und lebendiges Ortsbild und Miteinander sind. Die am nördlichen Ortsrand von Türkenfeld gelegenen Flächen der Einbeziehungssatzung „Moorenweiser Straße“ sind aus den im Schreiben vom 01.06.2021 genannten Gründen aus Sicht der Gemeinde aber nicht für eine Ansiedlung von gewerblichen oder sonstigen Betrieben geeignet. Hierzu haben sich zwischenzeitlich auch keine neuen Erkenntnisse ergeben, so dass die Gemeinde an dieser Einschätzung auch weiterhin festhält.

Abstimmungsergebnis

Ja        

Nein        




Beschlussvorschlag:
1.        Die im Rahmen der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zum fortgeschriebenen Entwurf der Einbeziehungssatzung „Moorenweiser Straße“ eingegangenen Stellungnahmen wurden behandelt und abgewogen (siehe Einzelabwägung Pkt. 1.1.1. bis 1.1.4.). Das Ergebnis ist den Betroffenen mitzuteilen.
2.        Von der Öffentlichkeit wurden im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB keine Stellungnahmen vorgebracht.
3.        Da die vorgenommenen Ergänzungen, Konkretisierungen und Klarstellungen die Grundzüge der Planung nicht berühren, ist kein erneutes Beteiligungsverfahren erforderlich.

Beschluss

  1. Die im Rahmen der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zum fortgeschriebenen Entwurf der Einbeziehungssatzung „Moorenweiser Straße“ eingegangenen Stellungnahmen wurden behandelt und abgewogen (siehe Einzelabwägung Pkt. 1.1.1. bis 1.1.4.). Das Ergebnis ist den Betroffenen mitzuteilen.
  2. Von der Öffentlichkeit wurden im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB keine Stellungnahmen vorgebracht.
  3. Da die vorgenommenen Ergänzungen, Konkretisierungen und Klarstellungen die Grundzüge der Planung nicht berühren, ist kein erneutes Beteiligungsverfahren erforderlich.

       


Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Datenstand vom 20.09.2021 13:00 Uhr