Aufstellung der Außenbereichssatzung „Birkenweg“ für den Bereich der Grundstücke Flur-Nr. 1925, 1926, 1927/2, 1928/1 (Teilfläche) und 1929/1, jeweils Gemarkung Türkenfeld, im Umfeld des Birkenweges. Behandlung der bei der erneuten öffentlichen Auslegung und erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange vorgebrachten Anregungen (Abwägungsbeschluss)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 15.09.2021

Beratungsreihenfolge

Pressetaugliche Texte

Der Gemeinderat der Gemeinde Türkenfeld hat in der Sitzung vom 23.09.2020 beschlossen, für die Grundstücke Flur-Nr. 1925, 1926, 1927/2, 1928/1 (Teilfläche) und 1929/1, jeweils Gemarkung Türkenfeld, im Umfeld des Birkenweges im Westen des Gemeindegebietes Türkenfeld südlich der S-Bahnstrecke S4 (Geltendorf - München), das Verfahren zur Aufstellung der Außenbereichssatzung „Birkenweg“ gemäß § 35 Abs. 6 BauGB einzuleiten. Diese Satzung wird unter der Bezeichnung Außenbereichssatzung „Birkenweg“ geführt. Das Verfahren zur Aufstellung der Außenbereichssatzung „Birkenweg“ wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 Abs. 2 BauGB durchgeführt, so dass von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und von der Erstellung eines eigenständigen Umweltberichtes nach § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB abgesehen werden kann.
Mit der Außenbereichssatzung „Birkenweg“ soll die Errichtung und Änderung von zu Wohnzwecken sowie kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienenden Vorhaben im Bereich der überplanten Grundstücke am Birkenweg zugelassen werden, obwohl die überplanten Flächen sich im planungsrechtlichen Außenbereich gemäß § 35 BauGB befinden. Derartigen Vorhaben kann zukünftig nicht mehr entgegengehalten werden, dass sie den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Mit der Satzung kann damit auch der Historie dieses Standortes am Birkenweg angemessen Rechnung getragen werden, der nach den Aufzeichnungen im Gemeindearchiv u. a. im Zusammenhang mit einer ehemals ansässigen Bekleidungsfabrik nachweislich bereits seit dem Jahr 1939 eine durchgehende Wohnnutzung / Besiedelungstätigkeit aufweist. Infolge dieser wohnbaulichen Vorprägung des Standortes hat auch das Landratsamt Fürstenfeldbruck vor einigen Jahren bereits ein Ersatzwohnbauvorhaben innerhalb des Geltungsbereiches der Außenbereichssatzung genehmigt.

Den ersten Entwurf der Außenbereichssatzung „Birkenweg“ hat der Gemeinderat in der öffentlichen Sitzung am 24.02.2021 gebilligt und diesen zur Auslegung bestimmt. Im Anschluss daran wurde zum Entwurf der Außenbereichssatzung „Birkenweg“ (Planzeichnung mit Satzungstext und Begründung) in der Fassung vom 24.02.2021, in der Zeit vom 08. März 2021 bis einschließlich 12. April 2021 die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Parallel hierzu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden (insgesamt 27 Fachbehörden bzw. Nachbargemeinden) mit Schreiben vom 03.03.2021 gemäß § 4 Abs. 2 BauGB an der Bauleitplanung beteiligt und über die öffentliche Auslegung unterrichtet. Die im Rahmen dieses Verfahrens eingegangenen Stellungnahmen wurden vom Gemeinderat am 16.06.2021 behandelt und gewürdigt. Infolge der damit verbundenen teilweisen Änderung der Planungsgrundzüge der Außenbereichssatzung „Birkenweg“ musste ein erneutes Auslegungs- / Beteiligungsverfahren durchgeführt werden. Der fortgeschriebene Entwurf der Außenbereichssatzung „Birkenweg“ (Planzeichnung mit Satzungstext und Begründung) in der Fassung vom 16.06.2021, wurde in der Zeit vom 30. Juni 2021 bis einschließlich 30. Juli 2021 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erneut öffentlich ausgelegt. Parallel hierzu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden (wiederum 27 Fachbehörden bzw. Nachbargemeinden) mit Schreiben vom 24.06.2021 erneut gemäß § 4 Abs. 2 BauGB an der Bauleitplanung beteiligt und über die öffentliche Auslegung unterrichtet. Die im Rahmen dieses erneuten Auslegungs- / Beteiligungsverfahrens eingegangenen Stellungnahmen müssen nun erneut vom Gemeinderat behandelt und gewürdigt werden.

Inhaltliches Fazit: Viele Träger öffentlicher Belange begrüßen die Konkretisierung der Baufenster bzw. deren teilweise Anpassung. Inhaltlich haben sich keine Änderungen im Vergleich zur vorangehenden Beteiligungsrunde ergeben. 

Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der erneuten Beteiligung keine Stellungnahme zu dem fortgeschriebenen Entwurf der Außenbereichssatzung „Birkenweg“ ein:
04        Kreisheimatpfleger Fürstenfeldbruck, Herr Markus Wild
06        Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, München
07        Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Fürstenfeldbruck
10        Landesbund Vogelschutz Fürstenfeldbruck
11        Zweckverband Abwasser Obere Amper
12        Deutsche Telekom GmbH, Weilheim
13        Erdgas Südbayern, Fürstenfeldbruck 
18        Bayerischer Bauernverband, Geschäftsstelle Fürstenfeldbruck
23        Gemeinde Moorenweis
24        Gemeinde Geltendorf
27        Gemeinde Kottgeisering

Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der erneuten Beteiligung zwar eine Stellungnahme ein, jedoch ohne Anregungen bzw. Hinweise zu dem fortgeschriebenen Entwurf der Außenbereichssatzung „Birkenweg“:
  • Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde; Schreiben vom 26.06.2021 (Az.: ROB-2-8314.24_01_FFB-23-1-9)
  • Regionaler Planungsverband München; E-Mail vom 29.06.2021 
15        Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr; E-Mail vom 24.06.2021 (Az.: K-VI-516-21-SON)
16        Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern; E-Mail vom 08.07.2021
19        Staatliches Bauamt Freising; E-Mail vom 25.06.2021
20        Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck; E-Mail vom 22.07.2021
21        Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern; E-Mail vom 01.07.2021
22        Gemeinde Eresing; Auszug aus Niederschrift zur Sitzung am 14.07.2021
25        Gemeinde Greifenberg; Auszug aus der Niederschrift zur Sitzung am 06.07.2021
26        Gemeinde Eching; Auszug aus Niederschrift zur Sitzung am 13.07.2021

Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der Beteiligung eine Stellungnahme mit Anregungen und Hinweisen zu dem Entwurf der Außenbereichssatzung „Birkenweg“ ein:
03        Kreisbrandinspektion des Landkreises Fürstenfeldbruck; Schreiben vom 25.06.2021
  • Landratsamt Fürstenfeldbruck, Räumliche Planung und Entwicklung; Schreiben vom 24.06.2021 (Az.: 21-6102.2-AUS Türkenfeld)
08        Wasserwirtschaftsamt München; Schreiben vom 16.07.2021 (Az.: 3-4622-FFB 23-23072/2021)
09        BUND Naturschutz in Bayern e. V., Ortsgruppe Türkenfeld; Schreiben vom 29.07.2021
14        Stadtwerke Fürstenfeldbruck; Schreiben vom 19.07.2021
17        Handwerkskammer für München und Oberbayern; Schreiben vom 30.07.2021

Im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung gingen von der Öffentlichkeit keine Anregungen oder Hinweise zu dem fortgeschriebenen Entwurf der Außenbereichssatzung „Birkenweg“ ein.

Der Gemeinderat hat die eingegangenen Stellungnahmen eingehend beraten und soweit Anregungen oder Hinweise erhoben wurden, wie folgt beschlossen:
1.1.1.        03_Kreisbrandinspektion des Landkreises Fürstenfeldbruck
Schreiben vom 25.06.2021 

Darstellung der Anregungen / Hinweise
Fachliche Würdigung und Abwägung
Die örtliche Freiwillige Feuerwehr ist für den abwehrenden Brandschutz und den technischen Hilfsdienst ausreichend ausgerüstet und ausgebildet.
Die notwendigen Löschwasserversorgungsanlagen (Hydranten etc.) liegen bereits im Birkenweg an. Diese Straße ist hinsichtlich Fahrbahnbreite, Kurvenradien, Tragfähigkeit etc. ausreichend für eine Nutzung durch die Feuerwehr ausgelegt. Über diese Straße ist der Satzungsbereich von der örtlichen Feuerwehr auch in einem angemessenen Zeitraum erreichbar.
Die weiteren allgemeinen Hinweise zum abwehrenden Brandschutz (Verkehrsberuhigung, Rettungswege, Dachgeschosse, Aufstellflächen, Kraftfahrzeugstellplätze, Feuerwehrpläne) betreffen den nachfolgenden Vollzug der Außenbereichssatzung, d. h. die konkreten Objektplanungen bzw. Baugenehmigungsverfahren der späteren Bauherren. Zudem ist ein Großteil des Satzungsgebietes bereits jetzt baulich genutzt, so dass sich für diese Gebäudestrukturen mit der Satzung keine Veränderungen hinsichtlich der Anforderungen des abwehrenden Bestandsschutzes ergeben. Als Information für die späteren Bauherren wird das Schreiben der Kreisbrandinspektion von der Gemeinde Türkenfeld mit der Bitte um entsprechende Beachtung bei der nachfolgenden konkreten Objektplanung etc. an die Grundstückseigentümer weitergeleitet.

Abstimmungsergebnis

Ja        

Nein        

1.1.2.        05_Landratsamt Fürstenfeldbruck, Räumliche Planung und Entwicklung
Schreiben vom 30.07.2021 (Az.: 21-6102.2-AUS Türkenfeld)
Darstellung der Anregungen / Hinweise
Die Gemeinde Türkenfeld beabsichtigt, mit der vorliegenden Außenbereichssatzung die planungsrechtlichen Grundlagen zur Errichtung und Änderung von zu Wohnzwecken sowie kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienenden Vorhaben im Außenbereich zu schaffen.
Wir weisen weiterhin darauf hin, dass aus Sicht des Landratsamtes Fürstenfeldbruck keine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorliegt, und damit die Voraussetzungen zur Aufstellung einer rechtswirksamen Außenbereichssatzung gem. § 35 Abs. 6 BauGB nicht erfüllt sind. 
Im Gegensatz zur bisherigen Planung wurden insbesondere die Baugrenzen z.T. reduziert, Flächen für Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen festgesetzt und Festsetzungen über die zulässige Dachform und Dachneigung ergänzt.

Geltungsbereich

Hinsichtlich des zulässigen Geltungsbereiches bei Außenbereichssatzungen als sogenanntes „Gummiband“ eng um bestehende (genehmigte) Bebauung verweisen wir aus Gründen der Rechtssicherheit auf unsere Stellungnahme vom 12.04.2021.

Ortsplanung

In Bezug auf die Schaffung von Baurecht für Wohngebäude, Handwerks- und Gewerbebetriebe im planungsrechtlichen Außenbereich halten wir vollumfänglich an unserer Stellungnahme vom 12.04.2021 fest

Festsetzungen durch Planzeichnung, Planzeichen und Text

Bestehende Bäume sollten weiterhin gemäß Darstellung im Flächennutzungsplan festgesetzt werden.
Zu II.:
Im Zusammenhang mit der „Verfestigung der vorhandenen Splittersiedlung“ und geplanten Erweiterung der Wohnnutzung halten wir an unserer Stellungnahme vom 12.04.2021 fest.
Zu III.1.:
Aufgrund der zum 01.02.2021 in Kraft getretenen gemeindlichen „Satzung der Gemeinde Türkenfeld über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe“ und den geänderten Vorschriften zum Abstandsflächenrecht der Bayerischen Bauordnung empfehlen wir dringend, das Verhältnis zwischen den Abstandsflächen-Regelungen der genannten Satzung und der vorliegenden Außenbereichssatzung zu überprüfen und entsprechend in den Festsetzungen, Hinweisen und der Begründung klarzustellen (s.auch Bauvollzug zu III.1) .
Zu III.2.:
Es wird empfohlen, die Lage der Firste oder symmetrischen Satteldächer mit Firstrichtung parallel zur Gebäudelängsseite festzusetzen.
Die zulässige GR sollte sich insgesamt an der jeweiligen GR der Bestandsgebäude orientieren (s. auch Begründung E). Zur größtmöglichen Schonung von Außenbereichsflächen weisen wir darauf hin, dass eine GRZ II von 0,4 unter Berücksichtigung der Grundstücksgrößen reduziert werden sollte. 
Zu V.3.:
Die Flächen für Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen sollten auf das unbedingt notwendige Maß reduziert werden (siehe auch Bauvollzug).
Zur Klarstellung sollte ergänzt werden: „…bis zu einer maximalen Grundfläche von insgesamt 20 m²…“.
Hinsichtlich der sehr großzügig festgesetzten Flächen für Nebenanlagen wird darüber hinaus empfohlen, die Standorte für die genannten Nebengebäude nur innerhalb der vorgenannten Flächen zuzulassen.
Der Bauvollzug weist auf folgendes hin:
Zu III.1.:
Die Baugrenzen für die Wohngebäude sind für ein Zweifamilienhaus sehr großzügig.
Nach der Rechtsprechung sind im Außenbereich Erweiterungen von Einfamilienhaus auf Zweifamilienhaus nur bis max. 200 m² Wohnfläche zulässig. Hier werden Zweifamilienhäuser mit deutlich mehr Wohnfläche zugelassen.
Eine Begrenzung der Wohnfläche sollte aus Gründen der Gleichbehandlung mit Erweiterungen nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB und dem auch bei Außenbereichssatzungen maßgeblichen Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereiches zwingend erfolgen.
Bei einer 2-geschossigen Bebauung mit zulässiger Grundfläche von 230m² ergeben sich Wohngebäude mit 1-2 WE und einer Wohnfläche von voraussichtlich mehr als 350 m².
Diese Größe ist damit nicht außenbereichsverträglich.
Durch die Änderung der Baugrenze auf Flnr. 1925 entsteht der Eindruck, ein Neubauvorhaben wäre näher als nach Art. 6 BayBO zulässig an der östlichen Grundstücksgrenze möglich. Nach der Außenbereichssatzung sind die Abstandsflächen einzuhalten. Die Lage der Baugrenze sollte überprüft werden.
Zu III.4.:
Die nunmehr ausgewiesenen Flächen für Garagen, Stellplätze und Nebengebäude sind im Außenbereich zu groß und daher mit dem Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs nicht vereinbar. Zudem sind für ein Einfamilienhaus nur max. 2 Stellplätze erforderlich, für ein ebenfalls zulässiges Zweifamilienhaus sind nach der Stellplatzsatzung je nach Größe der Wohnungen max. 4 Stellplätze erforderlich.
Die Lage der Stellplätze/Garagen sollte an einem Standort festgelegt und auf die max. erforderliche Größe fixiert werden.
Hier sind für die Grundstücke übergroße bzw. wahlweise sogar an 2 Stellen Ga/St/Na-Flächen vorgesehen, zudem verbunden mit überlangen Zufahrten und der damit verbundenen Versiegelung (siehe nachfolgende beispielhafte Auflistung).
Dass zusätzlich zu diesen Flächen Nebengebäude auch noch außerhalb dieser Flächen zugelassen werden, ist ebenfalls nicht außenbereichsverträglich.

Auf FlNr. 1927/2 beträgt die potentielle Fläche für Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen 240 m². Bei einer Tiefe von 16 m und einem (leider unvermaßten) Abstand von 5 – 8 m zum Birkenweg kann die Zufahrt zum Birkenweg zu einer weiteren massiven Versiegelung führen, obwohl ein Stauraum von 3 - max. 5 m ausreichen würde.
Das Problem überlanger Zufahrten besteht auch auf den anderen Grundstücken, z.T. aufgrund des Abstands und der Tiefe der Flächen für Garagen und Stellplätze zum Birkenweg.
Stellplätze benötigen keinen Stauraum, warum diese ebenfalls im Bauraum für die Garagen vorgesehen sind, erschließt sich nicht.
Auf Flnr. 1925 ist im Nordwesten ein Potential von 234 m² für Garagen, Stellplätze und Nebengebäude, zudem eine weitere – unvermaßte Fläche – im Osten.
Auf 1926 sind auch 2 Auswahlmöglichkeiten für die Situierung der Garagen, Stellplätze und Nebengebäude, mit überlanger Zufahrt, ebenso auf Flnr. 1929/1.
Zu V.1.:
Die Regelung von 0,4 GRZ II ist angesichts der Grundstücksgrenze als Einschränkung der versiegelten Flächen nicht ausreichend.

Wir weisen darauf hin, dass die großzügigen Festsetzungen Bezugsfallwirkung für künftige Außenbereichssatzungen in Türkenfeld haben. 

Begründung

Zu E:
Die Nennung von 340m² „überbaubarer Fläche“ je Flurstücksnummer entspricht überschlägig nicht der Fläche des „maßgebenden Bestandsgebäudes“ auf Flurnummer 1925. Dies sollte überprüft werden. Darüber hinaus sollte sich ein bestandssichernd festgesetzter Bauraum je Flurstücksnummer tatsächlich um den jeweiligen Bestand (genehmigte Wohnbebauung) legen. Eine Festsetzung lediglich zur Sicherung des Bestands wird dringend empfohlen. 
In der Begründung sollten Ausführungen zum Maß der baulichen Nutzung ggf. in einem separaten Punkt ergänzt werden.

Naturschutz und Landschaftspflege

Von naturschutzrechtlicher sowie –fachlicher Seite sind keine weiteren Anmerkungen erforderlich.

Immissionsschutz

Aus der Sicht des Immissionsschutzes werden keine Einwände erhoben. 

Wasserrecht

Aus wasserrechtlicher Sicht bestehen keine Einwände.

Abfallrecht

Die im Landkreis Fürstenfeldbruck erfassten Altlastenflächen werden von o. g. Bauleitplanung nicht berührt. Von Seiten des Referates 24-1, Altlasten/staatl. Abfallrecht, werden deshalb keine Bedenken vorgebracht. Den in der Begründung zur Bauleitplanung vom 16.06.2021, unter Abschnitt H „Altlasten“, gemachten Angaben kann aus abfall- und bodenschutzrechtlicher Sicht zugestimmt werden 
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Erfassung der Altstandorte im Landkreis Fürstenfeldbruck noch nicht abgeschlossen ist.

Straßenverkehrsamt

Aus Sicht des Straßenverkehrsamtes bestehen gegen die o. g. Außenbereichssatzung keine Einwände.
Kreisstraßen/Straßenbau
Es bestehen keine Einwände gegen die Aufstellung der Außenbereichssatzung „Birkenweg“ in der Gemeinde Türkenfeld.
Es wird empfohlen, die Sichtdreiecke an der Zufahrtsstraße zum Birkenweg freizuhalten, insbeson-dere deshalb, weil die Gemeindeverbindungsstraße von Türkenfeld nach Geltendorf entlang der Bahn Teil des landkreisweiten Radwegenetzes ist.

ÖPNV

Die in der Außenbereichssatzung „Birkenweg“ der Gemeinde Türkenfeld vorgesehene Bebauung führt zu einer Erhöhung des örtlichen Fahrgastpotenzials sowie der Nachfrage nach einer guten Erreichbarkeit mit dem ÖPNV. Eine gute öffentliche Anbindung ist nicht gegeben und wegen der Lage und gegebenen Rahmenbedingungen auch nicht einfach umsetzbar. Ggfs. kann sich die Gemeinde eine bessere Anbindung des nördlichen Ortsbereichs zum Ziel machen, dann wäre zumindest eine weitläufige Anbindung an den ÖPNV möglich.

Fachliche Würdigung und Abwägung
Der Standort im Bereich des Birkenweges weist aus Sicht der Gemeinde infolge seiner historischen Entwicklung (Gewerbe und Wohnen) seit Jahren / Jahrzehnten eine durchgehende, bis heute währende wohnbauliche Prägung mit einigem Gewicht auf. Eine Sicherung und angemessene Erweiterung dieser wohnbaulichen Vorprägung des Standortes steht auch der im Gemeindeentwicklungsplan der Gemeinde Türkenfeld definierten Zielsetzung nach einer Ausrichtung der Siedlungsentwicklung und Nachverdichtung auf Innenentwicklungsflächen nicht entgegen. Aus den genannten, in der Begründung zur Satzung auch entsprechend dargelegten Gründen sieht die Gemeinde die Voraussetzungen zur Aufstellung einer rechtswirksamen Außenbereichssatzung (§ 35 Abs. 6 BauGB) an dem Standort Birkenweg durchaus als erfüllt an.
Geltungsbereich
Wie von der Gemeinde Türkenfeld bereits in der Würdigung des Schreibens vom 12.04.2021 dargelegt, wird für eine Anpassung des Geltungsbereiches der Außenbereichssatzung kein Erfordernis gesehen, da sowohl die überbaubaren Grundstückflächen für Hauptgebäude sowie die Flächen für Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen auf den einzelnen, überplanten Grundstücken klar abgegrenzt und eindeutig bestimmt sind. Außerhalb dieser Flächen werden auf den einzelnen Grundstücken keine weiteren, wesentlichen Überbauungen oder bauliche Erweiterungen in den unbebauten Außenbereich zugelassen. An dem bisherigen Verlauf des Geltungsbereiches wird daher auch weiterhin festgehalten.
Ortsplanung
Wie von der Gemeinde Türkenfeld bereits in der Würdigung des Schreibens vom 12.04.2021 dargelegt, ist in der Begründung zur Außenbereichssatzung bereits ausführlich dargelegt und erläutert, dass der Standort im Bereich des Birkenweges aus Sicht der Gemeinde infolge seiner historischen Entwicklung (Gewerbe und Wohnen) seit Jahren / Jahrzehnten eine durchgehende, bis heute währende wohnbauliche Prägung und Ausrichtung aufweist. Eine Sicherung und angemessene Erweiterung dieser wohnbaulichen Vorprägung des Standortes durch die plangegenständliche Außenbereichssatzung steht auch der im Gemeindeentwicklungsplan der Gemeinde Türkenfeld definierten Zielsetzung nach einer Ausrichtung der Siedlungsentwicklung und Nachverdichtung auf Innenentwicklungsflächen nicht entgegen, da keine neuen Bauflächen geschaffen werden, sondern bestehende, ursprünglich gewerblich genutzte Strukturen zurückgebaut und durch ein neues Wohnbauvorhaben ersetzt werden. Nachdem sowohl die überbaubaren Grundstückflächen für Hauptgebäude sowie die Flächen für Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen auf den einzelnen, überplanten Grundstücken klar abgegrenzt und eindeutig bestimmt werden, sind außerhalb dieser Flächen keine weiteren, wesentlichen Überbauungen oder bauliche Erweiterungen in den unbebauten Außenbereich möglich. Aus den genannten Gründen wird kein Erfordernis zu einer Veränderung des Geltungsbereiches der Außenbereichssatzung gesehen. Weiteren Bauwünschen und einer Entstehung von zu großen, dem Standort nicht angemessenen Baustrukturen kann mit den getroffenen Festsetzungen wirksam begegnet werden.

Festsetzungen durch Planzeichnung, Planzeichen und Text
Wie von der Gemeinde Türkenfeld bereits in der Würdigung des Schreibens vom 12.04.2021 dargelegt, sind die im Flächennutzungsplan dargestellten Bestandsbäume teilweise lagemäßig nicht mit dem vor Ort anzutreffenden Bestand konform, so dass von einer Festsetzung dieser in der Außenbereichssatzung auch weiterhin Abstand genommen wird. Mögliche Eingriffe etc. in den Gehölzbestand müssen im Rahmen nachfolgender Baugenehmigungsverfahren auf Grundlage des bei Bautätigkeit dann tatsächlich auf dem jeweiligen Baugrundstück vorhandenen Gehölzbestandes abschließend geklärt werden.
Zu II:
Wie von der Gemeinde Türkenfeld bereits in der Würdigung des Schreibens vom 12.04.2021 dargelegt, weist der Standort im Bereich des Birkenweges aus Sicht der Gemeinde infolge seiner historischen Entwicklung (Gewerbe und Wohnen) seit Jahren / Jahrzehnten bereits eine durchgehende, bis heute währende wohnbauliche Prägung und Ausrichtung auf. Mit der Außenbereichssatzung kann diese Wohnnutzung gesichert und angemessen erweitert werden, ohne dass sich der bestehende Charakter dieses Wohnstandort dabei wesentlich verändert oder sogar räumlich ausgedehnt wird. Selbst bei der geplanten Erweiterung der Wohnnutzung an diesem Standort auf jeweils zwei Wohneinheiten je Baufeld, wird die räumliche Ausdehnung des Siedlungsbesatzes im Bereich des Birkenweges künftig nicht verändert werden.  
Zu III. 1:
Die Vorgaben zu Abstandsflächen werden in der Außenbereichssatzung nochmals mit der gemeindlichen Satzung zu den Abstandsflächentiefen und den geänderten Vorschriften der Bayerischen Bauordnung abgeglichen und redaktionell klargestellt.
Zu III. 2:
Die Vorgabe zu Satteldächern wird in der Außenbereichssatzung dahingehend redaktionell klargestellt, dass die Firstrichtung der Satteldächer parallel zur Gebäudelängsseite auszuführen ist.
In dem bereits fortgeschriebenen und dem Landratsamt zur Stellungnahme vorgelegten Entwurf der Außenbereichssatzung (Fassung vom 16.06.2021) hat die Gemeinde die überbaubaren Grundstücksflächen bereits verkleinert sowie die zulässige Grundfläche neuer Gebäude nochmals angemessen verringert und auf bereits bestehende Strukturen abgestellt. Zudem wurde zur Klarstellung auch noch eine Regelung zur Reglementierung der in § 19 Abs. 4 BauNVO aufgeführten Anlagen ergänzt. Mit diesen Vorgaben kann für den Standort am Birkenweg aus Sicht der Gemeinde einerseits eine angemessene Berücksichtigung der hier bereits vorhandenen Baustrukturen, andererseits aber auch ein für diesen Standort für alle Seiten verträgliches Entwicklungspotential gesichert werden. Eine nochmalige Reduzierung der zulässigen Grundfläche (GR) ist aus Sicht der Gemeinde nicht erforderlich. Auch die gewählte GRZ II von 0,4 ist an diesem Standort aus Sicht der Gemeinde verträglich und orientiert sich auch an den teilweise vorhandenen bzw. historisch gewachsenen Strukturen (lange Zufahrten, bestehende Nebengebäude etc.).
Zu V. 3:
Die gewählte Dimensionierung der Flächen für Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen ist aus Sicht der Gemeinde an diesem Standort verträglich und wird demzufolge auch in dieser Form beibehalten.
Die seitens des Landratsamtes vorgeschlagene Klarstellung wird unter Kapitel V. 3 redaktionell berücksichtigt und umgesetzt.
An der Zulässigkeit von kleineren Nebengebäuden (Garten-, Gartengerätehaus etc.) auch außerhalb der Flächen für Nebenanlagen wird auch weiterhin festgehalten, da den Anwohnern auch weiterhin die Möglichkeit offen gehalten werden soll, derartige Anlagen frei auf ihren Grundstücken zu verorten, zumal dies in der Vergangenheit auch bereits in ähnlicher Form praktiziert werden konnte.

Der Bauvollzug weist auf folgendes hin:
Zu III. 1:
Mit der Außenbereichssatzung wird in der Regel gemäß § 35 Abs. 6 Satz 3 BauGB unter anderem durch Baufenster für die Hauptnutzungen (Wohnen) und Nebennutzungen (Nebengebäude) vorgegeben, wie groß die Gebäude ausfallen dürfen und wo diese zu situieren sind. Eine Limitierung der Größe der Gebäude sieht der Gesetzgeber nicht vor. Auch haben die im Rahmen der Außenbereichssatzung getroffenen Vorgaben zum Maß der baulichen Nutzung nichts mit den in der Rechtsprechung mitunter thematisierten Limitierungen (abhängig von der Größe der Familie) zu landwirtschaftlich privilegierten Wohngebäuden im Außenbereich zu tun. Vielmehr wird im Rahmen einer Außenbereichssatzung unter Berücksichtigung der vorhandenen Bebauungsstrukturen und deren Bestandsschutz jeweils standortbezogen ein städtebaulich steuerbarer Rahmen für künftige Bauvorhaben geschaffen. Mit den im Rahmen der Außenbereichssatzung getroffenen Vorgaben sieht die Gemeinde unter Berücksichtigung der vorhandenen Grundstücksgrößen und der bestehenden Bebauungsstrukturen einen angemessenen Interessenausgleich zwischen den Eigentümerinteressen einerseits und den Belangen des Außenbereichs andererseits gegeben. Für eine weitere Reduzierung der überbaubaren Grundstückflächen, der zulässigen Grundfläche etc. sieht die Gemeinde aus den genannten Gründen an dem Standort am Birkenweg kein Erfordernis.
Eine Anpassung der überbaubaren Grundstücksflächen auf Grundstück Fl.Nr. 1925 ist nicht erforderlich, da auch hier grundsätzlich die Vorgaben des Abstandsflächenrechts einzuhalten sind.
Zu III. 4:
Die jeweils gewählte Dimensionierung und Abgrenzung der Flächen für Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen ist aus Sicht der Gemeinde an diesem Standort verträglich und wird demzufolge auch in dieser Form beibehalten, zumal diese sich auch an den teilweise vorhandenen bzw. historisch gewachsenen Strukturen (lange Zufahrten, bestehende Garagen- und Nebengebäude etc.) des Standortes orientiert. Zudem soll mit dem gewählten Abstand zum Birkenweg auch für Besucher auf dem jeweiligen Grundstück eine Möglichkeit zum Abstellen des Fahrzeuges im Bereich des Stauraumes vor Garagen etc. gesichert werden, nachdem im öffentlichen Straßenraum des Birkenweges keine derartigen Möglichkeiten bestehen. Generell sind die Flächen für Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen auf den einzelnen Grundstücken so gewählt, dass auch bei einer perspektivischen Erweiterung der Nutzung (zweite Wohnung etc.) ein unmittelbarer Anschluss dieser Gebäudestrukturen zum Hauptgebäude (Wohnhaus) gesichert ist. 
Zu V. 1:
Mit den getroffenen Vorgaben zur konkreten Abgrenzung der Flächen für Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen, der seitens des Landratsamtes nochmals vorgeschlagenen Klarstellung unter Kapitel V. 3 (siehe Würdigung zu V. 3) und der festgelegten GRZ II sind aus Sicht der Gemeinde die Voraussetzungen für eine eindeutige Beschränkung der versiegelten Flächen je Baugrundstück gegeben.
Die Gefahr einer Bezugsfallwirkung für künftige Außenbereichssatzungen sieht die Gemeinde mit den in der Außenbereichssatzung „Birkenweg“ getroffenen Festsetzungen nicht, da künftige derartige Satzungen jeweils standortbezogen zu beurteilen sind.
Begründung
Zu E:
In dem bereits fortgeschriebenen und dem Landratsamt zur Stellungnahme vorgelegten Entwurf der Außenbereichssatzung (Fassung vom 16.06.2021) hat die Gemeinde die überbaubaren Grundstücksflächen bereits verkleinert sowie die zulässige Grundfläche neuer Gebäude nochmals angemessen verringert und auf bereits bestehende Strukturen abgestellt. Mit der nun je Einzelhaus maximal zulässigen Grundfläche von 230 m² wird im Vergleich zu der auf Grundstück Flur Nr. 1925 bereits vorhandenen, maßgebenden Bestandsstruktur (Grundfläche bestehendes Einzelhaus ca. 220 m²) künftig nur eine minimale Erweiterungsmöglichkeit über diesen Bestand hinaus zugelassen. Demzufolge sieht die Gemeinde kein Erfordernis zu einer nochmaligen Anpassung der zulässigen Grundfläche. Mit der gewählten Abgrenzung der überbaubaren Grundstücksflächen soll den Bauherren auf den jeweils großzügig geschnittenen Grundstücken ein angemessener Spielraum zur Verortung deren Bauvorhaben eingeräumt werden.
Die Begründung zur Außenbereichssatzung wird entsprechend der Empfehlung des Landratsamtes nochmals inhaltlich klargestellt.
Naturschutz und Landschaftspflege
Ohne Entscheidung der Gemeinde.
Immissionsschutz
Ohne Entscheidung der Gemeinde.
Wasserrecht
Ohne Entscheidung der Gemeinde.
Abfallrecht
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.
Straßenverkehrsamt
Ohne Entscheidung der Gemeinde.
Kreisstraßenverwaltung
Die Freihaltung der Sichtdreiecke an der Zufahrtsstraße zum Birkenweg betrifft keine Regelungsinhalte der Außenbereichssatzung, da dieser Bereich außerhalb des Satzungsgebietes liegt. Infolge der Bedeutung der Gemeindeverbindungsstraße von Türkenfeld nach Geltendorf für den landkreisweiten Radverkehr, wird die Gemeinde diesen Belang im Rahmen ihrer regelmäßigen Unterhaltsmaßnahmen entsprechend berücksichtigen.
Öffentlicher Personennahverkehr
Die Ausführungen des Landratsamtes werden zur Kenntnis genommen. Maßnahmen zu einer Verbesserung der ÖPNV-Anbindung betreffen keine Regelungsinhalte der Außenbereichssatzung „Birkenweg“. Derartige Überlegungen werden in der Gemeinde außerhalb dieses Verfahrens im Zusammenhang mit einer generellen Verbesserung der Gesamtmobilität in der Gemeinde diskutiert. 


Abstimmungsergebnis

Ja        

Nein        


1.1.3.        08_Wasserwirtschaftsamt München
Schreiben vom 16.07.2021 (Az.: 3-4622-FFB 23-230727/2021)
Darstellung der Anregungen / Hinweise

Fachliche Würdigung und Abwägung
Schmutzwasserentsorgung
Die Ausführungen des Wasserwirtschaftsamtes werden zustimmend zur Kenntnis genommen und bei einer eventuellen perspektivischen Siedlungsentwicklung entsprechend berücksichtigt.
Niederschlagswasserbeseitigung
Wie dem Wasserwirtschaftsamt bereits mitgeteilt, hat sich bei in der Vergangenheit bereits im Geltungsbereich der Außenbereichssatzung durchgeführten Sickerversuchen gezeigt, dass der Untergrund im Umgriff des Satzungsgebietes für eine Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers grundsätzlich geeignet ist. Demzufolge kann davon ausgegangen werden, dass das anfallende Niederschlagswasser künftig auf den privaten Grundstücken im Satzungsgebiet nach den geltenden Regeln der Technik zur Versickerung gebracht werden kann. Die allgemeinen Ausführungen des Wasserwirtschaftsamtes zur Niederschlagswasserbeseitigung werden zur Kenntnis genommen.
Starkregen
Im Satzungstext zur Außenbereichssatzung ist bereits ein textlicher Hinweis zu Starkniederschlagen und entsprechenden Empfehlungen hierzu erhalten, der nochmals inhaltlich mit den Hinweisen des Wasserwirtschaftsamtes abgeglichen und ggf. redaktionell klargestellt wird.

Abstimmungsergebnis

Ja        

Nein        

1.1.4.        09_BUND Naturschutz in Bayern e. V., Ortsgruppe Türkenfeld
Schreiben vom 29.07.2021

Darstellung der Anregungen / Hinweise

Fachliche Würdigung und Abwägung
Mit der Außenbereichssatzung ergibt sich kein Widerspruch zum Flächennutzungsplan der Gemeinde Türkenfeld, da gerade die Außenbereichssatzung das Instrument nach Baugesetzbuch (BauGB) darstellt, mit dem für Siedlungsansätze im Außenbereich ein möglicher derartiger Widerspruch planungsrechtlich ausgeräumt werden kann. Mit der Aufstellung einer Außenbereichssatzung kann der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Wohnzwecken oder kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienenden Vorhaben eben gerade nicht entgegengehalten werden, dass sie einer Darstellung des Flächennutzungsplanes für Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen. Eine Änderung des Flächennutzungsplanes ist demzufolge nicht erforderlich, zumal eine Ausweisung von Bauflächen („Gemischte Baufläche“) im Außenbereich infolge der Gefahr der Verfestigung einer Splittersiedlung seitens der Genehmigungsbehörde ohnehin nicht mitgetragen wird. 
Die weiteren Ausführungen des BUND Naturschutz werden zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis

Ja        

Nein        

1.1.5.        14_Stadtwerke Fürstenfeldbruck
Schreiben vom 19.07.2021 

Darstellung der Anregungen / Hinweise
Fachliche Würdigung und Abwägung
Die Zustimmung der Stadtwerke Fürstenfeldbruck wird zur Kenntnis genommen. Als Information für die späteren Bauherren wird das Schreiben der Stadtwerke von der Gemeinde Türkenfeld mit der Bitte um entsprechende Beachtung bei nachfolgenden konkreten Baumaßnahmen etc. an die Grundstückseigentümer weitergeleitet.

Abstimmungsergebnis

Ja        

Nein        

1.1.6.        17_Handwerkskammer für München und Oberbayern
Schreiben vom 30.07.2021 

Darstellung der Anregungen / Hinweise

Fachliche Würdigung und Abwägung
Die Ausführungen der Handwerkskammer werden zur Kenntnis genommen. Wie der Handwerkskammer bereits mit Schreiben vom 24.06.2021 mitgeteilt, ist auch der Gemeinde sehr an einem Erhalt der dörflich strukturierten Mischnutzungen gelegen, nachdem diese von großer Bedeutung für ein funktionierendes und lebendiges Ortsbild und Miteinander sind. Die im Bereich des Birkenweges gelegenen Flächen der Außenbereichssatzung „Birkenweg“ sind aus den im Schreiben vom 24.06.2021 genannten Gründen aus Sicht der Gemeinde aber nicht für eine Verfestigung von gewerblichen oder sonstigen Betrieben geeignet. Hierzu haben sich zwischenzeitlich auch keine neuen Erkenntnisse ergeben, so dass die Gemeinde an dieser Einschätzung auch weiterhin festhält

Abstimmungsergebnis

Ja        

Nein        





Beschlussvorschlag:
1.        Die im Rahmen der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zum fortgeschriebenen Entwurf der Außenbereichssatzung „Birkenweg“ eingegangenen Stellungnahmen wurden behandelt und abgewogen (siehe Einzelabwägung Pkt. 1.1.1. bis 1.1.6.). Das Ergebnis ist den Betroffenen mitzuteilen.
2.        Von der Öffentlichkeit wurden im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB keine Stellungnahmen zum fortgeschriebenen Entwurf der Außenbereichssatzung „Birkenweg“ vorgebracht.
3.        Da die vorgenommenen Ergänzungen, Konkretisierungen und Klarstellungen die Grundzüge der Planung nicht berühren, ist kein erneutes Beteiligungsverfahren erforderlich.

Beschluss 1

Die im Rahmen der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zum fortgeschriebenen Entwurf der Außenbereichssatzung „Birkenweg“ eingegangenen Stellungnahmen wurden behandelt und abgewogen (siehe Einzelabwägung Pkt. 1.1.1. bis 1.1.6.). Das Ergebnis ist den Betroffenen mitzuteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Beschluss 2

Von der Öffentlichkeit wurden im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB keine Stellungnahmen zum fortgeschriebenen Entwurf der Außenbereichssatzung „Birkenweg“ vorgebracht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Beschluss 3

Da die vorgenommenen Ergänzungen, Konkretisierungen und Klarstellungen die Grundzüge der Planung nicht berühren, ist kein erneutes Beteiligungsverfahren erforderlich.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.10.2021 08:51 Uhr