Bauleitplanung - 1. Änderung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Süd" / hier: Vorstellung des Vorentwurfes und Durchführung des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB (Billigungsbeschluss und Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 08.12.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 15.09.2021 ö beschließend 14
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 08.12.2021 ö beschließend 13

Pressetaugliche Texte

Vor Eintritt in den Tagesordnungspunkt entscheidet der Gemeinderat über die persönliche Beteiligung von GR M. Schneller.

Vgl. Artikel 49 Ausschluß wegen persönlicher Beteiligung / Bayerische Gemeindeordnung
(1) Ein Mitglied kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, einem Angehörigen (Art. 20 Abs. 5 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes) oder einer von ihm vertretenen natürlichen oder juristischen Person oder sonstigen Vereinigung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. 2Gleiches gilt, wenn ein Mitglied in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat.
(3) Ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, entscheidet der Gemeinderat ohne Mitwirkung des persönlich Beteiligten.

Abstimmungsergebnis:
JA:                13
NEIN:             0

***



Einleitend: Seit dem September-Gemeinderatsbeschluss haben diverse Gespräche mit den beiden „auslösenden“ Gewerbetreibenden stattgefunden. Bürgermeister Staffler hat darüber hinaus das Gespräch mit allen anderen im Geltungsbereich des Bebauungsplans aktiven Gewerbetreibenden gesucht (mit Ausnahme der ohnehin über das Vorhaben informierten Parteien). Entstanden ist in Zusammenarbeit mit dem Büro „Arnold Consult AG“ ein Entwurf, der heute dem Gemeinderat vorgestellt wird.

Nachdem der eigentliche Geltungsbereich NICHT geändert wird, ist – wie zu erwarten – die Komplexität des Änderungsvorhabens überschaubar.



Sach- und Rechtslage:
Der Gemeinderat der Gemeinde Türkenfeld hat in der Sitzung vom 15.09.2021 das Verfahren zur 1. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Süd“ für die Grundstücke Flur Nrn. 278, 278/2, 284, 284/1, 284/2, 284/5, 284/7, 284/8, 284/12 (Am Brand), 284/13, 284/16, 284/22, 284/24 und 284/25 sowie eine Teilfläche des Grundstückes Flur Nr. 282 (An der Kälberweide), jeweils Gemarkung Türkenfeld, westlich der Beurer Straße (Kreisstraße FFB 3) und südlich der Sportanlage Türkenfeld eingeleitet. Dieses Änderungsverfahren wird im Regelverfahren mit Umweltbericht und zwei Beteiligungsschritten (frühzeitige Beteiligung und öffentliche Auslegung) durchgeführt.
Mit der Änderung des Bebauungsplanes sollen für die Unternehmen im Bereich des Änderungsgebietes ein höherer Gestaltungsspielraum und verschiedene Möglichkeiten zu einer dem Standort angemessenen, gewerblichen Nachverdichtung planungsrechtlich gesichert werden. Neben der Erhöhung der Grundflächenzahl von bislang 0,45 auf künftig 0,6 (Orientierungswert nach BauNVO im GE: 0,8) bzw. der Geschossflächenzahl von bislang 0,6 auf 2,2 (Orientierungswert nach BauNVO im GE: 2,4), soll künftig auch eine Erhöhung der möglichen Gebäudeoberkanten der baulichen Anlagen möglich sein. Zur Erläuterung: Die bislang im Gewerbegebiet geltende GFZ von 0,6 liegt deutlich unter den Werten die regelmäßig für eine flächensparende Bauweise in allgemeinen Wohngebieten angesetzt werden (1,0 bzw. 1,2 bei WA). D. h. die bisherigen Vorgaben des BP „Gewerbegebiet Süd“ sind für Gewerbegebiete eher untypisch. Um einen zu starken Flächenverbrauch, insbesondere bei Büroflächen etc. vermeiden zu können, gibt die Baunutzungsverordnung einen Orientierungswert von 2,4 für die GFZ in Gewerbegebieten vor. Mit der nun vorgesehenen GFZ von 2,2 wird dieser Orientierungswert auch weiterhin noch unterschritten. Die vorgeschlagene GFZ von 2,2 ermöglicht unter dem Gesichtspunkt des „Flächensparens“ künftig aber eine bessere vertikale bauliche Ausnutzung der gewerblichen Grundstücksflächen.


Zudem soll der übliche Stellplatzschlüssel der Gemeinde für gewerbliche Anlagen etwas modifiziert und auf aktuelle Anforderungen abgestellt werden. Auch ist geplant, die Stellplatzerfordernisse im Lichte von Mobilitätskonzepten, etc. zu würdigen. 


Die durch Baugrenzen festgelegten überbaubaren Grundstücksflächen orientieren sich weitestgehend am rechtsverbindlichen Bebauungsplan, werden lediglich an inneren Grundstücksgrenzen künftig nicht mehr unterbrochen. Zudem verbleibt das Änderungsgebiet auch weiterhin als „Gewerbegebiet“ gemäß § 8 BauNVO festgesetzt. Im Hinblick auf die teilweise besonderen Anforderungen der ansässigen Betriebe (Leiharbeiter, Schicht- und Notdienst etc.) werden im Zuge der Änderung besondere Vorgaben zu den ausnahmsweise in einem Gewerbegebiet zulässigen Wohnnutzungen getroffen. Die Erschließung der gewerblichen Grundstücksflächen erfolgt auch weiterhin über die bereits an die Flächen anliegenden, öffentlichen Verkehrsflächen „An der Kälberweide“ und „Am Brand“, so dass keine neuen öffentlichen Verkehrsflächen erforderlich werden.


Das beauftragte Planungsbüro hat zwischenzeitlich in Abstimmung mit der Verwaltung und den maßgebenden, ansässigen Betrieben die Vorentwurfsunterlagen zur Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil C) zur 1. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Süd“ inhaltlich ausgearbeitet. Dieser Vorentwurf muss nun vom Gemeinderat gebilligt werden, um im Anschluss daran die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB nach den gesetzlichen Vorgaben hierzu durchführen zu können. Im Vorfeld zu dieser frühzeitigen Beteiligung wird vom beauftragten Planungsbüro auch noch die Begründung mit vorläufigem Umweltbericht zu dem vom Gemeinderat letztlich gebilligten Vorentwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Süd“ ausgearbeitet.


Im Rahmen des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens können von der Öffentlichkeit und den beteiligten Fachbehörden und Nachbargemeinden Stellungnahmen zu den Inhalten der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Süd“ vorgebracht werden, die der Gemeinderat im weiteren Verfahren dann behandeln und entsprechend würdigen muss. Diese Verfahrensschritte werden von der Verwaltung in Zusammenarbeit mit dem beauftragten Planungsbüro durchgeführt.



***




Beschlussvorschlag:
  1. Der Gemeinderat der Gemeinde Türkenfeld billigt den Vorentwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Süd“ inkl. der in der Sitzung besprochenen Anpassungen, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B), jeweils in der Fassung vom 08.12.2021. Zu diesem Stand ist vom Planungsbüro noch die Begründung mit vorläufigem Umweltbericht (Teil C) auszuarbeiten.
  2. Nach Ausarbeitung der Begründung mit vorläufigem Umweltbericht ist zum Vorentwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Süd“ das weitere Verfahren nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB), insbesondere die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB, durchzuführen. 

Beschluss 1

Der Gemeinderat der Gemeinde Türkenfeld billigt den Vorentwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Süd“ inkl. der in der Sitzung besprochenen Anpassungen, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B), jeweils in der Fassung vom 08.12.2021. Zu diesem Stand ist vom Planungsbüro noch die Begründung mit vorläufigem Umweltbericht (Teil C) auszuarbeiten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Beschluss 2

Nach Ausarbeitung der Begründung mit vorläufigem Umweltbericht ist zum Vorentwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Süd“ das weitere Verfahren nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB), insbesondere die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB, durchzuführen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 21.01.2022 08:35 Uhr