Bekanntgabe von auf dem Verwaltungsweg behandelten Bauanträgen, etc.


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 23.02.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 23.02.2022 ö 13

Pressetaugliche Texte

Generelle Informationen des Planungsverbandes zur Fortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Bayern
Der Planungsverband hat allen Mitgliedsgemeinden am 10.02.2022 eine Zusammenfassung über die geplanten Änderungen des LEP (= Landesentwicklungsprogramm Bayner) zugesandt, zu denen alle Gemeinden und Landkreise bis zum 01.04.2022 gegenüber dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie Stellung nehmen können. 

Eine direkte Betroffenheit der Gemeinde Türkenfeld wird – abseits der durch die Spitzenverbände bzw. den PV abgegebenen Stellungnahmen – nicht gesehen. 

Besonders wichtig erscheinen aus Sicht des Planungsverbandes u. A. folgende geplante Änderungen (=> Ausführliche Unterlagen dazu im RIS hinterlegt):

  • Eine Reihe von Gemeinden im PV-Verbandsgebiet war bisher dem Verdichtungsraum zugeordnet und soll künftig gemäß dem Entwurf der Strukturkarte dem Allgemeinen Ländlichen Raum angehören (siehe unter II. 2.2.5 auf Seite 4 der Anlage). Das sind die Gemeinden Hebertshausen und Vierkirchen (Landkreis Dachau), Ottenhofen und Wörth (Landkreis Erding), Alling, Kottgeisering und Schöngeising (Landkreis Fürstenfeldbruck) sowie gemeindefreie Gebiete im Perlacher Forst und Grünwalder Forst (Landkreis München). 

Umgekehrt sollen die folgenden Gemeinden, die bisher dem Allgemeinen Ländlichen Raum zugeordnet wurden, künftig zu den Verdichtungsräumen gehören: Oberding (Landkreis Erding), Eching am Ammersee, Greifenberg, Schondorf und Utting am Ammersee (Landkreis Landsberg am Lech), und Inning am Ammersee (Landkreis Starnberg) – siehe Seite 5 der Anlage. 

Die Gemeinden aus dem Verdichtungsraum, die dem Allgemein Ländlichen Raum zugeordnet werden sollen, müssen beachten, dass die sog. Ballungsraumzulage bislang an die Definition der Zugehörigkeit im Verdichtungsraum München anknüpft, siehe Seite 4/5 der Anlage. Im Rahmen einer Stellungnahme sollte ggf. eine Bestandsgarantie für die Ballungsraumzulage gefordert werden, weil sich die tatsächlichen Lebenshaltungskosten nicht an die statistische Abgrenzung von Verdichtungsraum und Ländlicher Raum halten – jedenfalls nicht in der Region München. 

  • Im Rahmen der Innenentwicklung vor Außenentwicklung (II. 3.2, Seite 6 der Anlage) müssen künftig zum Nachweis, dass Potentiale der Innenentwicklung nicht zur Verfügung stehen, Strategien für die Aktivierung der Innenentwicklungspotentiale entwickelt und umgesetzt werden und die Bemühungen erfolglos geblieben seien. Das ergibt sich aus der Begründung. Es ist nicht absehbar, welche Strategien zusätzlich zum bisher schon geforderten kommunalen Flächenmanagement gemeint sind. Der Regionalplan München stellt z. B. darauf ab, dass bei der Siedlungsentwicklung die Möglichkeiten der Innenentwicklung, d. h. Flächen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile und die im Flächennutzungsplan dargestellten Flächen, vorrangig zu nutzen sind. Eine darüber hinaus gehende Entwicklung ist nur zulässig, wenn auf diese Potentiale nicht zugegriffen werden kann (vgl. Regionalplan München, B II Z 4.1).

Flächen im Flächennutzungsplan sollten generell von weiteren Zwängen ausgenommen sein. Denn diese Flächen sind bereits nach einer Überprüfung vom Freistaat Bayern für die zukünftige Siedlungsentwicklung einer Gemeinde genehmigt worden. 

  • Im Abschnitt II. 3.3 Anbindegebot (Seite 7 der Anlage) fallen drei Ausnahmen vom Anbindegebot weg: für Gewerbe- oder Industriegebiete an Autobahnanschlussstellen, für interkommunal geplante Gewerbe- oder Industriegebiete, sowie für überörtlich bedeutsame Freizeitanlagen. Außerdem sollen Logistikbetriebe nur noch dann nicht angebunden sein müssen, wenn das Orts- und Landschaftsbild nicht wesentlich beeinflusst wird.
Vertrauensschutz gibt es bis zum 31.12.2028 für diese Ausnahmen vom Anbindegebot bei Bebauungsplänen, deren Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB vor dem 14.12.2021 gefasst wurde (= Tag des Ministerratsbeschlusses), siehe § 3a der Verordnung zur Änderung der Verordnung über das LEP Bayern. 

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Aufstellung des Bebauungsplanes "Wald- und Naturfriedhof" der Gemeinde Greifenberg, Beteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB
Die Forstgut Greifenberg GbR beabsichtigt, auf dem Gemeindegebiet Greifenberg einen Naturfriedhof einzurichten, der dann von der Gemeinde betrieben werden soll. Aufgrund der Außenbereichslage erfordert die Planung die Aufstellung eines Bebauungsplanes.

Die Belange der Gemeinde Türkenfeld sind nicht berührt, daher werden keine Anregungen oder Bedenken vorgebracht. 

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BV Rückbau Nebengebäude und Anbei einer Werkstatt sowie Neubau einer Garage, Grabungsarbeiten bis max. 1,50 m unter GOK für Streifenfundamente, „Kapellenstraße 7, 7a“, Pleitmannswang, Bauantrag wurde im Gemeinderat behandelt, Einvernehmen zur beantragten Grabungserlaubnis wurde auf dem Verwaltungsweg erteilt. 

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Umbau und Erweiterung eines Einfamilienhauses mit zwei integrierten Verkaufsflächen auf dem Grundstück „Bahnhofstraße 9“, Fl. Nr. 118/2 Gemarkung Türkenfeld
Der Bauantrag wurde vom Gemeinderat am 28.07.2021 behandelt und das Einvernehmen wurde erteilt. Nach Rücksprache mit dem Landratsamt erfolgte eine Umplanung, welche sich auf die Dachterrasse über dem Garagenbau bezieht. Das gemeindliche Einvernehmen wurde auf dem Verwaltungsweg erteilt, nachdem die Dimensionierung nun kleiner als im urspr. Antrag ist. 

Datenstand vom 25.04.2022 11:19 Uhr