Bauleitplanung; Aufhebung der Ortsabrundungssatzung betreffend Fl. Nr. 718/1 und TF aus Fl. Nr. 718, Nähe Moorenweiser Straße; Abwägung der Stellungnahmen im Verfahren nach § 4 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 20.07.2022

Beratungsreihenfolge

Pressetaugliche Texte

Auf Grund des Entwurfes, den der Gemeinderat in der Sitzung vom 30.03.2022 gebilligt hat, wurde die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange durchgeführt. 
Städtebauliche Satzungen nach § 34 (4) BauGB sind keine Bauleitpläne. Die Vorschriften aus den §§ 1-4 BauGB gelten nur, soweit mit § 34 (6) BauGB ausdrücklich bestimmt. Letzterer bezieht sich explizit aber nur auf die Aufstellung.
Die Vorgaben des § 1 (8) BauGB für die analoge Anwendung der Aufstellungsvorschriften auf die Aufhebung gelten für Bauleitpläne, nicht aber für Satzungen nach § 34 BauGB.
Somit unterliegt die Aufhebung einer Satzung nach § 34 BauGB nur den Verfahrensvorschriften des Landesrechts (also den allg. Anforderungen an kommunale Satzungen). Die Satzung zur Aufhebung einer städtebaulichen Satzung könnte demnach ohne Verfahren beschlossen und bekannt gemacht werden. 
Da die Aufhebung der bestehenden Ortsabrundungssatzung aber in Rechte Dritter eingreifen könnte, wird im vorliegenden Fall eine Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach den Maßstäben des § 34 (6) durchgeführt (also Gelegenheit zur Stellungnahme für betroffene Öffentlichkeit und Behörden gegeben). 

Der Öffentlichkeit und den Trägern öffentlicher Belange wurde daher im Verfahren in Anlehnung an § 34 Abs. 6 BauGB in der Zeit vom 27.04.2022 bis 27.05.2022 die Möglichkeit für Äußerungen gegeben. 
Von den 50 Trägern öffentlicher Belange gingen insgesamt 13 Stellungnahmen ein. 

Bischöfliche Finanzkammer, Augsburg
23.05.2022
Keine Anregungen
Handwerksammer für München und Oberbayern
27.05.2022
Einvernehmen
Bundeswehr
21.04.2022
Keine Einwände
Regierung von Oberbayern
28.04.2022
Keine Einwände
IHK für München und Oberbayern
04.05.2022
Einverständnis
Telefonica
20.05.2022
Keine Bedenken
Bayernets
28.04.2022
Keine Einwände
Gemeinde Eresing
05.05.2022
Keine Bedenken und Anregungen
WWA München 
26.04.2022
Keine Äußerung
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
09.05.2022
HINWEIS
Landratsamt FFB
25.05.2022
Keine Anregungen und Bedenken 
Regionaler Planungsverband
02.05.2022
Keine Bedenken
Eisenbahn Bundesamt
25.05.2022
Keine Bedenken 


FAZIT: Alle Antworten/ Rückmeldungen formulieren keine Einwände, Bedenken oder Anregungen. 

Lediglich ein Hinweis auf die bodendenkmalpflegerischen Belange ist enthalten – siehe Auszug:

„Wir weisen darauf hin, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG unterliegen. 
Art. 8 Abs. 1 BayDSchG: 
Wer Bodendenkmäler auffindet ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. …..“

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt den Hinweis bzgl. etwaigen Bodendenkmälern zur Kenntnis. 
Der Hinweis wird in die Aufhebungssatzung aufgenommen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 22.07.2022 07:48 Uhr