Das 1.009 m² große Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich gem. § 34 BauGB. Derzeit ist es mit einem Altbestand bebaut.
Es ist geplant zwei Doppelhäuser [=insgesamt 4 Doppelhaushälfte (aneinandergereiht) zu errichten].
Der gesamte Baukörper hat eine Fläche von 20,00 m x 10,00 m.
Das Mansardengibeldach hat eine Firsthöhe von 9,160 m und eine Wandhöhe von 6,03 m. Die Dachneigung beträgt 69° und 12°. Es sind 8 Stellplätze geplant.
Die Grundfläche beträgt 203 m² (GRZ 0,201= GRZ 1), die Geschossfläche 573,76 m² (GFZ 0,569).
Die Abstandflächen liegen auf dem eigenen Grundstück.
Bereits in der Sitzung vom 09.12.2020 wurde ein Bauantrag für das Grundstück behandelt (TOP Neubau eines Einfamilienhauses, Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 6 Wohneinheiten und Neubau einer Tiefgarage => vom Bauherren dann zurückgezogen).
In der Sitzung vom 15. September 2021 wurde ein Bauantrag für die Errichtung von zwei Doppelhäusern mit vier Garagen und vier Stellplätzen auf dem Grundstück behandelt.
Das gemeindliche Einvernehmen wurde mit 8:7 erteilt. Nach eingehender Prüfung hat das Landratsamt das am 15. September 2021 vorgestellte Vorhaben aus folgenden Gründen abgelehnt:
- Das Vorhaben überschreitet mit der Dreigeschossigkeit (Firsthöhe 9,151 m) das Maß der baulichen Nutzung der Umgebungsbebauung, die mit Gebäuden mit maximal zwei Geschossen plus Dachgeschoss geprägt ist.
- Die Situierung der Gebäude auf dem Grundstück, hier wurde die faktische Baugrenze Richtung Osten maßgeblich überschritten. Dies wurde bei der vorliegenden Planung geändert.
Aus Sicht der Verwaltung ist auch der heute vorgelegte Antrag vermutlich nicht geeignet, nach entsprechender Prüfung durch das Landratsamt genehmigt zu werden. Die Gründe: Eine nach wie vor stark ausgeprägte Firsthöhe und die damit de facto entstehende Dreigeschossigkeit.
Die Entscheidungskompetenz hierüber liegt – wie geschrieben – beim Landratsamt.