Richtlinie der Gemeinde Türkenfeld für die Vergabe von preisvergünstigtem Bauland zur Deckung des örtlichen Wohnbedarfs / hier: Fortschreibung des Beschlusses aufgrund allg. Lohn- und Preissteigerungen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 09.04.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 21.06.2023 ö 3
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 09.04.2025 ö beschließend 4

Pressetaugliche Texte

Wie dem Gemeinderat bekannt, wurde das insb. in Deutschland häufig angewandte Konstrukt „Einheimischenmodell“ nach entsprechenden Bedenken seitens der Europäischen Kommission zwischenzeitlich auf rechtssichere Beine gestellt. Details zu den zwischen Deutschland und den EU-Verantwortlichen vereinbarten Eckpunkten sind online abrufbar (siehe https://www.stmb.bayern.de/buw/staedtebau/einheimischenmodell/index.php).

Eine Fortschreibung des im Juni 2023 gefassten Beschlusses ist nach Meinung der Verwaltung notwendig, weil sich – in Folge der Inflationsentwicklung – Löhne und Gehälter seither erhöht haben und auch der allg. Preisindex gestiegen ist. 


Folgende Parameter (i. S. Stellschrauben) sollten angepasst werden: 

Stellschraube 1 (zu Punkt 1.5. aus dem Kriterien-Katalog, Schreiben des Ministeriums – siehe https://www.stmb.bayern.de/assets/stmi/buw/staedtebau/21_leitlinien-einheimischenmodell-anwendungshinweis_20210512.pdf)  – EINKÜNFTE der Antragsteller
Lt. Statistischem Bundesamt (vgl. sog. „Reallohn-Index“) sind die Real-Löhne seit 2023 um 11,4% gestiegen. Weitere Steigerungen sind im Hinblick auf div. laufende Tarifrunden im Jahr 2025 zu erwarten. Lt. Mitteilung des Ministeriums können die bis zum Zeitpunkt der Vergabe erwartbaren Steigerungen bereits jetzt mit eingepreist werden. Insofern schlägt die Verwaltung vor, die Maximalbeträge bzgl. der Einkünfte um 15% anzuheben.
Folglich soll fortan – gerundet! – gelten:
(…) 1.5 Die Einkünfte des Antragstellers zuzüglich der Einkünfte seines Ehegatten oder Lebenspartners dürfen 155.000,00 EUR (bei unverheirateten oder nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Einzelpersonen 77.500,00 EUR) nicht übersteigen. Je kindergeldberechtigtem Kind erhöht sich diese Obergrenze um einen Betrag in Höhe von 8.000,00 EUR.

Bisher gilt:
(…) 1.5 Die Einkünfte des Antragstellers zuzüglich der Einkünfte seines Ehegatten oder Lebenspartners dürfen 135.000,00 EUR (bei unverheirateten oder nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Einzelpersonen 67.500,00 EUR) nicht übersteigen. Je kindergeldberechtigtem Kind erhöht sich diese Obergrenze um einen Betrag in Höhe von 7.000,00 EUR. 


Stellschraube 2 (zu Punkt 1.6 aus dem Kriterienkatalog) – VERMÖGEN der Antragsteller
Beispiel: Bei einem angenommenen Brutto-Verkehrswert von 1.050 EUR je m² (aktueller Bodenrichtwert) und einem 300m² großen Grundstück für eine Doppelhaushälfte darf das Vermögen der Antragsteller 315.000 EUR nicht übersteigen. Betrachtet man nun die Entwicklung der Baukosten und Baunebenkosten in den letzten Jahren, entspricht der aus dem Bodenrichtwert abgeleitete Wert (= Vermögens-Höchstgrenze) vermutlich in vielen Fällen nur knapp dem standardmäßig geforderten Eigenkapital von 30% i. R. einer regulären Baufinanzierung. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, schlägt die Verwaltung vor, eine gleitende Regelung zu definieren. Diese könnte wie folgt lauten:



Darüber hinaus empfiehlt die Verwaltung, den nachfolgenden genannten Passus 2.2.3 bei der Punktevergabe im Sinne der Prozess-Vereinfachung und Anpassung an die Realitäten zu streichen.
Begründung: Die in der Vergangenheit getroffene Annahme, dass Personen mit einem möglichst niedrigen Einkommen eine möglichst hohe (Zusatz)-Punktzahl bei der Bewerbung erhalten sollen, passt nicht mehr in die Realität. Die Höhe der zu erwartenden Bau- bzw. Erwerbskosten allein bedingt schon ein gewisses Einkommen. In Verbindung mit den weiteren geltenden Bewertungskriterien (Einkommen, Familienstand, Vermögen, …) erscheint dieses Zusatzkriterium verzerrend und weckt falsche Erwartungen. 


Ebenfalls gestrichen werden soll der Passus 2.2.5:

Stattdessen empfiehlt die Verwaltung, den nachfolgenden Passus 2.2.4 großzügiger zu fassen. So ist sichergestellt, dass den sich ändernden Lebens-Biografien Rechnung getragen wird. Bisher waren die Punkte 2.2.5 und 2.2.4 im Gesamtkontext zu sehen und wurden gemeinschaftlich mit max. 90 Punkten bewertet. 




Zuletzt schlägt die Verwaltung vor, einen konkretisierenden Passus bzgl. der Gültigkeit der Richtlinie i. B. auf Geschosswohnungsbau (vgl. z. B. Projekt Dorfanger) aufzunehmen:

   
Die Verwaltung empfiehlt darüber hinaus, alle bisher im Gemeindegebiet in ähnlichem/ gleichem Kontext geltenden Richtlinien außer Kraft zu setzen. 



Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat verabschiedet die Richtlinie wie vorgelegt und unter Berücksichtigung der in der Sitzung beschlossenen Anpassungen. Alle bisher im Gemeindegebiet geltenden Richtlinien in ähnlichem/ gleichen Kontext werden außer Kraft gesetzt für zukünftige Vergabe-Runden. 

Beschluss

Der Gemeinderat verabschiedet die Richtlinie wie vorgelegt und unter Berücksichtigung der in der Sitzung beschlossenen Anpassungen. Alle bisher im Gemeindegebiet geltenden Richtlinien in ähnlichem/ gleichen Kontext werden außer Kraft gesetzt für zukünftige Vergabe-Runden. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 10.04.2025 16:08 Uhr