Auf dem 1.153 m² großen Grundstück ist die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 6 Wohneinheiten und 13 Stellplätzen geplant. Das Grundstück ist dem unbeplanten Innenbereich gem. § 34 BauGB zuzuordnen.
Der Baukörper hat eine Grundfläche von 15,95 m x 12,30 m. Die geplante Wandhöhe beträgt 6,16 m. Das Satteldach soll eine Dachneigung von 35° haben. Die Firsthöhe liegt bei 10,47 m.
Die Grundfläche des Vorhabens beträgt 234,78 m². Die Grundfläche II welche Zufahrten usw. beinhaltet beträgt 617,52 m².
Geplant sind 4 WE mit je 77,12 m² Wohnfläche und 2 WE mit je 48,35 m² Wohnfläche.
Dafür werden 13 offene Stellplätze nachgewiesen.
In der Sitzung vom 07. August 2019 wurde ein Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines 6-Familienhauses behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen wurde erteilt. Die beiden Varianten, die geplant wurden (Variante A – 6 Wohneinheiten mit 6 Einzelgaragen und 4 PKW-Stellplätzen / Variante B – 6 Wohneinheiten mit 6 Einzelgaragen und 7 PKW-Stellplätzen) wurden vom Landratsamt als nicht genehmigungsfähig beurteilt. Begründet wurde dies damit, dass die Grundstücksfläche die überbaut werden soll sich nicht in die umliegende Bebauung einfügt. Auch die geplanten Garagen auf der Ost-Seite des Grundstücks hätten zu bodenrechtlichen Spannungen führen können.
In der vorliegenden Planung zum Antrag auf Baugenehmigung wurde von einem Garagenhof auf der Ost-Seite des Grundstücks Abstand genommen. Der Baukörper wurde verkleinert.
Ob die Lage der Stellplätze im östlichen Teil des Grundstücks genehmigungsfähig ist, wird das Landratsamt prüfen. Eine abschließende Beurteilung durch das Landratsamt ob das Vorhaben sich nun einfügt konnte noch nicht getroffen werden.