Antrag auf Aufstellung einer Außenbereichssatzung für das Grundstück "Birkenweg 7" Fl. Nr. 1929/1 Gemarkung Türkenfeld


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 23.09.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 07.08.2019 ö 4
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 23.09.2020 ö 4
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 20.01.2021 ö beschließend 10

Pressetaugliche Texte

Der Antragsteller beantragt die Aufstellung einer Außenbereichs-Satzung für das Grundstück „Birkenweg 7“ – Fl. Nr. 1929/1 (Gemarkung Türkenfeld).


Das Grundstück hat eine Größe von 2.672 m² und ist heute mit (ehem.) gewerblichen Gebäuden sowie einem Wohngebäude bebaut. Alle Bauten auf dem Grundstück können im Status quo als baufälligen eingestuft werden.
Zur Historie:
1.        Der erste Antrag zur Aufstellung einer Außenbereichssatzung wurde mit Schreiben vom 03.07.2019 gestellt und in der Gemeinderatssitzung vom 07. August 2019 behandelt (Votum: Ablehnung). Hauptgrund für die Ablehnung war die angestrebte Dichte der Bebauung.  
2.        In der Gemeinderatssitzung vom 04. Dezember 2019 wurde der Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Einfamilienhauses behandelt. Beantragt wurde zum damaligen Zeitpunkt „nur“ noch der Neubau eines Einfamilienhauses sowie entsprechender Nebengebäude (Schuppen, Garage). Der Gemeinderat hat diesem Antrag einstimmig zugestimmt. Mit Schreiben vom 12.03.2020 teilte das Landratsamt dem Bauwerber mit, dass der Antrag nicht genehmigungsfähig ist.

Im Rahmen eines Ortstermins Anfang September (Teilnehmer: Staffler, Wagner, Well, Filgertshofer) erläuterte der Bauwerber im Beisein seines Rechtsvertreters sowie Planers das nun angefragte Bauvorhaben. Der Bauwerber versicherte den Anwesenden, dass – wie schon im Bauantrag vom 04.12.2019 – dargelegt – lediglich der Neubau eines Einfamilienhauses sowie entsprechender Nebengebäude (Garage, Schuppen) geplant ist. Gleichzeitig hegt er die Absicht, sämtliche anderen auf dem Grundstück befindlichen Gebäude abzureißen.
Legitimiert werden kann das Vorhaben - auch nach Abstimmung mit den übergeordneten Stellen – vsl. im Rahmen einer Außenbereichs-Satzung, die alle im Umgriff der Fläche („Moos“) angesiedelten Gebäude einschließt. Der Bauwerber hat der Gemeinde versichert, dass sämtliche anfallenden Planungskosten seinerseits getragen werden; er ist bereit, dies durch einen entsprechenden städtebaulichen Vertrag zu untermauern (siehe Beschlussvorschlag sowie Entwurf eines entsprechenden Vertrags).

Eine über den Status-quo hinausgehende Erschließungspflicht im Falle neuer Bauten zu Lasten der Gemeinde i. B. auf Abwasser, etc. besteht nicht.

Hintergrund-Information:
Rechtliche Voraussetzung zur Aufstellung einer Außenbereichssatzung § 35 Abs. 6 BauGB:
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
1. sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2. die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt der Aufstellung einer Außenbereichssatzung gemäß § 35 Abs. 6 BauGB für das Flurstück Nr. 1929/1 sowie der umliegenden bebauten Grundstücke (Gemarkung Türkenfeld) zu. Zielsetzung bzgl. Flurstück Nr. 1929/1 ist der Abbruch aller vorhandenen Gebäude und die Neuerrichtung eines einzelnen Wohngebäudes.

Die Verwaltung wird beauftragt, mit dem Antragsteller einen städtebaulichen Vertrag abzuschließen, der die Übernahme sämtlicher entstehender (Planungs)-Kosten durch den Antragsteller festschreibt. Gleichzeitig wird die Verwaltung beauftragt, einen sachkundigen und mit dem Ortsgebiet vertrauten Planer mit der Durchführung der notwendigen Arbeiten zu beauftragen.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Datenstand vom 19.10.2020 10:51 Uhr