Bauantrag; Neubau von vier Reihenhäusern mit 8 PKW Stellplätzen auf dem Grundstück "St.-Ottilien-Straße 13", Fl. Nr. 1394/4 Gemarkung Türkenfeld


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 23.11.2022

Beratungsreihenfolge

Pressetaugliche Texte

Das 1.009 m² große Grundstück liegt im ungeplanten Innenbereich gem. § 34 BauGB. Derzeit ist es mit einem Altbestand bebaut. 


Es ist geplant, vier Reihenhäuser zu errichten. Der Baukörper hat eine Grundfläche von 20,00 m x 10,00 m. die Wandhöhe beträgt 5,54 m.
Das Gebäude mit mit E+1 geplant. Desweiteren soll ein DG errichtet werden. Die Gesamthöhe des Gebäudes liegt bei 9,237 m. 
Zum Vohaben sind 8 Stellplätze geplant. 
Die Abstandslfächen kommen auf dem Baugrundstück zu liegen. 


In der Sitzung vom 20. Juli 2022 wurde ein Bauantrag für dieses Grundstück behandelt. Das geplante Gebäude hatte eine Firsthöhe von 9,160 m. Vom Landratsamt wurde mitgeteilt, dass das Vorhaben mit der Dreigeschossigkeit das Maß der baulichen Nutzung der Umgebungsbebauung überschreitet. Diese bestünde aus maximal zwei Geschossen plus Dachgeschoss. 
Auch wurde die Bautiefe aufgegriffen. Die Umgebungsbebauung ragt von der Straßenbegrenzungslinie maximal 26 m tief ins Baugrundstück. Die geplante Bebauung ragte 35 m tief ins Baugrundstück. Auch der nun vorliegende Bauantrag ragt mit Stellplätzen wieder 35 m in das Grundstück hinein. Der Bauantrag aus Juli 2022 wurde schließlich zurückgenommen. 

Aus Sicht der Verwaltung ist das Bauvorhaben aus den o.g. Gründen nicht genehmigungsfähig. Dies überprüft allerdings das Landratsamt im Baugenehmigungsverfahren. 


Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat hat den Bauantrag zur Errichtung von vier Reihenhäusern auf dem Grundstück „St.-Ottilien-Straße 13“, Fl. Nr. 1394/4 Gemarkung Türkenfeld nach Art. 65 BayBO behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt. 

Beschluss

Der Gemeinderat hat den Bauantrag zur Errichtung von vier Reihenhäusern auf dem Grundstück „St.-Ottilien-Straße 13“, Fl. Nr. 1394/4 Gemarkung Türkenfeld nach Art. 65 BayBO behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 7

Datenstand vom 22.12.2022 16:10 Uhr