Neukalkulation der Gebühren für Wasser / hier: Vorstellung der Kalkulationsergebnisse sowie Beschlussfassung über die präferierte Variante inkl. notwendiger Satzungsbeschlüsse


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 17.07.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 17.07.2024 ö beschließend 11

Pressetaugliche Texte

Wie dem Gemeinderat Anfang des Jahres 2024 mitgeteilt, ist eine Neukalkulation der Wassergebühren zum 01.01.2025 notwendig. Die Notwendigkeit ergibt sich aus dem Ablauf des aktuellen Kalkulationszeitraums.  Durchgeführt wurde die Neukalkulation in den letzten Monaten von einer externen Fachkraft in Zusammenarbeit mit der Kämmerin. 


Warum ist die Neukalkulation notwendig? | Welche gesetzlichen Vorgaben sind zu beachten?
Gesetzlich ist die Gemeinde dazu verpflichtet, Wasser und Abwasser „kostendeckend“ anzubieten. Das heißt, dass mit WASSER und ABWASSER grundsätzlich kein Gewinn für den Gemeinde-Säckel erwirtschaftet werden darf. Ebenfalls darf dauerhaft kein Verlust entstehen. 


Wie haben sich die Kosten entwickelt?
Festzuhalten ist, dass die Kosten im Bereich WASSER in den letzten Jahren signifikant gestiegen sind.
Immens gestiegen seit der letzten Gebührenanpassung im Jahr 2021 sind die Kosten für Energie und Personal. Parallel schlägt die steigende Zahl an Rohrbrüchen direkt auf die Gebühren-Höhe durch. Die Kosten für die Betriebsführung (= 24-Stunden-Support) durch die Stadtwerke FFB sind ebenfalls in den letzten Jahren stark gestiegen. 
Zum Thema „Sanierungsmaßnahmen“ ist festzuhalten, dass die notwendigen Leitungsaustausch-Maßnahmen wie bspw. im Zuge des Ausbaus der Bahnhofstraße sich ebenfalls auf die Wassergebühr auswirken. Im Kalkulationszeitraum sind (zeitanteilig) weitere Sanierungsmaßnahmen im Wert von mind. ~ 750 TEUR beschlossen (wirken größtenteils auf den Verwaltungshaushalt, vgl. Projekt „Bahnhofstraße II“). 

Konnte in den Jahren nach der letzten Gebührenanpassung noch Defizite aus den Vorjahren aufgeholt werden, so hat sich dieser Trend aufgrund stark steigender Kosten wieder umgekehrt. Nachdem, wie geschildert, das Pendel von „Defizite-werden-aufgeholt“ in „Defizite-werden-wieder-produziert“ umgeschlagen ist, ist formal eine Abschreibung aufgetretener Verluste aus der Vergangenheit per GR-Beschluss notwendig (=> es konnten aufgrund der in der laufenden Periode massiv gestiegenen laufenden Kosten u. A. nicht alle Defizite aus der Vor-Periode aufgeholt werden). Diese unwiederbringlichen Verluste sind abzuschreiben und die Verwaltung schlägt vor, deren Deckung aus der allg. Rücklage zu beschließen (=> keine Auswirkungen auf den Cashflow der Gemeinde, nachdem bereits in der Vergangenheit entstanden). 


Was hat die Neukalkulation der Gebühren für die Jahre 2025, 2026, 2027 und ggf. 2028 ergeben? 
Grundsätzlich schlägt die Verwaltung vor, den bestehenden Erhöhungsbedarf zu einem prozentual größeren Teil über eine Anpassung der Hausanschluss-Grundgebühr und zu einem kleineren Teil über eine reine (Verbrauchs)-Gebührenanpassung abzubilden. Der Grund: Es steigen bzw. sind gestiegen primär die Kosten für die reine Vorhaltung der Wasserversorgung (= sog. Grundlast). Folglich vertritt die Verwaltung die Auffassung, dass idealerweise auch ALLE angeschlossenen Haushalte einen Beitrag in Form einer steigenden Grundgebühr für das Vorhalten der Wasserversorgung generell leisten sollten. Die Quervergleiche der letzten Jahre zeigen, dass die Bevölkerung bereits sehr bemüht ist, den reinen Wasserverbrauch zu senken bzw. konstant zu halten. Das ist erfreulich! Trotzdem steigen die Kosten des Gesamtsystems „Wasserversorgung“ kontinuierlich spürbar. Dieser Entwicklung soll und muss durch die Anpassung der Grundgebühren begegnet werden. 

WICHTIG: Auch die Sanierungsmaßnahmen der Wasserleitungen im Rahmen der Maßnahme „Bahnhofstraße II“ sind kostenseitig größtenteils im Verwaltungshaushalt abzubilden (Volumen: ~ 750 TEUR). Der Grund: Nur, wenn neue Leitungen gelegt werden, die sich z. B. von Leitungsquerschnitt her spürbar vom Status quo unterscheiden, darf der Vermögenshaushalt als Finanzierungsquelle herangezogen werden (damit greift eine längere Abschreibungsfrist, die dann in gemilderter Form auf die Gebühren durchschlägt). 

Um dennoch einen Entscheidungsspielraum zu eröffnen, hat die Gemeindeverwaltung gemeinsam mit der sie beratenden Fachstelle zwei Varianten erarbeitet. 

Dem Gemeinderat werden zwei Varianten zur Abstimmung vorgelegt:

Variante 1 – Kalkulationszeitraum vier Jahre, dann. u. a. mit vollem Durchschlag der Sanierungsmaßnahmen „Bahnhofstraße“ 
Alle für die Kalkulation relevanten Parameter inkl. des geschätzten nahezu KOMPLETTEN Sanierungsvolumens für den Bauabschnitt „Bahnhofstraße II“ werden in der nächsten regulären Kalkulationsperiode abgebildet. Das heißt, dass auch sämtliche erwarteten Kosten voll durschlagen. Der Nachteil dabei: Die Gebühren steigen spürbar. Der Vorteil: Die aktuellen Sanierungsmaßnahmen sind dann „ab-gefrühstückt“ und wirken sich nicht auf die Folgeperioden aus. 

Es ergäbe sich damit folgendes Bild für die Gebührenentwicklung:
Neue verbrauchsabhängige Gebühr ab 01.01.2025 => 3,35  €/ m³ zzgl. 7% MWST 
(bisher 2,29 €/ m³)

Neue Hausanschluss-Grundgebühr (Steigerung hochgerechnet vom Leitungs-Schnitt), bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss (Q3) bzw. Nenndurchfluss (Qn):
Kat. 1 ab 01.01.2025 => 95  € zzgl. 7% MWST (bisher 26 €) | betrifft 1190 Abnehmer
Kat. 2 ab 01.01.2025 => 190  € zzgl. 7% MWST (bisher 40 €) | betrifft 8 Abnehmer
Kat. 3 ab 01.01.2025 => 380  € zzgl. 7% MWST (bisher 53 €) | betrifft 2 Abnehmer
Kat. 4 ab 01.01.2025 => 760  € zzgl. 7% MWST (bisher 80 €) | betrifft 2 Abnehmer

Für einen Durchschnittshaushalt ergeben sich in dieser Variante Mehrkosten i. H. v. 201,50 EUR zzgl. 7% MWST pro Jahr (= monatlich + 16,80 EUR).  
(angenommener Durchschnittsverbrauch p. a. 125 m² | ~ 1.200 Anschlüsse)


Variante 2 – Kalkulationszeitraum drei Jahre mit nur anteiligem Durchschlag der anstehenden Sanierungsmaßnahme „Bahnhofstraße“ (=> VORSCHLAG DER VERWALTUNG)
Alle für die Kalkulation relevanten Parameter werden in einer bewusst verkürzten Kalkulationsperiode abgebildet. Die Annahme: Die Schlussrechnung für die Maßnahme „Bahnhofstraße II“ liegt erst zum Ende bzw. nach Abschluss der verkürzten Periode vor. Dann kann final entschieden werden, welcher (weitaus größere Anteil) im Verwaltungshaushalt abgebildet wird und ob anteilig auch Vermögenshaushalt-relevante Kosten angefallen sind. Diese (rechtlich zulässige) Variante hätte den Vorteil, dass der immense zusätzliche Kostenblock (~ 750 TEUR) erst über einen längeren Zeitraum auf die Gebühren durchschlägt. Dadurch würde ein entsprechender Glättungseffekt einsetzen, der auch die Kalkulationsperiode ab dem Jahr 2028 einschließt. Der Nachteil dabei: Bereits nach drei Jahren müssten die Gebühren neu kalkuliert werden (= Kalkulation im Jahr 2027; Wirksam-Werden dann ab 01.01.2028) und – schwerer wiegend – wenn in der Zwischenzeit weitere größere und insb. auf den Vermögenshaushalt wirkende Ereignisse / Projekte eintreten, strahlen diese wiederum auf die Folgeperiode voll durch. 

Neue verbrauchsabhängige Gebühr ab 01.01.2025 in dieser Variante => 2,88  €/ m³ zzgl. 7% MWST (bisher 2,29 €/ m³)

Neue Hausanschluss-Grundgebühr (Steigerung hochgerechnet vom Leitungs-Schnitt), bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss (Q3) bzw. Nenndurchfluss (Qn)::
Kat. 1 ab 01.01.2025 => 95  € zzgl. 7% MWST (bisher 26 €) | betrifft 1190 Abnehmer
Kat. 2 ab 01.01.2025 => 190  € zzgl. 7% MWST (bisher 40 €) | betrifft 8 Abnehmer
Kat. 3 ab 01.01.2025 => 380  € zzgl. 7% MWST (bisher 53 €) | betrifft 2 Abnehmer
Kat. 4 ab 01.01.2025 => 760  € zzgl. 7% MWST (bisher 80 €) | betrifft 2 Abnehmer

Für einen Durchschnittshaushalt ergeben sich in dieser Variante Mehrkosten i. H. v. 142,75 EUR zzgl. 7% MWST pro Jahr (= monatlich + 11,90 EUR)
(angenommener Durchschnittsverbrauch p. a. 125 m² | ~ 1.200 Anschlüsse)


Was machen andere Kommunen?
Wie der Presse zu entnehmen ist, sind ähnliche Erhöhung in nahezu allen Kommunen zu beobachten. So wurde z. B. die Grundgebühr in Kottgeisering auf über 100 EUR je Hausanschluss angehoben. Tendenziell ist zu beobachten, dass die Wasser- und Abwassergebühren in größeren Zweckverbänden, etc. günstiger sind als in deutlich kleineren Einheiten, wie bspw. den Strukturen in denen wir uns bewegen (sowohl die Wasser- wie auch die Abwasserversorgung betreffend). Der Grund ist simpel: In größeren Einheiten können Fix-Kosten durch deutlich mehr Gebührenzahler bzw. Aufkommens-Voluminas geteilt werden. Der Anschluss Türkenfelds an andere Strukturen wurde in den vergangenen Jahrzehnten mehrfach geprüft und erscheint aus vielerlei Gründen nicht sinnvoll oder machbar. 


Ab wann gelten die neuen Gebühren?
Entsprechende Gemeinderatsbeschlüsse vorausgesetzt, gelten die neuen Gebührensätze ab 01.01.2025. Zur Umsetzung der Gebührenanpassung ist ein Satzungsbeschluss notwendig, der in der Beschlussempfehlung entsprechend formuliert ist. 


Besteht für den Gemeinderat ein politischer Gestaltungsspielraum bei der Preisfestsetzung?
Der „politische Gestaltungsspielraum“ bei den Kalkulationen ist minimal, weil eine gesetzliche Pflicht zur Kostendeckung besteht und wir im Umkehrschluss mögliche Überschüsse mit der nächsten Kalkulation (identisch zu den Müllgebühren, …) automatisch an die Gebührenzahler zurückerstatten müssten (bzw. die Gebühren dann umso mehr sinken würden). Durch den Gemeinderat minimal steuerbar ist der Zeitpunkt aufschiebbarer Maßnahmen. 
Die Verwaltung betrachtet den bestehenden Gestaltungsspielraum durch die Anwendung des 3jährigen Kalkulationszeitraums als ausgereizt. 

***

Nachrichtlich: Bisher verwendete Kategorisierung bzgl. der Grundgebühr; in der Nomenklatur dieses Sachvortrags wird aus Gründen der Einheitlichkeit von Wasserzählern der Kategorien 1 bis 4 gesprochen. Gemeint sind damit jeweils beide in der Satzung genannten Zählerarten.  


Haushaltsrechtliche Auswirkungen:
Steigende Einnahmen; hierdurch schrittweise Ausgleich der in den letzten Jahren aufgrund der Preisentwicklung (wieder) entstandenen Defizite, Gegenfinanzierung des laufenden Betriebs und Bedienung der gesetzlich vorgeschriebenen Abschreibungen, etc. 


Beschlussvorschlag:

Beschluss 1 | Grundsatzentscheidung bzgl. der mehrheitlich favorisierten Variante
Der Gemeinderat beschließt eine Anpassung der Gebühren wie von der Verwaltung vorgeschlagen (= sog. „Variante 1“)


Beschluss 2 | Satzungsbeschluss 
Der Gemeinderat beschließt die Satzung der Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS/WAS). 

Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung
zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Türkenfeld
BGS-WAS
Vom 17.07.2024

Auf Grund von Art. 5 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juni 2024 (GVBl S. 98) erlässt die Gemeinde Türkenfeld folgende 


S a t z u n g

§ 1

(1) § 9a Abs. 2 erhält folgende neue Fassung:

„Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss (Q3)
bis        4,0 m³ / h        95,00 € / Jahr
bis        10,0 m³ / h        190,00 € / Jahr
bis        16,0 m³ / h        380,00 € / Jahr
über        16,0 m³ / h        760,00 € / Jahr“

(2) § 9a Abs. 3 erhält folgende neue Fassung:

„Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Nenndurchfluss (Qn)
bis        2,5 m³ / h        95,00 € / Jahr
bis        6,0 m³ / h        190,00 € / Jahr
bis        10,0 m³ / h        380,00 € / Jahr
über        10,0 m³ / h        760,00 € / Jahr“


§ 2

§ 10 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende neue Fassung:

„Die Gebühr beträgt 3,35 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.“


§ 3

Die Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft



Türkenfeld, den 



Emanuel Staffler
Erster Bürgermeister



Beschluss 3 | Abschreibung unwiederbringlicher Verluste und Bedienung dieser aus der allg. Rücklage
Der Gemeinderat beschließt, unwiederbringliche Verluste in Höhe von 156.755,65 €  abzuschreiben und diese aus der allg. Rücklage zu decken. 

Beschluss 1

Beschluss 1 | Grundsatzentscheidung bzgl. der mehrheitlich favorisierten Variante
Der Gemeinderat beschließt eine Anpassung der Gebühren wie von der Verwaltung vorgeschlagen (= sog. „Variante 1“)

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 1

Beschluss 2

Beschluss 2 | Satzungsbeschluss 
Der Gemeinderat beschließt die Satzung der Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS/WAS). 

Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung
zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Türkenfeld
BGS-WAS
Vom 17.07.2024

Auf Grund von Art. 5 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juni 2024 (GVBl S. 98) erlässt die Gemeinde Türkenfeld folgende 


S a t z u n g

§ 1

(1) § 9a Abs. 2 erhält folgende neue Fassung:

„Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss (Q3)
bis        4,0 m³ / h        95,00 € / Jahr
bis        10,0 m³ / h        190,00 € / Jahr
bis        16,0 m³ / h        380,00 € / Jahr
über        16,0 m³ / h        760,00 € / Jahr“

(2) § 9a Abs. 3 erhält folgende neue Fassung:

„Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Nenndurchfluss (Qn)
bis        2,5 m³ / h        95,00 € / Jahr
bis        6,0 m³ / h        190,00 € / Jahr
bis        10,0 m³ / h        380,00 € / Jahr
über        10,0 m³ / h        760,00 € / Jahr“


§ 2

§ 10 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende neue Fassung:

„Die Gebühr beträgt 3,35 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.“


§ 3

Die Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft



Türkenfeld, den 



Emanuel Staffler
Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Beschluss 3

Beschluss 3 | Abschreibung unwiederbringlicher Verluste und Bedienung dieser aus der allg. Rücklage
Der Gemeinderat beschließt, unwiederbringliche Verluste in Höhe von 156.755,65 €  abzuschreiben und diese aus der allg. Rücklage zu decken. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Datenstand vom 19.09.2024 09:51 Uhr