Bürgermeister Duschl unterrichtet das Gremium, dass der SV Gottsdorf mit Schreiben vom 30.07.2024 nachfolgenden Antrag gestellt hat:
Sehr geehrte Damen und Herren,
der SV Gottsdorf beabsichtigt eine PV-Anlage auf dem Vereinsheim (Dach des Neubaus aus dem Jahr 2015) zu installieren. Bei der Anlage würde es sich um eine Größe von ca. 17 kWp handeln. Die Kosten für die Anschaffung und die Montage übernimmt der Sportverein komplett.
Um die Anlage nach den aktuell gültigen Vorgaben anschließen zu können muss nach Rücksprache mit dem Elektriker die elektrische Verteilung (Sicherungskasten) des Funktionsgebäudes komplett neu gemacht werden. Nach Rücksprache mit Herrn Lang, der sich das auch schon vor Ort angeschaut hat, muss der Verein 2500 € selbst bezahlen, der Rest könnte über die Gemeinde laufen.
Für die Ertüchtigung des Sicherungskastens haben wir ein Angebot unseres Elektrikers, wobei sich die Materialkosten auf ca. 2500 € belaufen würden. Hinzu kämen noch die Arbeitsstunden.
Der SV Gottsdorf beantragt nun folgendes:
1. Genehmigung der PV-Anlage auf dem Dach des Vereinsheims.
2. Übernahme der restlichen Kosten für die Erneuerung des Sicherungskastens.
Für Rückfragen stehe ich sehr gerne zur Verfügung.
Mit sportlichen Grüßen
gez.
Andreas Zillner (1. Vorsitzender)
Nach Abstimmung mit dem Verein soll die Anlage zur Volleinspeisung installiert werden, sodass eine Beteiligung des Marktes vor dem Hintergrund etwa beabsichtigter Eigennutzung nicht möglich ist. Aufgrund der Betriebszeiten der Verbrauchsanlagen vorwiegend in den Abendstunden sei das Konzept der Volleinspeisung sinnvoller als eine (teilweise) Eigennutzung.
Die Sanierung der elektrischen Verteilung/Sicherungen stellt nach Bericht der Verwaltung eine ohnehin notwendige und sinnvolle Maßnahme dar. Aus diesem Grund wird die Anwendung der Beteiligungsregelung des Marktes an Sanierungsmaßnahmen vorgeschlagen. Hier gilt die Regelung, dass der jeweilige Sportverein einen Sockelbetrag von 2.500,-- EUR der anfallenden Kosten übernimmt und der Markt Untergriesbach die darüber hinaus anfallenden Kosten trägt.
Einer grundsätzlichen Zustimmung zur Installation einer PV-Anlage auf dem Dach des Neubaus aus dem Jahr 2015 steht aus Sicht der Verwaltung nichts entgegen.