Bürgermeister Duschl weist zu Beginn der Behandlung des Tagesordnungspunktes auf die Darstellung und Beratung aus der vergangenen Sitzung hin. In dieser Sachverhaltsinformation sei damals die Sach- und Rechtslage zur Bauvoranfrage erläutert worden. Dem Gremium wird in der Sitzung ein nochmaliger Überblick gegeben. Im Ergebnis ist ein Beschluss zur Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu fassen.
Unter Darstellung der vorliegenden Vorplanung (Lageplan, Baubeschreibung und Produktvorstellung der Speicher) wird erläutert, dass die Ingenieurgesellschaft Lerch & Nicolay GmbH (Fürstenzell) Antrag auf Vorbescheid zum Neubau einer Batteriespeicheranlage am Umspannwerk Jochenstein auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 1517, Gemarkung Gottsdorf (Bauort nahe Jochenstein) stellt. Im Rahmen der Bauvoranfrage soll geklärt werden, ob das Vorhaben am geplanten Standort grundsätzlich zulässig ist und ob die Genehmigung im Rahmen der Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Ziffer 3 BauGB ohne vorherige Bauleitplanung genehmigt werden könnte („Vorhaben, das der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient“).
Geplant sei die Errichtung eines Speicherwerks direkt neben dem bestehenden Umspannwerk Untergriesbach-Jochenstein mit einer Leistung von ca. 100 MW und 200 MWh Speicherkapazität. Das Investitionsvolumen würde nach Darstellung der Antragstellerin rund 30 Mio. Euro betragen.
Nach Rechtsauffassung der Antragstellerin sei die Zulässigkeit derartiger Bauvorhaben nach § 35 Abs. 1 Ziffer 3 BauGB als privilegiertes Vorhaben einzuordnen und somit ohne gesondertes Bauleitplanungsverfahren zu genehmigen. Dieser Rechtsauffassung folgt nach Darstellung der Verwaltung auch die Regierung von Niederbayern, sofern die Anlage der sogenannten „mitgezogenen“ Privilegierung unterfällt. Das bedeute, dass die Anlage räumlich und zweckdienlich einer Energieerzeugungsanlage bzw. einem Umspannwerk zugeordnet ist und von dieser Hauptanlage mit Strom zur Speicherung versorgt wird. Nach Darstellung der Antragstellerin soll das Speicherwerk nicht benötigten Strom aus dem Umspannwerk Jochenstein aufnehmen, um das Netz zu entlasten und diesen dann zu Zeiten abgeben, zu denen mehr Strom benötigt wird, als er am Umspannwerk oder im Netz vorhanden ist.
Die Batteriespeicher würden in Containern geliefert und die gesamte Infrastruktur könne gemäß den Antragsunterlagen auf dem rund 17.000 m² großen Grundstück untergebracht werden. Die bisher rein landwirtschaftlich genutzte Fläche soll im Falle der Projektumsetzung komplett eingezäunt werden. Das Oberflächenwasser würde versickert, eine Schmutzwasserentsorgung sei nicht notwendig. Die Erschließung des Grundstücks ist nach Plandarstellung über die benachbarte Kreisstraße gegeben, die innere Erschließung würde im Zuge der Projektumsetzung auf dem Grundstück erstellt.
Aus Sicht der Verwaltung ergeben sich bezüglich der Beurteilung des Vorhabens nachfolgende Punkte, die bei der Entscheidung zu berücksichtigen sind:
- Erfüllung des Tatbestands der Privilegierung
Gemäß der Vorschrift des § 35 Abs. 1 Ziffer 3 BauGB kann ein Vorhaben, das der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität dient, den Tatbestand der Privilegierung erfüllen. Ein Speicherwerk für sich alleine dient jedoch nicht der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität. Eine Versorgung aus dem Speicherwerk kann nur erfolgen, wenn zuvor elektrische Energie in die Speicheranlage fließt, um diese gespeicherte Energie dann zu einem späteren Zeitpunkt im Bedarfsfall wieder in das Netz einspeisen zu können.
In dieser Tatsache ist die „mitgezogene“ Privilegierung begründet. Wenn ein Speicherwerk in unmittelbarer Nähe und im funktionalen Zusammenhang mit einer Energieerzeugungsanlage und/oder einem Umspannwerk errichtet wird, kann die Privilegierung angenommen werden. Zur Bestätigung des notwendigen engen Zusammenhangs muss jedoch der Betreiber der Energieerzeugungsanlage bzw. des Umspannwerks die Einspeisung von Energie in das Speicherwerk und den Nutzen der Anlage für die öffentliche Versorgung verbindlich bestätigen.
Vorliegend müsste die Donaukraftwerk Jochenstein AG bzw. die Verbund AG bestätigen, dass Energie in das geplante Speicherwerk eingespeist und zu einem späteren Zeitpunkt wieder abgegeben wird. Da sich aktuell das Planfeststellungsverfahren zur Genehmigung des Energiespeichers Riedl in der Entscheidungsphase befindet, ist zweifelhaft ob die Kraft- und Umspannwerksbetreiber einem Speicherprojekt im räumlichen Geltungsbereich des Planfeststellungsverfahrens die Zusage zur Stromlieferung und späteren Einspeisemöglichkeit geben.
Hinsichtlich der Dimensionen der beiden Projekte kann dargestellt werden, dass das im Rahmen der Bauvoranfrage angedachte Speicherwerk eine Leistung von 100 MW und eine Speicherkapazität von 200 MWh erhalten soll. Der Energiespeicher Riedl ist mit einer Speicherkapazität von 3.600 MWh und einer Leistung von 2 mal 150 MW geplant. Der Energiespeicher ist somit mit der 18-fachen Speicherkapazität des angedachten Speicherwerks und der 3-fachen Maschinenleistung in Planung. Das Investitionsvolumen für den Bau des Energiespeichers wird mit rund 400 bis 500 Millionen Euro beziffert.
- Entgegenstehen öffentlicher Belange
Um die Privilegierung eines Vorhabens positiv beurteilen zu können, dürfen dem Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 BauGB keine öffentlichen Belange entgegenstehen.
Aus Sicht der Verwaltung ist hier durch die Baugenehmigungsbehörde zu prüfen, ob die Lage des Grundstücks im Landschaftsschutzgebiet Donauengtal Erlau-Jochenstein und das unmittelbare Angrenzen an das Naturschutzgebiet Donauleiten ein öffentlicher Belang ist, der dem Vorhaben entgegenstehen könnte.
Zudem befindet sich aktuell die Planung und Errichtung einer Organismenwanderhilfe (Fischaufstiegshilfe) zur Herstellung der Durchlässigkeit der Donau am Kraftwerk Jochenstein im Planfeststellungsverfahren. Für diese Maßnahme ist das öffentliche Interesse an der Verbesserung der ökologischen Gewässerstruktur der Donau bereits festgestellt. Sofern die Planfläche Teil der Maßnahme bzw. des Planfeststellungsbeschlusses ist, dürften öffentliche Belange dem Vorhaben entgegenstehen.
Für die Beurteilung dieses Aspekts ist aus Sicht der Verwaltung das Landratsamt Passau, Bauwesen rechtlich, in Zusammenarbeit mit der verfahrensführenden Behörde im Planfeststellungsverfahren (Landratsamt Passau, Sachgebiet Wasserrecht) und der Unteren Naturschutzbehörde am Landratsamt Passau zuständig.
- Gemeindliche Planungshoheit
Allein aufgrund der beabsichtigten Größe des Vorhabens, der Anzahl und Kapazität der geplanten Speichereinheiten sowie der Größe des Grundstücks und der Auswirkungen auf die Umgebung, kann es aus Sicht des Marktes nicht Sinn und Zweck der Vorschrift des Art. 35 Abs. 1 BauGB mit den diesen Artikel ergänzenden Bestimmungen sein, die gemeindliche Planungshoheit durch eine Privilegierung auszuhebeln. Für vergleichbare Vorhaben wie zum Beispiel Freiflächenphotovoltaikanlagen, die tatsächlich und eigenständig der Versorgung mit Elektrizität dienen, gilt die Vorgabe, dass diese Anlagen in der Regel ab einer gewissen Größe einer Bauleitplanung bedürfen. Ein Speicherwerk, das eine Fläche von fast 17.000 m² umfasst und somit im Vergleich zur angrenzenden Ortschaft Jochenstein in etwa die Hälfte der Größe der Ortschaft einnimmt, soll aber ohne Bauleitplanverfahren genehmigungsfähig sein. Eine derartige Auslegung der Rechtslage berührt das Recht des Marktes Untergriesbach auf kommunale Planungshoheit in so entscheidender Art und Weise, dass die Möglichkeit einer Genehmigung im Rahmen der Privilegierung jedenfalls im Zuge der Baugenehmigung alle Belange der Kommune berücksichtigen muss, die andernfalls im Bauleitplanverfahren berücksichtigt würden.
Eine Rücksprache mit dem Landratsamt Passau (Herrn Emmer) am 14.10.2024 hat nach Bericht des Bürgermeisters ergeben, dass die Antragstellerin den Antrag auf Bauvorbescheid um die konkrete Darstellung ergänzen müsse, ob der Anschluss des Speicherwerks an das Umspannwerk oder die vorbeiführende Hochspannungsleitung erfolgen solle und könne. Zudem müsse TenneT als Betreiber des überregionalen Übertragungsnetzes einem Bau der Anlage zustimmen, da gegebenenfalls die bestehende Freileitung einen Schutzstreifen auf dem Plangrundstück erfordere. Bis zu konkreten Aussagen zu diesen Punkten kann eine verbindliche Aussage zur Privilegierung und zu möglicherweise entgegenstehenden öffentlichen Belangen nicht getroffen werden.
Neue Erkenntnisse seit dieser Abstimmung mit dem Landratsamt Passau haben sich nicht ergeben.
In der Diskussion der letzten Sitzung ist herausgestellt worden, dass man diese Bauvoranfrage nicht ohne kritische Prüfung positiv beurteilen dürfe. Im Falle der Feststellung der Privilegierung und einer Zustimmung des Marktes Untergriesbach gebe man wesentliche Teile des Mitbestimmungsrechts ab, ob und wie diese Anlage errichtet werden könne. Insbesondere mögliche Nachteile für die Ortschaft Jochenstein und die dort lebende Bevölkerung seien auszuschließen. Zudem müsse der Markt darauf achten, dass die weiteren öffentlichen Belange wie z.B. Natur- und Landschaftsschutz, Erholungswert der Landschaft, vorbereitende Bauleitplanung nicht zu gering bewertet werden. Bei einem Vorhaben dieser Größenordnung sei ein Bauleitplanverfahren aus Sicht des Gremiums die bessere Alternative.
Ebenfalls in der Beratung in der letzten Sitzung ist jedoch auch angemerkt worden, dass man der Planung nicht von Grund auf mit einer negativen Bewertung gegenüberstehen dürfe. Man fordere und ermögliche immer wieder die Errichtung von Photovoltaikanlagen und wünsche sich auch den notwendigen Netzausbau, da müsse man auch sinnvollen und passenden Speicherkonzepten Raum geben. Ob genau diese Planung am Ende sinnvoll und passend sei, haben ohnehin die Fachleute zu entscheiden. Ein derartiges Projekt solle daher auch mit den Verantwortlichen des zu gründenden Regionalwerks besprochen werden.
Dass derartige Anlagen wirtschaftlich zu betreiben seien, erkenne man bereits daran, dass vergleichbare Planungen aktuell vielerorts beabsichtigt und vorangetrieben werden. Die Betreiber erhalten meist Geld für die Abnahme des Überschussstroms und bei der Rückeinspeisung ergibt sich eine attraktive Vergütung.
Auf Basis der diskutierten Punkte sei das finale Konzept abzuwarten und die Voranfrage dann konkret zu bewerten. An der Konzeptdarstellung hat sich seit der letzten Sitzung nichts geändert.
Seitens des Marktes Untergriesbach kann zur aktuell vorliegenden Bauvoranfrage insofern nur bedingt hinsichtlich der Punkte der Erschließung und des öffentlichen Interesses Stellung genommen werden:
- Die verkehrstechnische Erschließung ist über die angrenzende Kreisstraße gesichert. Zufahrten sind im Rahmen der Umsetzung durch den Projektträger auf eigene Kosten zu erstellen und die Anbindung an die Kreisstraße mit der Kreisstraßenverwaltung abzustimmen.
- Die Erschließung hinsichtlich der öffentlichen Wasserver- und Abwasserentsorgung ist für das Plangrundstück nicht gegeben und auch nicht beabsichtigt. Aufgrund der beabsichtigten Nutzung des Grundstücks ist voraussichtlich auch keine Versorgung mit Frischwasser bzw. keine Entsorgung von Schmutzwasser notwendig. Der Markt wird keine Erschließung zur Wasserver- oder Abwasserentsorgung bereitstellen. Sofern dies benötigt würde, müsste ein Anschluss auf Basis entsprechender Vereinbarungen in Form von privaten Zuleitungen bis zum nächstmöglichen Anschlusspunkt durch die Antragsteller auf eigene Kosten erfolgen. Die Ableitung oder Versickerung des Oberflächenwassers ist ebenfalls durch den Antragsteller sicherzustellen und in den Planunterlagen nachzuweisen. Sofern hier ein Anschluss an die öffentlichen Anlagen notwendig wäre, hätte dies ebenfalls auf Basis entsprechender Vereinbarungen in Form von privaten Zuleitungen bis zum nächstmöglichen Anschlusspunkt durch die Antragsteller auf eigene Kosten erfolgen.
- Das Vorhaben widerspricht aktuell den Darstellungen des Flächennutzungsplanes. Eine Umsetzung kann somit nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen der Privilegierung für das Projekt festgestellt oder zuvor eine Bauleitplanung durchgeführt werden. Es wird darum gebeten, dass im Zuge der Prüfung einer Baugenehmigung als privilegiertes Bauvorhaben alle Aspekte geprüft werden, die andernfalls in der Bauleitplanung geprüft werden. Es ergeht der Hinweis, dass zumindest in Teilen des Planbereichs aktuell ein Planfeststellungsverfahren zur Errichtung einer Organismenwanderhilfe läuft.
In der Diskussion ergibt sich ein differenziertes Meinungsbild. Einerseits steht das Gremium der Entwicklung von Nutzungsmöglichkeiten vor allem von erneuerbaren Energien grundsätzlich positiv gegenüber. Das Speicherwerk diene wohl vorrangig dem Zweck der Speicherung von Strom zu Spitzenproduktionszeiten, um diesen dann im Bedarfsfall wieder abgeben zu können. Davon würden wohl insbesondere Photovoltaikanlagen profitieren. Andererseits sieht das Gremium einige Aspekte kritisch, deren Berücksichtigung durch die Annahme einer Privilegierung im Verfahren vielleicht nicht so exakte erfolgen würde, wie dies in einem Bauleitplanungsverfahren der Fall wäre.
Insbesondere wird aus dem Gremium auf nachfolgende Punkte hingewiesen, deren Prüfung und Berücksichtigung nach Ansicht der Marktgemeinderatsmitglieder auch im Falle der Feststellung einer Privilegierung notwendig wäre:
Mit Blick auf Berichte über die Probleme, die sich für Feuerwehren bei Bränden von E-Autos ergeben, müsse bei der Errichtung eines Speicherwerks mit einer Vielzahl von Akkus in einer wesentlich größeren Dimension als bei E-Autos ein besonderes Augenmerk auf den Brandschutz gelegt werden. Sofern sich durch die Realisierung des Projekts Notwendigkeiten für eine zusätzliche Ausstattung der Feuerwehren im Einzugsbereich ergeben, ist die Finanzierung dieser Brandschutzausrüstung durch den Projektträger sicherzustellen.
Allein aufgrund der Größe des beantragten Planbereichs sowie aufgrund der beabsichtigten Errichtung einer Vielzahl von technischen Anlagen in diesem Bereich, der unweit der Ortschaft Jochenstein liegt, müsse in der Planung ein besonderes Augenmerk auf die Gestaltung und die Minimierung der negativen Auswirkungen auf die benachbarte Siedlung sowie das besonders natürlich geprägte Umfeld gelegt werden. Entsprechende Eingrünungsmaßnahmen sowie die Aufwertung der Planfläche sind vorzusehen.
Das beabsichtigte Projekt befindet sich im Bereich eines bzw. unmittelbar im Anschluss an einen besonderen Naturraum mit Natur- und Landschaftsschutzgebiet. Vor diesem Hintergrund ist im Rahmen der Prüfung des Projektantrags auch auf die Aspekte Naturschutz und naturschutzfachliche Ausgleichsmaßnahmen ein besonderes Augenmerk zu legen. Auch die möglichen negativen Auswirkungen der Anlagen auf die in Jochenstein wohnenden Menschen müssen im Antragsverfahren genauesten geprüft und etwaige erhöhte Risiken ausgeschlossen werden.
Auf Nachfrage aus dem Gremium erläutert Kämmerer Hegedüsch, dass die finanzielle Beteiligung der Standortkommune an den Gewinnen aus derartigen Speicherwerken zwischenzeitlich an die Regelungen für Freiflächenphotovoltaikanlagen angepasst worden seien. Diese sehen vor, dass die Standortkommunen unabhängig vom Betriebssitz der Betreiber mit einem wesentlichen Anteil an der Gewerbesteuer bedacht werden müssen.
Weiterhin wird aufgrund einer Nachfrage aus dem Gremium durch Geschäftsleiter Graml erläutert, dass die aktuelle Stellungnahme nur im Rahmen einer Bauvoranfrage zur Klärung der Privilegierung abzugeben sei. Selbst wenn der Markt Untergriesbach jetzt auf Basis der bisher vorliegenden Aspekte sein Einvernehmen zum Projekt erteilen würde, könnte eine Entscheidung im Rahmen eines Bauantragsverfahrens wieder anders getroffen werden, wenn die Konkretisierung des Antrags Tatsachen mit sich bringe, die gegen eine Erteilung des Einvernehmens sprechen würde.
Sofern der Markt Untergriesbach jetzt das Einvernehmen nicht erteilen würde, müsste das Landratsamt prüfen, ob die Privilegierung vorliege. Sollte diese Prüfung zur Bejahung der Privilegierung führen, könnte das Landratsamt den Markt dann zur Erteilung des Einvernehmens auffordern. Sofern der Markt nun das Einvernehmen erteilt, müsse die Prüfung der Privilegierung trotzdem erfolgen und das Landratsamt hätte letztlich im Rahmen der Bauvoranfrage zu entscheiden, ob das Vorhaben im Wege der Privilegierung genehmigungsfähig ist, ob ein Bauleitplanungsverfahren notwendig ist oder ob das Vorhaben an diesem Standort nicht umsetzbar ist. Egal welcher Weg eingeschlagen werde, der Markt wird im weiteren Verfahren nochmals beteiligt.
Ein wesentlicher Punkt, der in der Diskussion bemängelt wird, ist der geringe Informationsgehalt der Antragsunterlagen zum Energiebezug. Dieser wesentliche Punkt ist sowohl nach Auffassung der Verwaltung als auch des Gremiums von entscheidender Bedeutung für die Beurteilung des Vorhabens. Aus diesem Grund wird aus dem Gremium darauf hingewiesen, dass die jetzige Entscheidung zur Erteilung des Einvernehmens ausschließlich auf die Aspekte der Erschließung bezogen sei und die Beurteilung des öffentlichen Interesses und der gemeindlichen Planungshoheit nur auf der Basis der jetzt bekannten Antragsinformationen erfolgen könne.
Zusätzlich zum ursprünglichen Beschlussvorschlag wird in den Beschluss die nachfolgende Ergänzung aufgenommen:
Im Falle einer Genehmigung weist der Markt Untergriesbach bereits jetzt darauf hin, dass eine eventuelle Aufrüstung der Feuerwehren im Einzugsbereich hinsichtlich des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes durch den Antragsteller zu tragen ist.