Tektur zum Bauantrag auf Neubau eines Zweifamilienhauses als Anbau an eine Halle und Doppelgarage in der Kohlenplatte


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates Hetzles, 08.11.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Hetzles (Gemeinde Hetzles) Sitzung des Gemeinderates Hetzles 08.11.2022 ö beschließend 2

Sachverhalt

Die Bauherrin will an der Stelle von einem nicht sanierungsfähigen Haus einen Neubau für ein Zweifamilienhaus errichten. Hierzu hat Sie im Jahr 2020 bereits eine vage Bauvoranfrage an die Gemeinde gerichtet, die mit Beschluss vom 15.09.2020 positiv beantwortet wurde.
Ein bestehender Bauantrag wurde mit Gemeinderatsbeschluss vom 09.11.2021 positiv bewertet.

Im vorliegenden Tekturantrag will die Bauherrin weiterhin an die Halle ein Zweifamilienwohnhaus mit Erdgeschoss, Obergeschoss und Dachgeschoss errichten. Das Gebäude wird ca. 10 m lang und 7,5 m breit und soll eine Firsthöhe von 9,85 m erhalten. Das Dach wird als Satteldach ausgeführt wobei das Dachgeschoss mit Gauben ausgebaut wird. 
In den Tekturplanunterlagen wird insbesondere ein Nachweis über die Abstandsflächen und die Nutzflächen des Gebäudes beigefügt.
Für die Gemeinde bauplanungsrelevante Änderungen sind damit nicht ersichtlich.

Das konkrete Vorhaben soll außerhalb von Bebauungsplänen innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsbereiches errichtet werden. Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich daher nach den Zulässigkeiten zum Bauen im Innenbereich gem. § 34 Baugesetzbuch (BauGB). 

Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Darüber hinaus müssen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben und das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden (§ 34 Abs. 1 BauGB).

In der näheren Umgebung befinden sich u.a. ein größerer Gewerbebetrieb, mit dessen Fuhrpark und Bürogebäude zudem beginnt mit dem aktuell noch bestehenden Gebäude die Wohnbebauung in der Straße Kohlenplatte. In diesem Übergang zwischen gewerbliche Fläche und Wohnbereich entspricht die Eigenart der näheren Umgebung in der einem „Mischgebiet“ nach § 6 BauNVO und damit einem Baugebiet, welches der Baunutzungsverordnung (BauNVO) entspricht (§ 34 Abs. 2 BauGB). Die Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre.
Das Vorhaben dient der Wohnraumnutzung. Es ist damit gem. § 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO im Mischgebiet nach seiner Art unzweifelhaft zulässig.

Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung muss sich das Vorhaben nach seiner Dimensionierung, Größe und Kubatur in die Umgebung einfügen. In der näheren Umgebung des Bauvorhabens befinden sich bereits Wohngebäude, die von großen Nebenanlagen umgeben sind. In gleicher Weise wird der Neubau errichtet.

Weiter muss sich das geplante Vorhaben jedoch derart in die Umgebung einfügen, dass es nach seiner Bauweise kein Fremdkörper in der Umgebung ist, noch Konflikte mit der bestehenden Umgebung verursachen. Im Mischgebiet sind grundsätzlich neben Gewerbebetrieben auch Wohngebäude zulässig und daher im Rahmen der gemeindlichen Stellungnahme als unkritisch anzusehen. Eine konkrete lärmtechnische Betrachtung wird ggf. von den Sachverständigen des Landratsamts vorgenommen. 

Die Erschließung ist gesichert, da das Vorhaben am selben Ort, wie das alte Wohngebäude errichtet werden soll.

Bezüglich der im Plan verzeichneten Stellplätze ist anzumerken, dass beim geplanten Vorhaben mit zwei Wohnungen gemäß § 3 Abs. 1 der örtlichen Stellplatzsatzung i.V.m. Art. 47 BayBO und der Anlage zu § 3 Stellplatzbedarf Nr. 1.2 mindestens 4 Stellplätze vorzuhalten sind. 
Im Grundbauantrag waren nur zwei Stellplätze auf einem benachbarten Betriebsgrundstück ersichtlich. Konkrete Unterlagen zur Sicherung der Stellplätze für das Vorhaben lagen ebenfalls nicht vor. Der Tekturplan macht keinerlei Angaben zu den Stellplätzen, Antragsformular, Flurkarte und Baubeschreibung fehlen völlig, so dass es sich ggf. nicht um einen Tekturantrag sondern um eine Ergänzung der bestehenden Bauunterlagen handeln soll. 

Beschluss

Der Gemeinderat Hetzles nimmt die vorgelegten Planungen zur Kenntnis und erteilt dem Vorhaben, unter dem Vorbehalt das vier Stellplätze nachgewiesen werden, sein Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 S. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Datenstand vom 20.12.2022 14:22 Uhr