Rechtsaufsichtliche Genehmigung der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates Dormitz, 19.01.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Dormitz (Gemeinde Dormitz) Sitzung des Gemeinderates Dormitz 19.01.2023 ö informativ 7

Sachverhalt

Das Landratsamt Forchheim hat mit Schreiben vom 24.11.2022 (Eingang am 13.12.2022) die rechtsaufsichtliche Genehmigung der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 erteilt.

Der Gemeinderat ist über folgende Feststellungen zu informieren:

Die Kreditermächtigung gilt bis Ende des Haushaltsjahres und, wenn die Haushaltssatzung für das nächste Jahr nicht rechtzeitig amtlich bekannt gemacht wird, bis zum Erlass dieser Haushaltssatzung (Art. 71 Abs. 3 GO).

Zur Sicherung des Kredites dürfen keine Sicherheiten bestellt werden (Art. 71 Abs. 6 GO).

Die Ermächtigung zur Aufnahme der in der Haushaltssatzung festgesetzten Kassenkredite in Höhe von 750.000 € gilt über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Erlass der neuen Haushaltssatzung (Art. 73 Abs. 1 GO).

Ferner wird darauf hingewiesen, dass die Ausgabemittel des Vermögenshaushalts nur in Anspruch genommen werden dürfen, soweit Deckungsmittel rechtzeitig bereitgestellt werden können. Dabei darf die Finanzierung anderer, bereits begonnener Maßnahmen nicht beeinträchtigt werden (§ 27 KommHV-Kameralistik).

Die Haushaltswirtschaft ist so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben gesichert ist; dabei sind die Grundsätze der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit zu beachten (Art. 61 GO).

Über- und außerplanmäßige Ausgaben (vgl. § 87 Nr. 4 und Nr. 33 KommHV-Kameralistik) sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Sind sie erheblich, so sind sie vom Gemeinderat zu beschließen (Art. 66 Abs. 1 GO).

Datenstand vom 23.03.2023 17:50 Uhr