Immissionsschutz
Zu den geänderten/ergänzten Teilen des Bebauungsplanes wird aus Sicht des Immissionsschutzes wie folgt Stellung genommen:
Ein in Ellzee im „Industriegebiet Am Bahnhof“ ansässiger Gewerbebetrieb benötigt zur Sicherung seines Betriebsstandortes dringend Gewerbeflächen zur Betriebserweiterung. Am heutigen Standort bestehen keine geeigneten Erweiterungsmöglichkeiten mehr. Deswegen hat der Gemeinderat die Aufstellung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Rohrer Weg“ beschlossen. Betriebsleiterwohnungen sind in diesem Bebauungsplangebiet nicht vorgesehen.
Das Plangebiet grenzt im Westen - getrennt durch die Bundesstraße B16 - an das bestehende Gewerbegebiet „Schönhalde“ an. Weiter im Osten in abgesetzter Lage von Ellzee liegen die Gewerbeflächen beim Bahnhof.
Nördlich, südlich und östlich schließen landwirtschaftlich genutzte Flächen an. Im Nordosten befindet sich eine Biogasanlage und auf dem gleichen Gelände eine baurechtlich genehmigte Kompostieranlage.
Bezüglich der Geruchsemissionen aus der Biogasanlage und der Kompostieranlage wurde ein Geruchsgutachten nach der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) erstellt, um die Einwirkungen auf das Plangebiet - insbesondere auf den Planbereich GE2 - zu bewerten. Für den gegenständlichen Bebauungsplan wurde das Geruchsimmissionsgutachten von der Firma Accon GmbH mit der Berichtsnummer ACB-0319-8605/02 vom 15.03.2019 angefertigt. Das Auftreten von erheblich belästigenden Gerüchen, wenn diese beiden Betriebsbereiche mit ihrer maximalen Auslastung arbeiten, ist damit untersucht worden. Im Bereich des Bebauungsplanes wird der Grenzwert der GIRL für Gewerbegebiete von 15 % Geruchsstundenhäufigkeit pro Jahr sicher eingehalten.
Das Gutachten ist plausibel und Bestandteil des Bebauungsplanes.
Die Ergebnisse des Gutachtens wurden, soweit erforderlich, in die Planung eingearbeitet.
Hinweis: In der Begründung sollte einheitlich und durchgängig bei der Beurteilung der Geruchsimmissionen die gleiche Wortwahl für die Biogasanlage und Kompostieranlage verwendet werden. Vorgeschlagen wird die Verwendung von Biogas-/Kompostieranlage (z.B. unter Nr. 4, 8.1 bzw. 12.3 wird lediglich der Begriff Biogasanlage verwendet).
In Nr. 12.1 der geänderten Begründung wurde erläutert, dass bei Wegfallen der Einschränkung der Büronutzung auch mit den nun gegebenen Abständen zur bestehenden Biogasanlage eine uneingeschränkte Büronutzung aus lärmschutztechnischen Gründen im Gewerbegebiet möglich ist. Abgestellt wurde aber nur auf die Biogasanlage, eine Betrachtung der Kompostieranlage fehlt in diesem Zusammenhang. Es wird davon ausgegangen, dass auch bei Betrachtung der Kompostieranlage diese Aussage immer noch zutreffend ist. Zum einen da die Kompostieranlage durch ein Gebäude abgeschirmt wird und zum anderen die Lärmemissionen nicht das Ausmaß wie bei der Biogasanlage haben dürften. Es fehlt hierzu aber eine argumentative Abarbeitung in der Begründung. Dies ist nachzuholen.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Belange besteht mit der Planung aus immissionsschutzfachlicher Sicht Einverständnis.