Teilabbruch einer Scheune und Fahrsilobestandsanlagen mit Neuerrichtung einer Kartoffellagerhalle mit Verladezone auf dem Grundstück Flur-Nr. 506, Gem. Stoffenried, Bauherr: Karl-Gerhard Schlosser


Daten angezeigt aus Sitzung:  69. Sitzung des Gemeinderates, 10.12.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Ellzee (Gemeinde Ellzee) 69. Sitzung des Gemeinderates 10.12.2019 ö Entscheidung 1

Sachverhalt

Herr Karl-Gerhard Schlosser beabsichtigt auf seiner Hofstelle in Hilbertshausen 100 eine Kartoffellagerhalle mit Verladezone zu erstellen. Im Baubereich soll die vorhandene Fahrsiloanlage abgebrochen werden, zur Einhaltung der notwendigen Gebäudeabstände wird dein Teil einer benachbarten Scheune ebenfalls abgebrochen.
Für den Baubereich befindet sich im Innenbereich nach BauGB §34 im Innenbereich, weitere planungsrechtlichen Festsetzungen bestehen nicht.
Für das Bauvorhaben sind isolierte Befreiungen für folgende Abweichungen notwendig:
  1. Abweichung der Überdeckung der Abstandsflächen angrenzender landwirtschaftlicher Gebäude auf größer 5 m
  2. Abweichung der erforderlichen Brandabschnitte von nicht mehr als 10 000 m³ auf 11 500m³ Bruttorauminhalt (Überschreitung rd. 11,5%).
Die Abweichungen werden wie folgt begründet:
zu 1: Abstandsflächen von errichteten Gebäuden dürfen sich nicht überdecken. Der Mindestbrandabstand von 5 m der Gebäude untereinander ist eingehalten. Deshalb wird die angrenzende Scheune zur Herstellung des Brandmindestabstandes von 5 m bis zum zukünftig geplanten vollständigen Abbruch zurückgebaut. Ferner handelt es sich bei den betroffenen baulichen Anlagen ausschließlich um landwirtschaftlich genutzte Gebäude, bei welchen die in Artikel 45 (2) BayBO beschriebene ausreichende Belüftung und Belichtung durch täglich eine untergeordnete Bedeutung zuzuordnen ist. Aufenthaltsräume sind nicht geplant oder vorhanden.

zu 2: Eine Brandwand innerhalb des Gebäudes ist aus betriebstechnischen Gründen nicht möglich (erforderliche Durchgänge, Durchfahrten, usw.). Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen nicht, weil durch die Anordnung des Gebäudes ausreichend Abstand zu vorhandenen baulichen Anlagen und Grundstücksgrenzen eingehalten wird. Im Falle eines Brandes ist im schlimmsten Fall mit dem materiellen Verlust des Gebäudes zu rechnen. Personenschäden und Brandüberschlag sind nicht zu erwarten. Das Gebäude ist in seiner Art und Nutzung keiner besonderen Brandgefahr ausgesetzt. Das Gebäude dient ausschließlich der Lagerung von Kartoffel sowie zum Verladen vorgenannter Erzeugnisse. Das mit einberechneten Bestandsgebäude bis zur Brandwand wird nach wie vor zum Abstellen landwirtschaftlicher Geräte genutzt – es befinden sich KEINE Dauerarbeitsplätze im Gebäude.
Die Löschwasserversorgung ist sichergestellt.
Zur Bekämpfung von evtl. Entstehungsbränden werden Feuerlöscher gem. DIN EN 3 geeigneten Standorten in Absprache mit der örtlichen Feuerwehr angebracht.
Die angrenzenden Gebäude halten allesamt den Mindestbrandabstand von 5 m ein oder verfügen über eine innere Brandwand.

Die Zulässigkeit dieser isoolierten Befreiungen werden vom Landratsamt geprüft.

Am Bauvorhaben fällt nur Regenwasser aus den Dach- und befestigten Hofflächenflächen an, das wie die anderen Flächen der Hofstelle in den angrenzenden Graben eingeleitet wird. Die Löschwasserversorgung ist durch die öffentliche Wasserversorgung und den vorhandenen Löschteich gewährleistet.  

Diskussionsverlauf

Diesen Sitzungspunkt übernimmt 2. BGM. Schmucker.

2. BGM. Schmucker informiert über diesen Sitzungspunkt.

GR Ost hackt nach, ob es sich hierbei um eine Stahl- oder Holzkonstruktion handelt.
Der Bauherr GR Schlosser informiert, dass es sich um einen Stahlbau handelt.

Beschluss

Der Gemeinderat erteilt dem Teilabbruch einer Scheune und Fahrsiloanlagen mit Neuerrichtung einer Kartoffellagerhalle mit Verladezone auf dem Grundstück Fl.Nr. 506 Gem. Stoffenried und den unter Punkt 1 Abweichung von der Abstandsfläche und Punkt 2 Abweichung des Bruttorauminhaltes beantragten isolierten Befreiungen das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Bemerkung Nach Art. 49 GO nimmt der Vorsitzende und GR Karl Gerhard Schlosser nicht an der Beratung und Beschlussfassung teil.

Datenstand vom 22.01.2020 11:52 Uhr