Ablauf der Kommunalen Rahmenvereinbarung mit den Lechwerken über die Lieferung von Strom für die kommunalen Einrichtungen; Bündelausschreibung des Bayer. Gemeindetages über die KUBUS Kommunalberatung und Service GmbH, Schwerin


Daten angezeigt aus Sitzung:  50. Sitzung des Stadtrates, 05.02.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Nicht sichtbar
Stadtrat Ichenhausen (Stadt Ichenhausen) 50. Sitzung des Stadtrates 05.02.2019 ö Entscheidung 3

Sachverhalt

Der „Kommunale Energielieferungsvertrag“ mit den Lechwerken für die Kommunalen Einrichtungen der Stadt Ichenhausen läuft zum 31.12.2020 aus.

Der Bayer. Gemeindetag bietet nunmehr in Zusammenarbeit mit der KUBUS Kommunalberatung und Service GmbH, Schwerin, wie in den vergangenen Jahren eine „Bündelausschreibung“ für die Strombelieferung der Jahre 2021 bis 2023 an.

Ziel der Bündelausschreibungen ist es, durch den Wettbewerb günstigere Strompreise zu erhalten. Zu diesem Zweck werden gebündelte Ausschreibungen durchgeführt, das heißt eine größere Anzahl Kommunen/Zweckverbände wird jeweils in einem Bündel zusammengefasst. Grundsätzlich werden bezirksweite Bündel angestrebt. Mit Blick auf die mittelstandsfreundliche Gestaltung der Bündelausschreibungen kann es notwendig sein, weitere Ausschreibungsbündel zu definieren.

Die KUBUS Kommunalberatung und Service GmbH erbringt die Leistung in Kooperation mit dem Bayerischen Gemeindetag. Dieser hat den Kooperationspartner gemäß einer Empfehlung des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands in einem transparenten und diskriminierungsfreien Auswahlverfahren bundesweit ermittelt. Die KUBUS GmbH ist der derzeit einzige Anbieter eines elektronischen Ausschreibungsportals für Kommunen mit elektronischer Auktion, der auch die Datenabstimmung in Vorbereitung der Ausschreibung vollelektronisch über das Ausschreibungsportal durchführt und für sämtliche Abnahmestellen die weiteren Kostenbestandteile, wie Netznutzungsentgelte, Umlagen, Steuern und Abgaben hinterlegt und pflegt. Den Teilnehmern der Bündelausschreibung können so im Ergebnis der Bündelausschreibungen auch umfangreiche individuelle Kostenübersichten für die eigenen Abnahmestellen zur Verfügung gestellt werden. Bündelausschreibungen in dieser Form bietet lediglich die KUBUS GmbH an. Für die Leistung kommt daher aus besonderen Gründen nur ein Unternehmen in Betracht.

Für die Dienstleistung der KUBUS fallen Kosten in Höhe von ca. 3.000 € brutto, bestehend aus einem Grundhonorar von 1.190 € brutto zzgl. 11.90 € brutto je nicht leistungsgebundener Abnahmestelle und 197 € je leistungsgemessene Abnahmestelle, an.

Aufgrund der Bündelbildung ist eine Verfahrensträgerschaft durch die einzelnen Teilnehmer nicht praktikabel. Träger sämtlicher Bündelausschreibungen ist deshalb der Bayerische Gemeindetag, der sich hierzu ausdrücklich bereit erklärt hat. Die KUBUS GmbH arbeitet dem Gemeindetag als Dienstleister zu. Die wesentlichen verfahrensleitenden Entscheidungen (Ausschreibungsunterlagen/ Zeitplan, insbesondere Tag der elektronischen Auktion und Zuschlagsentscheidung) trifft ein für jeden Bezirk gebildeter Vergabeausschuss. In diesem sind der/die jeweilige Bezirksvorsitzende des Gemeindetags sowie der zuständige Referent und ein fachkundiger Mitarbeiter des Gemeindetags Mitglied. Die Kommune/der Zweckverband wird über alle Verfahrensschritte informiert. Weitere Entscheidungen sind durch den Teilnehmer nicht zu treffen.

Bei der letzten Bündelausschreibung für die Strombelieferung 2017 bis 2020 hat sich das Gremium entschieden, an dieser Ausschreibung durch die Firma KUBUS nicht teilzunehmen, sondern selbst Vergleichsangebote einzuholen. Nach Wertung dieser Angebote wurde mit den Lechwerken AG, Augsburg, ein Energieliefervertrag mit jeweils einer jährlichen Laufzeit für die Kommunalen Einrichtungen der Stadt abgeschlossen.

Da bei der Einholung von drei Vergleichsangeboten wiederum nur die Möglichkeit bestünde, für den Zeitraum 2021 bis 2023 Verträge mit einjähriger Laufzeit und Verlängerungsoption abzuschließen, empfiehlt die Verwaltung nunmehr, sich dieser Bündelausschreibung des Bayer. Gemeindetages anzuschließen und hierfür einen entsprechenden Dienstleistungsvertrag mit der KUBUS Kommunalberatung und Service GmbH, Schwerin, abzuschließen, der unbefristet ist. Dieser kann für zukünftige Bündelausschreibungen mit einer Frist von drei Monaten nach dem Ankündigungsschreiben der Vorbereitung einer erneuten Bündelausschreibung schriftlich gekündigt werden.

Im Jahre 2017 betrug die für die Kommunalen Einrichtungen bezogene Stromenergie 977.541 kWh, für das Jahr 2018 liegen noch keine Zahlen vor.

Die Teilnehmer der Ausschreibung haben bei der Ausschreibung von Ökostrom zudem die Wahlmöglichkeit zwischen der Ausschreibung von 100 % Ökostrom mit und ohne Neuanlagenquote.

Voraussetzungen der Ausschreibung von Ökostrom ohne Neuanlagenquote:

Die elektrische Energie muss nachweislich zu 100 % aus erneuerbaren Energien stammen. Sie muss in Anlagen erzeugt werden, die ausschließlich erneuerbare Energien nutzen.

Strom aus erneuerbaren Energien ist

-        Strom, der in Anlagen erzeugt wird, die ausschließlich erneuerbare Energien nutzen, einschließlich aus Speicherkraftwerken abzüglich des Eigenverbrauches und der Verluste (ohne Pumpstrom) sowie abzüglich des nicht erneuerbaren Anteils am Pumpstrom,

-        der Anteil von Strom aus erneuerbaren Energien in Hybridanlagen, die auch konventionelle Energieträger einsetzen,

-        der Anteil von Strom aus der Mitverbrennung von Biomasse in thermischen Kraftwerken, in denen auch konventionelle Energieträger verbrannt werden, wenn der Anteil von Strom aus der Mitverbrennung von Biomasse durch die Feststellung und Erfassung der jeweiligen Menge und Heizwerte der eingesetzten Brennstoffe rechnerisch bei der Stromerzeugung ermittelt und nachgewiesen wird.

Erneuerbare Energien im Sinne dieses Vertrages sind Wasserkraft einschließlich der Wellen-, Gezeiten-, Salzgradienten- und Strömungsenergie, Windenergie, solare Strahlungsenergie, Geothermie, Energie aus Biomasse einschließlich Biogas, Deponiegas und Klärgas. Als Biomasse gelten nur Energieträger gemäß § 2 der Verordnung über die Erzeugung von Strom aus Biomasse (Biomasseverordnung - BiomasseV) vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234) die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist. Der aus Biomasse erzeugte Strom gilt als Strom aus erneuerbaren Energien, wenn er in einem Verfahren erzeugt wird, das den Anforderungen des § 4 BiomasseV gerecht wird. Flüssige Biomasse, d. h. Biomasse im Sinne der BiomasseV, die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Brenn- oder Feuerraum flüssig ist, gilt nur dann als Biomasse im Sinne dieses Vertrages, wenn sie den Nachhaltigkeitskriterien der Artikel 17 und 19 i.V.m. Anhang V der EU-Richtlinie 2009/28/EG vom 23. April 2009 (ABl. L 140 vom 5. Juni 2009, Seite 16) für Biokraftstoffe und flüssige Brennstoffe genügt; Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2009/28/EG findet keine Anwendung.

Die Herkunft des gelieferten Stroms aus erneuerbaren Energien muss auf eindeutig beschriebene und identifizierbare Quellen zurückführbar sein. Zwischen dem Netz, an das die Stromerzeugungsanlage angeschlossen ist, und dem Netz, an dem die jeweilige Entnahmestelle des Auftraggebers angeschlossen ist, muss eine netztechnische Verbindung bestehen.

Der Auftragnehmer garantiert eine zeitlich bilanzierte Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien; d. h. die Energiebilanz von erzeugtem und geliefertem Strom muss innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt ausgeglichen sein.

Der Auftraggeber erwirbt mit der Entnahme des gelieferten Stroms auch den bei der Erzeugung erzielten Umweltnutzen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich verbindlich gegenüber dem Auftraggeber, den mit der Stromlieferung verbundenen Umweltnutzen nicht anderweitig zu verwerten oder zu übertragen und seinen etwaigen Vorlieferanten vertraglich ebenfalls zu verpflichten, diese anderweitige Verwertung oder Übertragung zu unterlassen. Der Auftragnehmer garantiert ferner, dass die an den Auftraggeber gelieferte Strommenge aus erneuerbaren Energien nicht durch Erzeugungs- oder Verbrauchsförderungen gefördert oder auf diese angerechnet wird. Zu Erzeugungs- oder Verbrauchsförderungen zählen unter anderem staatliche Förderregelungen, die zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen verpflichten, einschließlich solcher, bei denen grüne Zertifikate verwendet werden, sowie direkte Preisstützungssysteme einschließlich Einspeisetarife und Prämienzahlungen.
 
Die Erfahrungen der KUBUS GmbH haben gezeigt, dass sich die Bieterbeteiligung bei dieser Variante der Ökostromausschreibung in gleicher Größenordnung bewegt, wie bei der Ausschreibung von Normalstrom. Pro Los haben sich durchschnittlich bis zu 15 Bieter an der Ausschreibung beteiligt.

Entsprechend der Erfahrungen der KUBUS GmbH ist bei dieser Variante der Ökostromausschreibung im Vergleich zur Beschaffung von Normalstrom in der Regel mit Mehrkosten bezogen auf den reinen Energiepreis zu rechnen, wobei sich der Preis für Ökostrom ohne Neuanlagenquote dem Preis für Normalstrom annähert.

Mehrkosten gegenüber Normalstrom:
         Ökostrom ohne Neuanlagenquote: vermutlich ca. + 0,0 bis 0,5 ct/kWh

Voraussetzungen der Ausschreibung von Ökostrom mit Neuanlagenquote:

Die elektrische Energie muss nachweislich zu 100 % aus erneuerbaren Energien stammen. Sie muss in Anlagen erzeugt werden, die ausschließlich erneuerbare Energien nutzen. Hierzu zählt auch Strom aus Speicherkraftwerken abzüglich des Eigenverbrauchs und der Verluste (ohne Pumpstrom) sowie abzüglich des nicht erneuerbaren Anteils am Pumpstrom, der Anteil von Strom aus erneuerbaren Energien in Hybridanlagen, die auch konventionelle Energieträger einsetzen, sowie der Anteil von Strom aus der Mitverbrennung von Biomasse in thermischen Kraftwerken, in denen auch konventionelle Energieträger verbrannt werden, wenn der Anteil von Strom aus der Mitverbrennung von Biomasse durch die Feststellung und Erfassung der jeweiligen Menge und Heizwerte der eingesetzten Brennstoffe rechnerisch bei der Stromerzeugung ermittelt und nachgewiesen wird.

Erneuerbare Energien im Sinne dieses Vertrages sind Wasserkraft einschließlich der Wellen-, Gezeiten-, Salzgradienten- und Strömungsenergie, Windenergie, solare Strahlungsenergie, Geothermie, Energie aus Biomasse einschließlich Biogas, Deponiegas und Klärgas. Als Biomasse gelten nur Energieträger gemäß § 2 der Verordnung über die Erzeugung von Strom aus Biomasse (Biomasseverordnung - BiomasseV) vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234) die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist. Der aus Biomasse erzeugte Strom gilt als Strom aus erneuerbaren Energien, wenn er in einem Verfahren erzeugt wird, das den Anforderungen des § 4 BiomasseV gerecht wird. Flüssige Biomasse, d. h. Biomasse im Sinne der BiomasseV, die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Brenn- oder Feuerraum flüssig ist, gilt nur dann als Biomasse im Sinne dieses Vertrages, wenn sie den Nachhaltigkeitskriterien der Artikel 17 und 19 i.V.m. Anhang V der EU-Richtlinie 2009/28/EG vom 23. April 2009 (ABl. L 140 vom 5. Juni 2009, Seite 16) für Biokraftstoffe und flüssige Brennstoffe genügt; Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2009/28/EG findet keine Anwendung.

Die Herkunft des gelieferten Stroms aus erneuerbaren Energien muss auf eindeutig beschriebene und identifizierbare Quellen zurückführbar sein. Zwischen dem Netz, an das die Stromerzeugungsanlage angeschlossen ist, und dem Netz, an dem die jeweilige Entnahmestelle des Auftraggebers angeschlossen ist, muss eine netztechnische Verbindung bestehen.

Der Auftragnehmer garantiert eine zeitlich bilanzierte Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien; d. h. die Energiebilanz von erzeugtem und geliefertem Strom muss innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt ausgeglichen sein.

Der Auftraggeber erwirbt mit der Entnahme des gelieferten Stroms auch den bei der Erzeugung erzielten Umweltnutzen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich verbindlich gegenüber dem Auftraggeber, den mit der Stromlieferung verbundenen Umweltnutzen nicht anderweitig zu verwerten oder zu übertragen und seinen etwaigen Vorlieferanten vertraglich ebenfalls zu verpflichten, diese anderweitige Verwertung oder Übertragung zu unterlassen. Der Auftragnehmer garantiert ferner, dass die an den Auftraggeber gelieferte Strommenge aus erneuerbaren Energien nicht durch Erzeugungs- oder Verbrauchsförderungen gefördert oder auf diese angerechnet wird. Zu Erzeugungs- oder Verbrauchsförderungen zählen unter anderem staatliche Förderregelungen, die zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen verpflichten, einschließlich solcher, bei denen grüne Zertifikate verwendet werden, sowie direkte Preisstützungssysteme einschließlich Einspeisetarife und Prämienzahlungen.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, während des gesamten Lieferzeitraums einen Anteil von mindestens 50 % des gelieferten Stroms pro Kalenderjahr aus Neuanlagen zu liefern.

Neuanlagen sind Stromerzeugungsanlagen, die

-        bis zu vier Jahre vor dem 1. Januar 2021 bei Einsatz der erneuerbaren Energien Windenergie, Energie aus Biomasse, solare Strahlungsenergie bzw.

-        bis zu sechs Jahre vor dem 1. Januar 2021 Einsatz der erneuerbaren Energien Wasserkraft und Geothermie

in Betrieb genommen wurden.

Als Strom aus einer Neuanlage gilt auch die Ökostrommenge, die einer nach den genannten Zeitpunkten erstmalig in Betrieb genommenen Erhöhung des elektrischen Arbeitsvermögens einer ansonsten älteren Stromerzeugungsanlage zuzurechnen ist.

Altanlagen sind Stromerzeugungsanlagen, deren Inbetriebnahmezeitpunkt

-        4 Jahre oder länger vor dem 1. Januar 2021 bei Einsatz der erneuerbaren Energien Windenergie, Energie aus Biomasse, solare Strahlungsenergie bzw.

-        6 Jahre oder länger vor dem 1. Januar 2021 bei Einsatz der erneuerbaren Energien Wasserkraft und Geothermie

         lag.

Inbetriebnahme ist im Rahmen dieses Vertrages und in Abweichung vom Begriff in § 3 Nummer 30 EEG 2017 die erstmalige Inbetriebsetzung des Generators der Anlage nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Anlage, unabhängig davon, ob der Generator mit erneuerbaren Energien, Grubengas oder sonstigen Energieträgern in Betrieb gesetzt wurde. Der Austausch des Generators oder sonstiger technischer oder baulicher Teile nach der erstmaligen Inbetriebnahme führt nicht zu einer Änderung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber vor Lieferbeginn die Anlagen im Einzelnen zu benennen, in denen der während des Lieferzeitraums zu liefernde Strom erzeugt wird. Die Stromlieferung aus einer anderen als den im Angebot benannten Anlagen hat der Auftragnehmer mittels eines neu ausgefüllten Stammdatenblattes dem Auftraggeber rechtzeitig anzuzeigen.


Diese Variante der Ökostromausschreibung hat die KUBUS GmbH in der Praxis bisher nur für eine kleine Teilnehmeranzahl von Kommunen durchgeführt. Vorteil dieser Variante: Diese Variante der Ökostromausschreibung bietet die Gewähr, dass die elektrische Energie mindestens zu 50 % in Neuanlagen erzeugt wird, die ausschließlich erneuerbare Energien nutzen.

Erfahrungen der KUBUS GmbH mit dieser Variante: In der Praxis lag - möglicherweise aufgrund der bisher geringen Bündelmenge - nur eine geringe Bieterbeteiligung vor. Entsprechend der Erfahrungen der KUBUS GmbH ist bei dieser Variante der Ökostromausschreibung mit Neuanlagenquote im Vergleich zur Beschaffung von Ökostrom ohne Neuanlagenquote in der Regel mit weiteren Mehrkosten bezogen auf den reinen Energiepreis zu rechnen.

Mehrkosten gegenüber Normalstrom:
         Ökostrom ohne Neuanlagenquote: vermutlich ca. + 0,0 bis 0,5 ct/kWh
         Ökostrom mit Neuanlagenquote: vermutlich ca. + 0,5 bis 1,2 ct/kWh


Des Weiteren ist noch zu entscheiden, ob alle Abnahmestellen in ein Standardlos eingebracht werden (damit in jedem Fall nur ein Stromlieferant) oder ob die leistungsgemessenen Anlagen, die Straßenbeleuchtungsanlagen und die Heizanlagen in einem jeweiligen Speziallos extra ausgeschrieben werden (Vorteil: bessere Preischancen; Nachteil: ggf. mehrere Stromlieferanten).

Die Verwaltung empfiehlt, um bei der Stromversorgung aller Kommunalen Einrichtungen, nur einen Ansprechpartner zu haben, alle Abnahmestellen in ein Standartlos einzubringen.

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt einstimmig, dem Abschluss eines Dienstleistungsvertrages mit KUBUS zuzustimmen sowie mehrheitlich im Rahmen der Bündelausschreibung „Normalstrom“ zu beschaffen.

1. Bürgermeister Strobel erläutert den Sachverhalt gemäß den Ausführungen in der Beschlussvorlage.

Diskussionsverlauf

StR Abt möchte der Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses aus ökologischer Sicht nicht folgen. Der Umstieg auf Strom aus erneuerbaren Quellen ist für StR Abt ein Muss. Er stellt daher den Antrag, für die Bündelausschreibung 2021 bis 2023 über die Alternativvariante „100 % Ökostrom ohne Neuanlagenquote“ abzustimmen.

Auf Anfrage von StR Kehrle, mit welchen Mehrkosten pro Jahr bei den Alternativvarianten zu rechnen ist, erklärt 1. Bürgermeister Strobel, dass dies bei einem angenommenen Stromverbrauch von rd. 1 Mio kWh (basierend auf den Verbrauchswerten der letzten Jahre) bei 100 % Ökostrom ohne Neuanlagenquote) max. rd. 5.000 € und bei 100 % Ökostrom mit Neuanlagenquote max. rd. 10.000 € Mehrkosten sein werden.

Beschluss 1

Dem Abschluss eines Dienstleistungsvertrages über die Vorbereitung und Durchführung von Bündelausschreibungen für die Lieferung von elektrischer Energie für die Kommunalen Einrichtungen über ein web-basiertes Beschaffungsportal, mit der KUBUS Kommunalberatung und Service GmbH mit Kosten von derzeit ca. 3.000 € brutto wird zugestimmt.

Die Aufgabe der Ausschreibung von Lieferleistungen für elektrische Energie, die alle verfahrensleitenden Entscheidungen umfasst, wird auf den Bayerischen Gemeindetag als ausschreibende Stelle vergeben.

Bei der Ausschreibung sollen alle Abnahmestellen der Stadt Ichenhausen in ein Standardlos eingebracht werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Beschluss 2

Es soll im Rahmen der Bündelausschreibung 2021 bis 2023
  • „100 % Ökostrom ohne Neuanlagenquote“
beschafft werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 8

Datenstand vom 16.04.2020 15:44 Uhr