Nach § 79 Abs. 2 KommHV und den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften ist zur
besseren und sparsameren Bewirtschaftung der Haushaltsmittel die Bildung von Haus-
haltsresten möglich.
Haushaltseinnahmereste sind gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 KommHV nur im Vermögens-
halt und nur für Kredite, Zuweisungen, Zuschüsse, Beiträge und andere Einnahmen der Gruppierungsnummern 35 und 36 des kommunalen Haushaltsplanes zulässig.
Haushaltsausgabereste können nach § 19 i.V. m. § 87 Nr. 15 und § 79 Abs. 3 KommHV
sowohl im Verwaltungshaushalt wie auch im Vermögenshaushalt gebildet werden. Die
entsprechenden Haushaltsansätze bleiben dadurch bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung
für ihren ursprünglichen Zweck verfügbar, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen läng-
stens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres in dem der Gegenstand oder
der Bau in seinem wesentlichen Teil in Benutzung genommen werden kann.
Nach den Zahlen der Jahresrechnung 2018 bieten sich folgende Haushaltseinnahme-
und Haushaltsausgabereste (Auflistung nach Haushaltsstellen sh. Anlage) an:
Verwaltungshaushalt 2018 - Neue Haushaltsausgabereste 0,00 €
Vermögenshaushalt 2018 - Neue Haushaltseinnahmereste 0,00 €
Vermögenshaushalt 2018 - Neue Haushaltsausgabereste 1.851.000,00 €
Vermögenshaushalt 2018 - Übertrag alter Haushaltsausgabereste 1.578.742,37 €
Im Übrigen wird auf den Stadtratsbeschluss vom 01.08.2017 hingewiesen, in dem der
Stadtrat über die Beschlussfassung der Haushaltssatzung 2017/2018 bereits die Über-
tragbarkeit nach § 19 KommHV beschlossen hat.