Bauvoranfrage zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Flur-Nr. 163/21 Gem. Oxenbronn (Wacholderweg 7); Antrag auf Zustimmung zur Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Westlich der Ignaz-Rucker-StraßeII" (Antragsteller: Hoser Tobias und Selina)


Daten angezeigt aus Sitzung:  55. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 25.11.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Ichenhausen (Stadt Ichenhausen) 55. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 25.11.2019 ö Entscheidung 3

Sachverhalt

Die Ehegatten Hoser beabsichtigen, auf dem Grundstück Flur-Nr. 163/19 (Wacholderweg 7) ein Einfamilienhaus mit 2 Geschossen und einer Wandhöhe von mind. 6,30 m beim Satteldach oder 6,10 m beim Walmdach zu errichten. Um generell die Häuser niedriger zu halten wird auch um Auskunft gebeten, ob eine Dachneigung von 22° im Satteldach oder 16° beim Walmdach zulässig wäre. Des Weiteren soll die geplante Doppelgarage auf der Nordseite außerhalb der Baugrenze direkt am öffentlichen Fußweg errichtet werden.

Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Westlich der Ignaz-Rucker-Straße II“.
Gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes beträgt
-        die max. Wandhöhe bei einem Satteldach 4,80 m bei einer Dachneigung von 25° bis 45°
die max. Wandhöhe bei einem Walmdach 5,50 m bei einer Dachneigung von 18° bis 30°
die max. Wandhöhe bei einem Pultdach 7,60 m bei einer Dachneigung von 5 ° bis 15 °
-        und Garagen sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen unzulässig.

Die Bauherren beantragen daher die Zustimmung zur Erteilung von Befreiungen und begründen die Änderung der Festsetzungen wie folgt:

Erhöhung der Wandhöhe
Es ist geplant ein Gebäude mit 2 Vollgeschossen zu errichten. Gemäß Vorgesprächen mit möglichen Bauträgern sind 2 Vollgeschosse mit den aktuell zulässigen Wandhöhen für ein Walm- oder Satteldach nicht realisierbar. Nur beim Pultdach reicht die vorgesehene Wandhöhe aus.

Durch die verschärften ökologischen Anforderungen im Hausbau wurden die Wand-, Decken- und
Dachaufbauten stetig erhöht, damit die geforderten Energieeffizienz-Werte erreicht werden. Folglich beeinflusst dieser ökologische Gedanke auch die zulässige Wandhöhe, um im Rahmen der Vorgaben ein Haus mit 2,0 Vollgeschossen zu bauen.

Erstellung der Garage außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
Von den Antragstellern wird davon ausgegangen, dass der südliche Nachbar seine Garage an der Nordseite an die Grenze zum Grundstück der Antragsteller errichtet. Somit wird eine erhöhte Schattenbildung auf ihrer Südseite erwarten und daher wollen sie das Haus und die Garage soweit als möglich in den Norden ausrichten.

Nach aktuellem Stand ist der Bau eines Selbstversorgerhauses vorgesehen. Hierbei soll der komplette Stromverbrauch über eine Photovoltaik-Anlage produziert werden. Die Ausrichtung des Firsts und die Satteldachfläche mit Neigung wird dementsprechend der Sonneinstrahlung ausgerichtet. Es wird ebenfalls auf eine nachhaltige Bausubstanz (Holzständerbauweise) und
somit muss je nach Sonneneinstrahlung mit mehr oder weniger „Wärmezuführung“
über eine zusätzliche Energiequelle gerechnet werden. Die Nordseite wäre daher eine verlorene Fläche, die zum einen die Südseite (für eine mögliche Terrasse, …) reduziert und mit dem Risiko einer erhöhten Schattenbildung von Nachbargebäude gerechnet werden muss und dies voraussichtlich die Energieeffizienz und Leistungsfähigkeit des Hauses beeinflusst.
Die Antragsteller fügen an, dass sie sich selbstverständlich um eine schöne, langlebige Verkleidung der Garage kümmern und dadurch den öffentlichen Fußweg aufwerten werden.

Stellungnahme der Verwaltung:
Es handelt sich bei dem neuen Baugebiet um den ersten Bauantrag, der zur Genehmigung vorgelegt wurde. Bei einer Zustimmung zu den Befreiungen ist daher mit Folgeanträgen zu rechnen.

Bei dem östlich angrenzenden Baugebiet „Westlich der Ignaz-Rucker-Straße“ sind dieselben Festsetzungen enthalten, wie bei dem neuen. Ein Bauherr hat den Bauantrag mit dem Bauträger im Genehmigungsfreistellungsverfahren eingereicht, dabei keine Befreiung beantragt, obwohl die die Festsetzung in Bezug auf die Wandhöhe nicht gehalten war. Dies wird vom Antragsteller Hoser nun als Bezugsfall herangezogen.

In der Anlage sind die verschiedenen Firsthöhen bei den unterschiedlichen Dachformen, Wandhöhen und Dachneigungen dargestellt.

Sollte einer Befreiung in Bezug auf die Wandhöhe zugestimmt werden, sollte für zukünftige Folgeanträge aber zudem festgesetzt werden, dass die Firsthöhe der Gebäude max. 8,70 m betragen darf. Dies wäre ortsplanerisch verträglich und entspricht dem städtebaulichen Grundkonzept des Bebauungsplanes.

Da in der Bebauungsplanzeichnung für das Baugrundstück Flur-Nr. 163/22 Gem. Oxenbronn die Positionierung der Garage außerhalb der Baugrenze falsch direkt an den öffentlichen Fußweg eingezeichnet ist, könnte dieser Befreiung zugestimmt werden, da hier höchstens noch mit drei Folgeanträgen entlang der Grünzone zu rechnen ist.

Diskussionsverlauf

Der Vorsitzende gibt zur Bauvoranfrage und den gewünschten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes entsprechende Erläuterungen.

Stadtbaumeister Stapf ergänzt die Ausführungen zu den Festsetzungen des Bebauungsplanes in Bezug auf die Dachneigung und der Wand- und Fristhöhen anhand einer Skizze entsprechend. Demach könnte einer Wandhöhe von 6,30 m und einer max. Firsthöhe von 8,70 m zugestimmt werden, wobei die festgesetzte Dachneigung nicht geändert werden soll.

Der Vorsitzende fügt an, dass es der erste Bauantrag im Baugebiet „Westlich der Ignaz-Rucker-Straße II“ ist, und es sich daher auch um eine Grundsatzentscheidung handeln würde, wenn dem Vorschlag der Verwaltung zugestimmt werden sollte. Dies würde bedeuten, dass auch bei weiteren Bauanträgen in dem heute festgelegten Rahmen entschieden werden müsste. Wobei hier noch zu erwähnen ist, dass letztendlich das Landratsamt als Baugenehmigungsbehörde einer Befreiung zustimmen muss. Diese könnten sich auch über das gemeindliche Einvernehmen hinwegsetzen und die Befreiung ablehnen. Der Vorsitzende hofft jedoch, dass diese dies nicht tun.

Aus Sicht von Stadtrat Sauter Ottmar sollte der Bauvoranfrage nach dem Vorschlag der Verwaltung zugestimmt werden.

Stadtrat Hofmann schließt sich auch dem Vorschlag der Verwaltung an.

Beschluss

Einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Westlich der Ignaz-Rucker-Straße II“ im Stadtteil Oxenbronn in Bezug auf die Wand- bzw. Fristhöhe wird mit folgenden Bedingungen das gemeindlichen Einvernehmen erteilt:

Die Dachneigungen werden, wie im Bebauungsplan festgesetzt, weiter beibehalten. Die Wandhöhe darf für Satteldach WHs und Walmdach WHw max. 6,30 m betragen, wobei die Firsthöhe dann 8,70 m nicht überschreiten darf.

Der Überbauung der nördlichen Baugrenze durch die zu erstellende Garage auf dem Grundstück Flur-Nr. 163/21 Gem. Oxenbronn wird ebenfalls zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 17.04.2020 11:02 Uhr