Entlastung nach Art. 103 Abs. 2 GO für den Rechnungszeitraum 2022
Daten angezeigt aus Sitzung:
6. Sitzung der Gemeinschaftsversammlung, 16.10.2023
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Gem. Art. 102 Abs. 3 der GO stellt die Gemeinschaftsversammlung nach Durchführung der örtlichen Prüfung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse (Art. 103 GO) und Aufklärung etwaiger Unstimmigkeiten alsbald, jedoch in der Regel bis zum 30. Juni des auf das Haushaltsjahr folgenden übernächsten Jahres, den Jahresabschluss bzw. die Jahresrechnung in öffentlicher Sitzung fest und beschließt über die Entlastung.
Der Gemeinschaftsvorsitzende darf gem. Art. 49 GO weder an der Beratung, noch an der Abstimmung teilnehmen.
Nach erfolgter Prüfung der Rechnungsunterlagen für das Haushaltsjahr 2022 durch den örtlichen Rechnungsprüfungsausschuss und anschließender Feststellung der Jahresrechnung 2022 durch die Gemeinschaftsversammlung kann der Rechnungsabschluss für das Haushaltsjahr 2022 als erledigt angesehen und die Entlastung gem. Art. 102 Abs. 3 GO erteilt werden.
Diskussionsverlauf
Gemeinschaftsvorsitzender Strobel gibt die Entlastung an Verbandsrat Kusch weiter. Verbandsrat Kusch nahm die Entlastung vor.
Beschluss
Die Gemeinschaftsversammlung beschließt die Entlastung gem. Art. 102 Abs. 3 GO für den Rechnungszeitraum 2022.
Der Vorsitzende nimmt an der Beratung und Beschlussfassung nicht teil.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
Datenstand vom 16.10.2024 09:14 Uhr