Bauantrag zum Neubau eines 1- sowie eines 3-Familien-Wohnhauses auf dem Grundstück Flur-Nr. 1207 Gem. Ichenhausen, Rosenstraße 7 und 7a; Antrag auf Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Rohrbach"


Daten angezeigt aus Sitzung:  58. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 20.04.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Ichenhausen (Stadt Ichenhausen) 58. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.04.2020 ö Entscheidung 4

Sachverhalt

Der Eigentümer des Grundstückes Flur-Nr. 1207 Gem. Ichenhausen beabsichtigt, auf dem Grundstück ein 1- sowie ein 3-Familien-Wohnhaus zu errichten.

Zur Realisierung des Bauvorhabens wird die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Rohrbach“ beantragt, wonach die Fristrichtung von Süd-Nord auf Ost-West geändert werden soll. Alle anderen Festsetzungen des Bebauungsplanes werden eingehalten.

Stellungnahme der Verwaltung:
Da sowohl für die Baugrundstücke auf der Nordseite der Rosenstraße als auch die Grundstücke südlich des Baugrundstückes als Fristrichtung Ost-West festgesetzt ist, könnte aus Sicht der Verwaltung die Befreiung von Seiten der Stadt genehmigt werden, da sich das Bauvorhaben ansonsten in die Umgebung einfügt. Inwieweit auch das Landratsamt Günzburg als Baugenehmigungsbehörde diese Befreiung mitträgt wird sich zeigen.

Andererseits könnte das Bauvorhaben auch bei Einhaltung der Fristrichtung realisiert werden, wobei dies jedoch eine größere Sichteinschränkung für die angrenzenden Nachbarn mit sich bringen würde.

Des Weiteren wird auf das anhängende Schreiben des Herrn Stölzle verwiesen. Die darin aufgeführte Aussage, wonach eine gewünschte Änderung der Fristrichtung bei der Bebauung des Grundstückes Flur-Nr. 1207/2 Gem. Ichenhausen nicht genehmigt wurde, entspricht nach den vorhandenen Unterlagen nicht der Richtigkeit, da nie ein dementsprechender Antrag vom damaligen Bauherrn, der Firma Ungurean, eingereicht wurde.  Als Zahl der Vollgeschosse sind lt. Bebauungsplan zwei Vollgeschosse, auch in der gesamten Umgebung zulässig, auch wenn die Gebäude bereits mit I+D vor Aufstellung des Bebauungsplanes gebaut waren.  Diese Festsetzung wird im Bauvorhaben eingehalten, bei ausgebauten Dachgeschoss handelt es sich um kein Vollgeschoss mehr.

Diskussionsverlauf

Der Vorsitzende gibt zum Bauvorhaben und zu dem eingegangenen Schreiben eines Anliegers entsprechende Ausführungen.

Aus den Wortmeldungen der Stadträte Hofmann, Lindner und 3. Bürgermeister Schuler geht hervor, dass das Bauvorhaben vom Grundsatz her zu groß und hoch ist und daher keiner Änderung der Firstrichtung zugestimmt wird, wobei Stadtrat Lindner erkennt, dass bei Einhaltung der Firstrichtung die Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke zunimmt.  

In Bezug auf die zu gering erachteten Stellplätze, die aber der derzeit geltenden Stellplatzsatzung entsprechen, fügt der Vorsitzende an, dass in absehbarer Zeit daran gedacht ist, die vorhandene Stellplatzsatzung zu ändern. Hierzu wird die Verwaltung dem Gremium einen Vorschlag unterbreiten. Hierbei soll auch evtl. zwischen Kernstadtbereich (evtl. Beibehaltung eines Stellplatzes pro Wohnung) und Wohngebiete sowie Stadtteile (zukünftig 2 Stellplätze pro Wohnung) unterschieden werden. Zudem gehen die Festlegungen von Stellplätzen in einem Bebauungsplan einer Stellplatzsatzung vor. Ist in einem Bebauungsplan jedoch nichts enthalten, wie beim vorliegenden Bauantrag, gilt wiederum die Stellplatzsatzung.

Beschluss

Dem Bauantrag zur Erstellung eines 1- sowie eines 3-Familien-Wohnhauses auf dem Grundstück Flur-Nr. 1207 Gem. Ichenhausen und der damit verbundenen Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Rohrbach“ zur Änderung der Firstrichtung wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 10

Datenstand vom 02.07.2020 09:07 Uhr