Bauantrag zur Erstellung von 2 beleuchteten Werbetafeln auf dem Grundstück Flur-Nr. 613/5 Gem. Ichenhausen, Wettenhauser Weg 1


Daten angezeigt aus Sitzung:  58. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 20.04.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Ichenhausen (Stadt Ichenhausen) 58. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.04.2020 ö Entscheidung 5

Sachverhalt

Mit dem Einverständnis des Grundstückseigentümers beabsichtigt die Deutsche Plakat-Werbung, Koblenz, auf dem Grundstück Flur-Nr. 613/5 Gem. Ichenhausen, Wettenhauser Weg 1, auf der Süd-Westseite zwei beleuchtete Werbetafeln mit einer Größe von 2,87 m x 3,89 m zu erstellen.

Die Tafeln sollen freistehend auf U-Eisen mit einer Sockelhöhe von 0,60 m errichtet werden, damit hat die Werbeanlage eine Gesamthöhe von 3,47 m.

Das Baugrundstück befindet sich in keinem Bebauungsplangebiet, so dass das Vorhaben gemäß § 34 BauGB zu beurteilen ist. D.h. innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

Eine Erschließung für das Vorhaben ist nicht erforderlich. Da es sich bei der Eigenart der näheren Umgebung um Gewerbegebietsflächen handelt, würden sich die Werbetafeln einfügen. Aufgrund der Nähe zur B16 wird das Staatliche Bauamt ebenfalls von Seiten des Landratsamtes noch zur Stellungnahme aufgefordert.

Diskussionsverlauf

Der Vorsitzende führt hierzu aus, dass aus seiner Sicht dem Bauantrag nicht zugestimmt werden sollte, da hierdurch das Ortsbild beeinträchtigt wird und die Sichtverhältnisse bei der Ausfahrt vom Wettenhauser Weg in die Bundesstraße insbesondere im Bereich der Geh- und Radweges sich verschlechtern. Hierzu wird von Seiten des Landratsamtes auch noch das Staatliche Bauamt gehört. Zum könnte es bei der vorgesehenen Beleuchtung eine Ablenkung für den Straßenverkehr kommen. Inwieweit jedoch trotzdem von Seiten des Landratsamtes eine Baugenehmigung erteilt und das gemeindliche Einvernehmen ersetzt, wie es bisher immer wieder der Fall war, kann derzeit nicht gesagt werden, da die Anlage in einem Gewerbegebiet errichtet werden soll.

Dieser Meinung schließt sich das Gremium an. Stadtrat Abt schlägt vor, in Bezug auf die von den Kommunen nicht gewünschte Aufstellung von großflächigen Werbetafeln auf den Deutschen Städtetag zuzugehen, der hier einen Vorschlag unterbreiten soll, wie diese Vorhaben verhindert werden können.

Der Vorsitzende fügt in diesem Zusammenhang an, dass bereits überlegt wird, eine Werbeanlagensatzung zu erlassen. Hierbei ist aber zu bedenken, dass eine solche auch rechtssicher sein muss und daher nicht pauschal im gesamten Stadtgebiet Werbeanlagen verboten werden können. Hier kann es sicherlich überwiegend nur um schützenswerte Bereiche, wie z.B. die Kernstadt von Ichenhausen gehen.  Die Verwaltung wird hierzu dem Gremium einen Vorschlag unterbreiten.

Stadtrat Sauter Ottmar fügt an, dass dem Landratsamt auch kein Vorwurf gemacht werden kann, da diese bei einer Ablehnung bereits schon verklagt wurden und dabei der Kläger Recht erhalten hat.

Beschluss

Dem Bauantrag zur Erstellung von 2 beleuchteten Werbetafeln auf dem Grundstück Flur-Nr. 613/5 Gem. Ichenhausen wird das gemeindliche Einvernehmen aus vorstehenden Gründen nicht erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 02.07.2020 09:07 Uhr