Vereidigung der neu gewählten Stadtratsmitglieder


Daten angezeigt aus Sitzung:  1. Sitzung des Stadtrates, 12.05.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Ichenhausen (Stadt Ichenhausen) 1. Sitzung des Stadtrates 12.05.2020 ö Information 1

Sachverhalt

Alle bei der Kommunalwahl am 15.03.2020 gewählten Stadtratsmitglieder haben die Wahl angenommen und sind zur Eidesleistung oder zur Ablegung eines Gelöbnisses nach Art. 31 Abs. 4 Gemeindeordnung bereit (Bei Ablehnung der Eidesleistung oder der Ablegung des Gelöbnisses würde die Wahl des Gewählten als abgelehnt gelten).

Die Stadtratsmitglieder sind in der ersten nach ihrer Berufung stattfindenden öffentlichen Sitzung in feierlicher Form zu vereidigen (Art. 31 Abs. 4 GO). Die Eidesformel lautet:

„Ich  schwöre  Treue  dem  Grundgesetz  für  die  Bundesrepublik  Deutschland  und  der Verfassung des Freistaates Bayern.


Ich        schwöre,        den        Gesetzen        gehorsam        zu        sein        und        meine        Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen.

Ich        schwöre,        die        Rechte        der        Selbstverwaltung        zu        wahren        und        ihren        Pflichten nachzukommen, so wahr mir Gott helfe“.


Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.
Erklärt ein Stadtratsmitglied, dass es aus Glaubens- und Gewissensgründen keinen Eid leisten könne, so hat es anstelle der Worte „ich schwöre“ die Worte „ich gelobe“ zu sprechen oder das Gelöbnis mit einer dem Bekenntnis seiner Religionsgemeinschaft oder der Überzeugung seiner Weltanschauungsgemeinschaft entsprechenden, gleichwertigen Beteuerungsformel einzuleiten.
Den Eid nimmt der erste Bürgermeister ab. Die Eidesleistung entfällt für die Stadtratsmitglieder, die im Anschluss an ihre Amtszeit wieder zum Stadtratsmitglied der gleichen Stadt gewählt wurden.
Zu vereidigen sind somit folgende Personen: Herr Helmut Schleifer
Herr Tobias Ebner
Herr Christian Gorzitze Herr Alexander Stempfle Frau Verena Weitmann Herr Michael Kollmann

Diskussionsverlauf

1. Bgm. Strobel hält die Begrüßungsrede.
Einführung in die neue Wahlperiode
Meine sehr geehrten Damen und Herren des Stadtrates,
ich begrüße Sie alle recht herzlich zur ersten, zur konstituierenden Sitzung des Stadtrates der Stadt Ichenhausen der Amtsperiode 2020 bis 2026.
Jedem einzelnen von Ihnen möchte ich eingangs unserer sechsjährigen Amtszeit zur Wahl als Stadträtin bzw. Stadtrat herzlich gratulieren.  
Dies ist eine schöne, eine ehren- und verantwortungsvolle Aufgabe.
Ich lade Sie ein, mit gegenseitigem Respekt diese Aufgabe mit mir anzugehen. Konstruktiv möchte ich die nächsten sechs Jahre gerne  mit Ihnen zusammenarbeiten. Im Falle von Fragen biete ich Ihnen an, mich anzusprechen, aufzusuchen, genauso unsere Referenten und Mitarbeiter.
Meine Damen und Herren, die Entwicklungen rund um das Corona-Virus verlangen uns derzeit vieles ab. Unser Leben hat sich in den vergangenen Wochen grundlegend verändert. Erlauben Sie mir einen Dank auszusprechen an unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Für alle waren es keine einfachen Wochen. Und die Pandemie ist erst am Anfang. Die negativen finanziellen Auswirkungen sind derzeit allenfalls zu erahnen.
Jedoch, meine Damen und Herren, jedoch bin ich mir sicher, dass die Ichenhauser, dass wir alle diese schwierige Situation gemeinsam meistern werden. Mit Zusammenhalt, Engagement und Gemeinschaftssinn hat unsere Stadt in der Vergangenheit bereits Vieles erreichen und bewegen können. Und so werden wir auch die Corona-Pandemie überwinden.
Zuletzt noch ein Hinweis: Ein Platz an unserem Ratstisch ist noch frei und bleibt es vorläufig auch. Es ist der Stuhl für einen Ortsprecher von Deubach.
Willkommensgeschenk:
Ein Pin, eine Anstecknadel, mit dem Wappen der Stadt Ichenhausen. Gerne können Sie dieses Wappen an ihrem Sakko oder ihrer Bluse gut sichtbar anbringen.
Drei wichtige Hinweise:
Art. 20 BayGO Verschwiegenheitspflicht
Art. 49 Ausschluß wegen persönlicher Beteiligung
(1) 1Ein Mitglied kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, einem Angehörigen (Art. 20 Abs. 5 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes) oder einer von ihm vertretenen natürlichen oder juristischen Person oder sonstigen Vereinigung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.
Art. 51 BayGO Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit Mehrheit der Abstimmenden gefasst. Enthaltungen sind nicht möglich. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.  

Datenstand vom 09.07.2020 10:52 Uhr