1. Bgm. Strobel hält die Begrüßungsrede.
Einführung in die neue Wahlperiode
Meine sehr geehrten Damen und Herren des Stadtrates,
ich begrüße Sie alle recht herzlich zur ersten, zur konstituierenden Sitzung des Stadtrates der Stadt Ichenhausen der Amtsperiode 2020 bis 2026.
Jedem einzelnen von Ihnen möchte ich eingangs unserer sechsjährigen Amtszeit zur Wahl als Stadträtin bzw. Stadtrat herzlich gratulieren.
Dies ist eine schöne, eine ehren- und verantwortungsvolle Aufgabe.
Ich lade Sie ein, mit gegenseitigem Respekt diese Aufgabe mit mir anzugehen. Konstruktiv möchte ich die nächsten sechs Jahre gerne
mit Ihnen zusammenarbeiten. Im Falle von Fragen biete ich Ihnen an, mich anzusprechen, aufzusuchen, genauso unsere Referenten und Mitarbeiter.
Meine Damen und Herren, die Entwicklungen rund um das Corona-Virus verlangen uns derzeit vieles ab. Unser Leben hat sich in den vergangenen Wochen grundlegend verändert. Erlauben Sie mir einen Dank auszusprechen an unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Für alle waren es keine einfachen Wochen. Und die Pandemie ist erst am Anfang. Die negativen finanziellen Auswirkungen sind derzeit allenfalls zu erahnen.
Jedoch, meine Damen und Herren, jedoch bin ich mir sicher, dass die Ichenhauser, dass wir alle diese schwierige Situation gemeinsam meistern werden. Mit Zusammenhalt, Engagement und Gemeinschaftssinn hat unsere Stadt in der Vergangenheit bereits Vieles erreichen und bewegen können. Und so werden wir auch die Corona-Pandemie überwinden.
Zuletzt noch ein Hinweis: Ein Platz an unserem Ratstisch ist noch frei und bleibt es vorläufig auch. Es ist der Stuhl für einen Ortsprecher von Deubach.
Willkommensgeschenk:
Ein Pin, eine Anstecknadel, mit dem Wappen der Stadt Ichenhausen. Gerne können Sie dieses Wappen an ihrem Sakko oder ihrer Bluse gut sichtbar anbringen.
Drei wichtige Hinweise:
Art. 20 BayGO Verschwiegenheitspflicht
Art. 49 Ausschluß wegen persönlicher Beteiligung
(1) 1Ein Mitglied kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, einem Angehörigen (Art. 20 Abs. 5 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes) oder einer von ihm vertretenen natürlichen oder juristischen Person oder sonstigen Vereinigung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.
Art. 51 BayGO Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit Mehrheit der Abstimmenden gefasst. Enthaltungen sind nicht möglich. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.