Beschlussfassung über die Zahl der weiteren Bürgermeister
Daten angezeigt aus Sitzung:
1. Sitzung des Stadtrates, 12.05.2020
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Der Stadtrat wählt aus seiner Mitte für die Dauer seiner Wahlzeit einen oder zwei weitere Bürgermeister (Art. 35 Abs. 1 GO).
Das Institut des/der weiteren Bürgermeister/s ergibt sich aus der Notwendigkeit eines Vertreters. Ob der Stadtrat einen weiteren oder zwei weitere Bürgermeister („zweiter Bürgermeister und dritter Bürgermeister“) wählt, steht in seinem freien Ermessen. Die Wahl eines dritten weiteren Bürgermeisters („vierter Bürgermeister“) ist unzulässig.
Die weiteren Bürgermeister sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig, und zwar ohne Rücksicht auf die Größe der Gemeinde; die Stadt hätte jedoch die Möglichkeit, durch Satzung zu bestimmen, dass sie Beamte auf Zeit sein sollen (berufsmäßige weitere Bürgermeister).
Für die abgelaufene Legislaturperiode 2014/2020 hatte der Stadtrat in der konstituierenden Sitzung am 06.05.2014 beschlossen, dass für die Dauer der Wahlzeit des Stadtrates zwei weitere Bürgermeister aus der Mitte des Stadtrates gewählt werden. Die weiteren Bürgermeister waren Ehrenbeamte der Stadt.
Beschluss
Für die Dauer der Wahlzeit des Stadtrates sind zwei weitere Bürgermeister aus der Mitte des Stadtrates zu wählen. Die weiteren Bürgermeister sind Ehrenbeamte der Stadt
Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0
Datenstand vom 09.07.2020 10:52 Uhr