Im vorhergehenden Tagesordnungspunkt hatte der Stadtrat zu beschließen, ob ein oder zwei weitere Bürgermeister als Stellvertreter des ersten Bürgermeisters zu wählen sind.
Wählbar zum weiteren Bürgermeister sind ehrenamtliche Stadtratsmitglieder, welche die Voraussetzungen für die Wahl zum ersten Bürgermeister erfüllen (jeder Wahlberechtigte, der am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat / die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt / bei der Wahl zum ehrenamtlichen Bürgermeister seit mindestens 3 Monaten eine Wohnung in der Stadt hat oder sich dort gewöhnlich aufhält).
Für die Wahl der weiteren Bürgermeister gilt Art. 51 Abs. 3 GO. Danach werden Wahlen in geheimer Abstimmung vorgenommen. Dies setzt voraus, dass die Stadtratsmitglieder bei der eigentlichen Abstimmung unbeobachtet und von dritter Seite unbeeinflusst bleiben. Zweck der Geheimhaltung ist es, dem Stadtratsmitglied ein besonderes Maß an Entscheidungsfreiheit und Unbefangenheit zu bieten. Um dies sicherzustellen empfehlen sich technische, von den Wählenden nicht beeinflussbare Vorkehrungen, wie etwa der Gebrauch von Wahlkabinen. Auch darf die wählende Person nicht (etwa durch Gebrauch eines speziellen Schreibwerkzeuges oder sonstige Kennzeichnung des Stimmzettels) identifizierbar sein.
Die Stadtratsmitglieder sind bei ihrer Wahl nicht an Vorschläge für die Wahl der weiteren Bürgermeister gebunden, d.h. es können auch Stadtratsmitglieder gewählt werden, die ggfs. in der betreffenden Stadtratssitzung nicht anwesend sind.
Für den Fall, dass zwei weitere Bürgermeister zu wählen sind, ist für jeden von ihnen ein gesonderter Wahlgang erforderlich. Es ist insbesondere nicht zulässig vorzusehen, dass der Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl zweiter, der Bewerber mit der zweithöchsten Stimmenzahl dritter Bürgermeister sein soll.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält (Nein-Stimmen und leere Stimmzettel sind ungültig). Ist mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wiederholen. Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig, aber keiner der Bewerber erhält mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so tritt Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen ein. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.
Der Gewählte hat zu erklären, ob er die Wahl annimmt.