Vereidigung der weiteren Bürgermeister


Daten angezeigt aus Sitzung:  1. Sitzung des Stadtrates, 12.05.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Ichenhausen (Stadt Ichenhausen) 1. Sitzung des Stadtrates 12.05.2020 ö Information 5

Sachverhalt

Gemäß Art. 27 KWBG sind die zu weiteren Bürgermeistern gewählten Personen zu vereidigen (also zusätzlich zur Vereidigung als Stadtratsmitglied - Art. 27 Abs. 1 und 2 KWBG). Die Vereidigung erfolgt durch den ersten Bürgermeister.

Die Eidesleistung entfällt, wenn ein weiterer Bürgermeister im Anschluss an seine bisherige Amtszeit als weiterer Bürgermeister wiedergewählt wird.

Der Diensteid hat folgenden Wortlaut:

„Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates  Bayern,  Gehorsam den Gesetzen und gewissenhafte Erfüllung meiner Amtspflichten, so wahr mir Gott helfe“.

Der Diensteid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden. Erklärt eine Person, dass sie aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten könne, so hat sie anstelle der Worte „ich schwöre“ die Worte „ich gelobe“ zu sprechen oder das Gelöbnis mit einer dem Bekenntnis ihrer Religionsgemeinschaft oder der Überzeugung ihrer Weltanschauungsgemeinschaft entsprechenden gleichwertigen Beteuerungsformel einzuleiten.

Datenstand vom 09.07.2020 10:52 Uhr