Erlass einer Geschäftsordnung für den Stadtrat Ichenhausen


Daten angezeigt aus Sitzung:  1. Sitzung des Stadtrates, 12.05.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Ichenhausen (Stadt Ichenhausen) 1. Sitzung des Stadtrates 12.05.2020 ö Entscheidung 8

Sachverhalt

Jede Gemeinde ist, ungeachtet ihrer Größe, zum Erlass einer Geschäftsordnung verpflichtet.

Zuständig zum Erlass einer Geschäftsordnung ist der Stadtrat. Einem beschließenden Ausschuss kann diese Aufgabe nicht überlassen werden. Das Recht, sich selbst Regeln geben zu dürfen, folgt aus der von der Garantie der gemeindlichen Selbstverwaltung umfassenden Organisationshoheit.

Der Stadtrat kann seine in der Regel zu Beginn der Wahlperiode beschlossene Geschäftsordnung für die Zukunft grundsätzlich jederzeit wieder ändern.

Vom Mindestinhalt her muss die Geschäftsordnung Bestimmungen über die Frist und Form der Einladung zu den Sitzungen sowie über den Geschäftsgang des Stadtrates und seiner Ausschüsse enthalten.

Der vorliegende Entwurf der Geschäftsordnung basiert, wie die bisherige Geschäftsordnung auch, auf dem überarbeiteten Muster des Bayer. Gemeindetages.

Ein zentrales Thema bei der Überarbeitung des Geschäftsordnungsmusters 2020 durch  den BayGT war die Digitalisierung der Gremienarbeit (z.B. Ladung durch elektronische Übermittlung der Tagesordnung, Sitzungsvorlagen im Ratsinformationssystem) aufgrund eines Urteils des BayVGH aus dem Jahr 2018. Daneben gab es einige redaktionelle Änderungen sowie klarstellende Anpassungen.

Im Vergleich zur bisherigen Geschäftsordnung sind im vorliegenden Entwurf neben den Änderungen hinsichtlich der Ladung über das RIS auch Anpassungen im Bereich der Befugnisse der beschließenden Ausschüsse und des ersten Bürgermeisters in haushalts- und finanziellen Angelegenheiten enthalten:

So soll beispielsweise der Haupt- und Personalausschuss für die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln bis zu 75.000,- € (bisher 50.000,- €) abschließend zuständig sein.

Der Bau- und Umweltausschuss soll für die Vergabe von Aufträgen für Bauvorhaben der Stadt bis zu einer Wertgrenze von 75.000,- € (bisher 60.000,- €) abschließend zuständig sein.

Dies korrespondiert dann mit  der  vom  Bayer. Gemeindetag vorgeschlagenen Anpassung der Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters, wonach hinsichtlich der Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln (§ 12 Abs. 2 Nr. 2a GO) je nach Größe der Stadt ein Betrag von 4,00 bis 5,00 € je Einwohner vorgeschlagen wird. Bei knapp 4,35 €/Einwohner und 9.192 Einwohner ist hier ein Betrag von 40.000,00 € vorzusehen (bisher 25.000,00 €).
Entsprechend sind dann auch die übrigen Wertgrenzen hinsichtlich der Zuständigkeit bei Erlass, Niederschlagung, Stundung und Aussetzung der Vollziehung anzupassen.

Des Weiteren sieht die Geschäftsordnung in § 5 vor, dass eine Fraktion mindestens drei Mitglieder haben muss. Die Verwaltung orientiert sich dabei  am  Geschäftsordnungsmuster des BayGT, welcher drei Mitglieder vorschlägt.

Mit Schreiben vom 04.05.2020 beantragt die LIB, die erforderliche Fraktionsgröße im Stadtrat Ichenhausen von bisher drei auf zwei Mitglieder zu ändern. Der Antrag ist der Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt.

Im Rahmen der konstituierenden  Sitzung hat das Gremium über den  Antrag und  die Mindestfraktionsstärke zu entscheiden.



Anlagen:

Geschäftsordnung Stadtrat

LIB-Antrag vom 04.05.2020

Beschluss 1

Über den Antrag der LIB wird abgestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 3, Dagegen: 18

Beschluss 2

Die Geschäftsordnung für den Stadtrat Ichenhausen 2020 – 2026 wird erlassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 1

Datenstand vom 09.07.2020 10:52 Uhr